| Die Verpflichtung zur Einladung
      
       Die Versammlung der
      Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr
      einberufen. Hierzu kann er
      von den Wohnungseigentümern auch gerichtlich gezwungen werden. Fehlt ein
      Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der
      Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein
      Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem
      Vertreter einberufen werden. Außerdem hat eine
      Eigentümerversammlung stattzufinden, wenn dies von einem  Viertel der
      Wohnungseigentümer schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
      verlangt wird.
       
       Die Einzuladenden
      
       Einzuladen
      sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer. Andere Personen
      dürfen an der Eigentümerversammlung in der Regel nicht teilnehmen, da es
      sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Sowohl die Eigentümergemeinschaft
      als auch der Verwalter können der Teilnahme von Dritten widersprechen.
      Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Wohnungseigentümer ein berechtigtes
      Interesse daran hat, dass auch ein Dritter bei der Versammlung anwesend
      ist, kann dieser nicht ausgeschlossen werden. Ein solches berechtigtes
      Interesse eines Wohnungseigentümers kann zum Beispiel dann bestehen, wenn
      in der Eigentümerversammlung schwierige rechtliche oder steuerliche
      Fragen zur Beratung anstehen. Dann kann die Anwesenheit eines
      Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters nicht verweigert werden. Beim
      Verkauf einer Eigentumswohnung ist der Käufer nur dann einzuladen, wenn
      er im Grundbuch bereits als Eigentümer eingetragen ist. Erst ab diesem
      Zeitpunkt ist er nämlich Mitglied der Eigentümergemeinschaft und in der
      Versammlung stimmberechtigt. Eine Einladung ist also nur dann
      auszusprechen, wenn der Eigentumsübergang bereits vollzogen ist. In
      diesen Fällen bietet die Übertragung des Stimmrechts vom Verkäufer und
      Noch-Eigentümer auf den Käufer durch entsprechende Vollmachterteilung
      einen Ausweg.  
       
        Form und Frist der Einladung
      
      
       Die Einberufung erfolgt
      in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall
      besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen. Regelmäßig erfolgt sie per Brief oder per Fax. In ihr muss
      neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Versammlung auch die Tagesordnung
      angegeben werden. Eine Einladung zu außergewöhnlichen
      Zeiten oder zu weit entfernten, schwer erreichbaren Orten ist unzulässig. In der
      Tagesordnung sind alle jene Themenpunkte anzusprechen, über die in der
      Versammlung ein Beschluss gefasst werden soll. Diese müssen zumindest
      stichwortartig erkennen lassen, worum es im einzelnen geht. Den
      Wohnungseigentümern soll so bereits im Vorfeld die Möglichkeit gegeben
      werden, sich darüber Gedanken zu machen, ob sie an der Eigentümerversammlung
      teilnehmen wollen oder nicht. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht grundsätzlich
      nicht. Des weiteren ermöglicht dies den Eigentümern, sich auf
      Diskussionen und Erörterungen vorzubereiten. Da eine Beschlussfassung
      unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht zulässig ist, 
      kann so eine Überrumpelung oder eine Überraschung verhindert
      werden. Möchte ein
      Wohnungseigentümer einen bestimmten Tagesordnungspunkt in der Eigentümerversammlung
      ansprechen und einen entsprechenden Beschluss herbeiführen, so sollte er
      sich im Voraus mit dem Verwalter in Verbindung setzen. Einen Anspruch auf
      Aufnahme des von ihm gewünschten Tagesordnungspunktes, hat der einzelne
      Wohnungseigentümer nur dann, wenn es sich hierbei um eine Maßnahme der
      ordnungsgemäßen Verwaltung handelt. Hierzu gehören alle Regelungen, die
      einem geordnetem Zusammenleben der Gemeinschaft oder dem gemeinsamen
      Interesse aller Wohnungseigentümer dienen.
       
       Folgen von Fehlen bei der Einladung Wird gegen
      diese gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Einladungsformalien verstoßen,
      so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Diese
      sind lediglich vor Gericht anfechtbar und können auf Antrag eines
      Wohnungseigentümers vom Richter aufgehoben werden. Erfolgt eine
      Anfechtung nicht innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung, so ist auch
      der rechtsfehlerhafte Beschluss für alle Wohnungseigentümer verbindlich.
       
