Die Verpflichtung zur Einladung
Die Versammlung der
Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr
einberufen. Hierzu kann er
von den Wohnungseigentümern auch gerichtlich gezwungen werden. Fehlt ein
Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der
Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein
Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem
Vertreter einberufen werden. Außerdem hat eine
Eigentümerversammlung stattzufinden, wenn dies von einem Viertel der
Wohnungseigentümer schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
Die Einzuladenden
Einzuladen
sind alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer. Andere Personen
dürfen an der Eigentümerversammlung in der Regel nicht teilnehmen, da es
sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Sowohl die Eigentümergemeinschaft
als auch der Verwalter können der Teilnahme von Dritten widersprechen.
Nur in Ausnahmefällen, wenn ein Wohnungseigentümer ein berechtigtes
Interesse daran hat, dass auch ein Dritter bei der Versammlung anwesend
ist, kann dieser nicht ausgeschlossen werden. Ein solches berechtigtes
Interesse eines Wohnungseigentümers kann zum Beispiel dann bestehen, wenn
in der Eigentümerversammlung schwierige rechtliche oder steuerliche
Fragen zur Beratung anstehen. Dann kann die Anwesenheit eines
Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters nicht verweigert werden.
Beim
Verkauf einer Eigentumswohnung ist der Käufer nur dann einzuladen, wenn
er im Grundbuch bereits als Eigentümer eingetragen ist. Erst ab diesem
Zeitpunkt ist er nämlich Mitglied der Eigentümergemeinschaft und in der
Versammlung stimmberechtigt. Eine Einladung ist also nur dann
auszusprechen, wenn der Eigentumsübergang bereits vollzogen ist. In
diesen Fällen bietet die Übertragung des Stimmrechts vom Verkäufer und
Noch-Eigentümer auf den Käufer durch entsprechende Vollmachterteilung
einen Ausweg.
Form und Frist der Einladung
Die Einberufung erfolgt
in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall
besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen. Regelmäßig erfolgt sie per Brief oder per Fax. In ihr muss
neben dem Ort und dem Zeitpunkt der Versammlung auch die Tagesordnung
angegeben werden. Eine Einladung zu außergewöhnlichen
Zeiten oder zu weit entfernten, schwer erreichbaren Orten ist unzulässig.
In der
Tagesordnung sind alle jene Themenpunkte anzusprechen, über die in der
Versammlung ein Beschluss gefasst werden soll. Diese müssen zumindest
stichwortartig erkennen lassen, worum es im einzelnen geht. Den
Wohnungseigentümern soll so bereits im Vorfeld die Möglichkeit gegeben
werden, sich darüber Gedanken zu machen, ob sie an der Eigentümerversammlung
teilnehmen wollen oder nicht. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht grundsätzlich
nicht. Des weiteren ermöglicht dies den Eigentümern, sich auf
Diskussionen und Erörterungen vorzubereiten. Da eine Beschlussfassung
unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ nicht zulässig ist,
kann so eine Überrumpelung oder eine Überraschung verhindert
werden.
Möchte ein
Wohnungseigentümer einen bestimmten Tagesordnungspunkt in der Eigentümerversammlung
ansprechen und einen entsprechenden Beschluss herbeiführen, so sollte er
sich im Voraus mit dem Verwalter in Verbindung setzen. Einen Anspruch auf
Aufnahme des von ihm gewünschten Tagesordnungspunktes, hat der einzelne
Wohnungseigentümer nur dann, wenn es sich hierbei um eine Maßnahme der
ordnungsgemäßen Verwaltung handelt. Hierzu gehören alle Regelungen, die
einem geordnetem Zusammenleben der Gemeinschaft oder dem gemeinsamen
Interesse aller Wohnungseigentümer dienen.
Folgen von Fehlen bei der Einladung
Wird gegen
diese gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Einladungsformalien verstoßen,
so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der gefassten Beschlüsse. Diese
sind lediglich vor Gericht anfechtbar und können auf Antrag eines
Wohnungseigentümers vom Richter aufgehoben werden. Erfolgt eine
Anfechtung nicht innerhalb eines Monats seit Beschlussfassung, so ist auch
der rechtsfehlerhafte Beschluss für alle Wohnungseigentümer verbindlich.
Leitung der Versammlung
Den Ablauf
der Eigentümerversammlung bestimmt in der Regel der Verwalter, der den
Vorsitz führt. Er leitet die Veranstaltung, soweit nicht durch
Mehrheitsbeschluss ein anderer Versammlungsvorsitzender gewählt wird.
Dabei hat er für einen geregelten, reibungslosen Ablauf zu sorgen. Bei größeren
Eigentümergemeinschaften bietet es sich an,
eine Geschäftsordnung für den Ablauf der Veranstaltung zu
erlassen. Hier können zum Beispiel Fragen zur Begrenzung der Redezeit und
zur Abstimmungsauszählung getroffen werden.
Feststellung der Beschlussfähigkeit
Der
Vorsitzende hat zu Beginn der Eigentümerversammlung deren Beschlussfähigkeit
festzustellen. Diese liegt dann vor, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer zusammen mehr als die Hälfte der im
Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile halten.
Die
Beschlussfähigkeit muss bei jeder Abstimmung über einen Beschluss
gegeben sein. Diese kann sich im Verlauf der Versammlung etwa dadurch ändern,
dass einzelne Wohnungseigentümer die Versammlung verlassen oder
hinzukommen. Außerdem kann die Beschlussfähigkeit dadurch wegfallen,
dass ein Teil der anwesenden Wohnungseigentümer bezüglich eines
Tagesordnungspunktes von der Stimmrechtsabgabe ausgeschlossen ist und
damit die Summe der Miteigentumsanteile
der stimmberechtigten Eigentümer unter 50 Prozent sinkt. Der Umstand,
dass sich einzelne Wohnungseigentümer bei einer Abstimmung enthalten, ändert
dagegen nichts an der Beschlussfähigkeit der Versammlung.