       Leitung der Versammlung
      
       Den Ablauf
      der Eigentümerversammlung bestimmt in der Regel der Verwalter, der den
      Vorsitz führt. Er leitet die Veranstaltung, soweit nicht durch
      Mehrheitsbeschluss ein anderer Versammlungsvorsitzender gewählt wird.
      Dabei hat er für einen geregelten, reibungslosen Ablauf zu sorgen. Bei größeren
      Eigentümergemeinschaften bietet es sich an, 
      eine Geschäftsordnung für den Ablauf der Veranstaltung zu
      erlassen. Hier können zum Beispiel Fragen zur Begrenzung der Redezeit und
      zur Abstimmungsauszählung getroffen werden.
       
       Feststellung der Beschlussfähigkeit
      
       Der
      Vorsitzende hat zu Beginn der Eigentümerversammlung deren Beschlussfähigkeit
      festzustellen. Diese liegt dann vor, wenn die erschienenen
      stimmberechtigten Wohnungseigentümer zusammen mehr als die Hälfte der im
      Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile halten. Die
      Beschlussfähigkeit muss bei jeder Abstimmung über einen Beschluss
      gegeben sein. Diese kann sich im Verlauf der Versammlung etwa dadurch ändern,
      dass einzelne Wohnungseigentümer die Versammlung verlassen oder
      hinzukommen. Außerdem kann die Beschlussfähigkeit dadurch wegfallen,
      dass ein Teil der anwesenden Wohnungseigentümer bezüglich eines
      Tagesordnungspunktes von der Stimmrechtsabgabe ausgeschlossen ist und
      damit die Summe der  Miteigentumsanteile
      der stimmberechtigten Eigentümer unter 50 Prozent sinkt. Der Umstand,
      dass sich einzelne Wohnungseigentümer bei einer Abstimmung enthalten, ändert
      dagegen nichts an der Beschlussfähigkeit der Versammlung. Wenn Beschlüsse
      ohne die erforderliche Beschlussfähigkeit gefällt worden sind, so
      bleiben sie für alle Wohnungseigentümer wirksam, falls sie nicht
      innerhalb eines Monats vor Gericht angefochten und von diesem aufgehoben
      werden.
       
       Fehlende Beschlussfähigkeit
      
       Fehlt die
      Beschlussfähigkeit der Versammlung hinsichtlich eines
      Tagesordnungspunktes, so beruft der Verwalter zu einem späteren Zeitpunkt
      eine neue Versammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt ein. Bei dieser
      zweiten Versammlung kann dann unabhängig von der Feststellung der
      Beschlussfähigkeit über die gestellten Anträge abgestimmt werden.
       
       Stimmrecht der Wohnungseigentümer
      
       Mit ihrem
      Stimmrecht können die Wohnungseigentümer die Verwaltung der
      Eigentumsanlage aktiv mitgestalten und beeinflussen. Voraussetzung ist,
      dass sie jeweils als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Der
      Abschluss eines Kaufvertrags über den Erwerb einer Eigentumswohnung genügt
      dafür ebenso wenig wie die Eintragung einer Vormerkung oder eines Nießbrauchs
      im Grundbuch. Das Gesetz
      sieht vor, dass jedem Wohnungseigentümer eine Stimme zusteht. Dies gilt
      unabhängig davon, ob einem Wohnungseigentümer eine Wohnung, mehrere
      Wohnungen oder nur eine Garage gehört. Gehört mehreren Personen eine Wohnung gemeinsam, so können sie
      das ihnen gemeinsam zustehende Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dennoch
      erscheint eine solche Stimmverteilung, die sich alleine an der Anzahl der
      Wohnungseigentümer orientiert, in vielen Fällen als ungerecht, so dass
      oft in der Gemeinschaftsordnung eine abweichende Regelung hinsichtlich des
      Stimmrechts getroffen wird. Hierbei bieten sich zwei Stimmrechtsregelungen
      an, nämlich die Bemessung des Stimmrechtsanteils                                   -     
      an der Höhe des im Grundbuch eingetragenen
      Miteigentumsanteil, oder -     
      an der Anzahl der Wohnungen.
       
       Zur Abänderung
      der gesetzlichen Regelung zum Stimmrecht oder einer Regelung in der
      Gemeinschaftsordnung bedarf es einer einstimmigen Vereinbarung aller
      Wohnungseigentümer, die im Grundbuch eingetragen werden muss. Eine solche
      abweichende Stimmverteilungsregelung ist auch dann wirksam, wenn hierdurch
      einem Wohnungseigentümer die absolute Mehrheit bei Abstimmungen eingeräumt
      wird.
       
       Vertretung
      bei der Stimmrechtsausübung
      
       Eine Übertragung
      des Stimmrechts auf eine andere Person ist grundsätzlich zulässig,
      soweit dies nicht durch eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung ausdrücklich
      untersagt ist. Dabei kann die Ausübung des Stimmrechts sowohl auf einen
      anderen Wohnungseigentümer, als auch auf jeden Dritten übertragen
      werden. Auch eine Übertragung auf den Verwalter ist möglich, wobei sich
      hier oft Probleme dahingehend ergeben, dass der Verwalter hinsichtlich
      einiger Beschlussgegenstände vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Dieser
      Stimmrechtsausschluss, zum Beispiel bei seiner Entlastung, umfasst dann
      auch die ihm übertragenen Stimmen. Daraus kann sich im Einzelfall auch
      die Beschlussunfähigkeit der Versammlung ergeben.
       
       Ausschluss des Stimmrechts
      
       Nur in
      seltenen Fällen sieht das Gesetz vor, dass ein Wohnungseigentümer sein
      Stimmrecht nicht ausüben darf. Geht es um den Abschluss eines Vertrages
      der Eigentümergemeinschaft mit einem der Wohnungseigentümer wegen
      Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, so ist dieser Eigentümer
      nicht berechtigt, über die Vergabe des Auftrags an ihn mit abzustimmen.
      Der Verwalter darf weder über seine eigene Entlastung, noch über seine
      Abberufung aus wichtigem Grund mit abstimmen. Dagegen darf der Verwalter
      über seine Bestellung und seine Abberufung, sowohl mit seiner eigenen
      Stimme, als auch mit ihm übertragenen Stimmen, mitentscheiden. In der
      Gemeinschaftsordnung  können
      darüber hinaus weitere Fälle vorgesehen werden, bei denen ein
      Wohnungseigentümer von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch machen darf.
      Gerade bei Rückständen bei der Hausgeldzahlung bietet sich der
      Stimmrechtsausschluss als wirksames Strafinstrument gegen den säumigen
      Miteigentümer an. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Grundbuch ist
      eine solche Sanktion gegen den Schuldner aber nicht möglich.
       
       Der Beschluss
      
       Die
      Gemeinschaft regelt die sie betreffenden Angelegenheiten selbst. Soweit es
      hierbei um Regelungen und Entscheidungen geht, die einen konkreten
      Einzelfall betreffen, kann ein Beschluss getroffen werden. Dieser ist auch
      für später hinzukommende Wohnungseigentümer verbindlich.  Allein der
      Umstand, dass ein Beschluss einstimmig getroffen wurde, macht diesen noch
      nicht zu einer Vereinbarung. Vielmehr ist im Einzelfall anhand des
      Regelungszwecks und des Inhalts der getroffenen Entscheidung zu
      beurteilen, ob eine Vereinbarung oder ein Beschluss vorliegt. Die
      Abgrenzung und Unterscheidung ist dabei oft schwierig und nicht immer
      eindeutig. Von einer Vereinbarung ist immer dann auszugehen, wenn losgelöst
      vom konkreten Einzelfall, die Gemeinschaft dauerhaft von gesetzlichen
      Bestimmungen abweichen will. Dagegen regelt ein Beschluss immer nur eine
      konkrete zu diesem Zeitpunkt anstehende Angelegenheit.
       
       Die Beschlussfassung
      
       Bei der
      Beschlussfassung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen
      Mehrheitsbeschlüssen und einstimmigen Beschlüssen.
       
       Die
      Angelegenheiten der laufenden Verwaltung können durch einfachen
      Mehrheitsbeschluss geregelt werden. Hierfür genügt bei der Abstimmung in
      der Eigentümerversammlung, dass mehr Ja- Stimmen als Nein- Stimmen
      abgegeben werden, wobei die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
      Stimmgleichheit zwischen Nein- und Ja- Stimmen genügt dagegen für das
      Zustandekommen eines Beschlusses nicht aus. Durch
      Mehrheitsbeschluss können unter anderem folgende Angelegenheiten der
      Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt werden: -       die Aufstellung einer Hausordnung -       weitere Gebrauchs- und Nutzungsregelungen, wenn dem keine
      Vereinbarungen oder gesetzliche Vorschriften   entgegenstehen -     
       die Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
      hinsichtlich des      Gemeinschaftseigentums -       der Abschluss einer Feuerversicherung und einer Gebäudebesitzerhaftpflichtversicherung -       die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage -      
       die Aufstellung eines Wirtschaftplans -        die Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung -        die Bestellung und Abberufung des Verwalters und des
      Verwaltungsbeirates -       
      die Einführung einer verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
      bei den Müll- und Wasserkosten. In der im
      Grundbuch eingetragenen  Gemeinschaftsordnung kann vorgesehen sein, dass für
      den Erlass oder die Änderung bestimmter Regelungen eine qualifizierte
      Mehrheit in Form einer 3/4- oder 2/3- Mehrheit erforderlich ist. Auch die
      Zustimmung aller Wohnungseigentümer kann vorgeschrieben werden.
       
       In
      bestimmten Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass für den
      Erlass eines Beschlusses die Zustimmung aller Wohnungseigentümer
      erforderlich ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich auch
      hierbei um einen Beschluss und nicht um eine Vereinbarung handelt.
      Hauptanwendungsfall ist hier die Beschlussfassung über die Durchführung
      von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die alle
      Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft.
       § 16 Abs. 3 WEG begründet nach der Rechtsprechung keine
      Legitimation der Wohnungseigentümer, durch einen Mehrheitsbeschluss
      entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung in der Teilungserklärung/Miteigentümerordnung
      eine Zahlungspflicht zu begründen.
      
      
       Die Niederschrift
      
       Das
      Ergebnis der Eigentümerversammlung ist in einer Niederschrift
      festzuhalten. Die gefassten Beschlüsse sind im einzelnen aufzuführen, so
      dass für jeden Wohnungseigentümer die Möglichkeit besteht, zu überlegen,
      ob er die gefassten Beschlüsse vor Gericht anfechten will. Von daher ist
      es auch erforderlich, dass die Niederschrift eine Woche vor Ablauf der
      einmonatigen Anfechtungsfrist fertig gestellt ist. Sollte der Verwalter
      dieser Pflicht nicht nachkommen, so kann er gegenüber den Wohnungseigentümern
      zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein. Inhaltlich
      hat die Niederschrift alle wesentlichen Punkte der Versammlung anzugeben.
      Hierzu gehören neben der Feststellung der Beschlussfähigkeit und des
      Abstimmungsergebnisses auch die genaue Angabe des Inhalts des gefassten
      Beschlusses. So kann eine nachträgliche Kontrolle und Überprüfung
      erleichtert werden. Sollte die Niederschrift unrichtig oder unvollständig
      sein, so kann jeder Wohnungseigentümer, der dadurch rechtlich beeinträchtigt
      ist, bei Gericht die inhaltliche Berichtigung der Niederschrift verlangen. Aber auch
      in der Niederschrift nicht oder fehlerhaft aufgeführte Beschlüsse sind
      mit dem in der Versammlung gefassten Inhalt wirksam. Von der Vollständigkeit
      und Richtigkeit der Niederschrift ist nicht immer auszugehen. Im
      gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, durch Zeugen ein anderen
      Beschlussinhalt zu beweisen. Die
      Niederschrift ist vom Versammlungsvorsitzenden (also in der Regel vom
      Verwalter) und von einem Wohnungseigentümer zu unterschreiben. Ist ein
      Verwaltungsbeirat vorhanden, so hat auch eine Unterzeichnung durch dessen
      Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter zu erfolgen. Fehlt eine
      Unterschrift, so hat dies in der Regel keine Auswirkung auf die
      Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse. 
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