Wenn Beschlüsse
ohne die erforderliche Beschlussfähigkeit gefällt worden sind, so
bleiben sie für alle Wohnungseigentümer wirksam, falls sie nicht
innerhalb eines Monats vor Gericht angefochten und von diesem aufgehoben
werden.
Fehlende Beschlussfähigkeit
Fehlt die
Beschlussfähigkeit der Versammlung hinsichtlich eines
Tagesordnungspunktes, so beruft der Verwalter zu einem späteren Zeitpunkt
eine neue Versammlung mit dem gleichen Tagesordnungspunkt ein. Bei dieser
zweiten Versammlung kann dann unabhängig von der Feststellung der
Beschlussfähigkeit über die gestellten Anträge abgestimmt werden.
Stimmrecht der Wohnungseigentümer
Mit ihrem
Stimmrecht können die Wohnungseigentümer die Verwaltung der
Eigentumsanlage aktiv mitgestalten und beeinflussen. Voraussetzung ist,
dass sie jeweils als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Der
Abschluss eines Kaufvertrags über den Erwerb einer Eigentumswohnung genügt
dafür ebenso wenig wie die Eintragung einer Vormerkung oder eines Nießbrauchs
im Grundbuch.
Das Gesetz
sieht vor, dass jedem Wohnungseigentümer eine Stimme zusteht. Dies gilt
unabhängig davon, ob einem Wohnungseigentümer eine Wohnung, mehrere
Wohnungen oder nur eine Garage gehört. Gehört mehreren Personen eine Wohnung gemeinsam, so können sie
das ihnen gemeinsam zustehende Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
Dennoch
erscheint eine solche Stimmverteilung, die sich alleine an der Anzahl der
Wohnungseigentümer orientiert, in vielen Fällen als ungerecht, so dass
oft in der Gemeinschaftsordnung eine abweichende Regelung hinsichtlich des
Stimmrechts getroffen wird. Hierbei bieten sich zwei Stimmrechtsregelungen
an, nämlich die Bemessung des Stimmrechtsanteils
-
an der Höhe des im Grundbuch eingetragenen
Miteigentumsanteil, oder
-
an der Anzahl der Wohnungen.
Zur Abänderung
der gesetzlichen Regelung zum Stimmrecht oder einer Regelung in der
Gemeinschaftsordnung bedarf es einer einstimmigen Vereinbarung aller
Wohnungseigentümer, die im Grundbuch eingetragen werden muss. Eine solche
abweichende Stimmverteilungsregelung ist auch dann wirksam, wenn hierdurch
einem Wohnungseigentümer die absolute Mehrheit bei Abstimmungen eingeräumt
wird.
Vertretung
bei der Stimmrechtsausübung
Eine Übertragung
des Stimmrechts auf eine andere Person ist grundsätzlich zulässig,
soweit dies nicht durch eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung ausdrücklich
untersagt ist. Dabei kann die Ausübung des Stimmrechts sowohl auf einen
anderen Wohnungseigentümer, als auch auf jeden Dritten übertragen
werden. Auch eine Übertragung auf den Verwalter ist möglich, wobei sich
hier oft Probleme dahingehend ergeben, dass der Verwalter hinsichtlich
einiger Beschlussgegenstände vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Dieser
Stimmrechtsausschluss, zum Beispiel bei seiner Entlastung, umfasst dann
auch die ihm übertragenen Stimmen. Daraus kann sich im Einzelfall auch
die Beschlussunfähigkeit der Versammlung ergeben.
Ausschluss des Stimmrechts
Nur in
seltenen Fällen sieht das Gesetz vor, dass ein Wohnungseigentümer sein
Stimmrecht nicht ausüben darf. Geht es um den Abschluss eines Vertrages
der Eigentümergemeinschaft mit einem der Wohnungseigentümer wegen
Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum, so ist dieser Eigentümer
nicht berechtigt, über die Vergabe des Auftrags an ihn mit abzustimmen.
Der Verwalter darf weder über seine eigene Entlastung, noch über seine
Abberufung aus wichtigem Grund mit abstimmen. Dagegen darf der Verwalter
über seine Bestellung und seine Abberufung, sowohl mit seiner eigenen
Stimme, als auch mit ihm übertragenen Stimmen, mitentscheiden.
In der
Gemeinschaftsordnung können
darüber hinaus weitere Fälle vorgesehen werden, bei denen ein
Wohnungseigentümer von seinem Stimmrecht keinen Gebrauch machen darf.
Gerade bei Rückständen bei der Hausgeldzahlung bietet sich der
Stimmrechtsausschluss als wirksames Strafinstrument gegen den säumigen
Miteigentümer an. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Grundbuch ist
eine solche Sanktion gegen den Schuldner aber nicht möglich.
Der Beschluss
Die
Gemeinschaft regelt die sie betreffenden Angelegenheiten selbst. Soweit es
hierbei um Regelungen und Entscheidungen geht, die einen konkreten
Einzelfall betreffen, kann ein Beschluss getroffen werden. Dieser ist auch
für später hinzukommende Wohnungseigentümer verbindlich.
Allein der
Umstand, dass ein Beschluss einstimmig getroffen wurde, macht diesen noch
nicht zu einer Vereinbarung. Vielmehr ist im Einzelfall anhand des
Regelungszwecks und des Inhalts der getroffenen Entscheidung zu
beurteilen, ob eine Vereinbarung oder ein Beschluss vorliegt. Die
Abgrenzung und Unterscheidung ist dabei oft schwierig und nicht immer
eindeutig. Von einer Vereinbarung ist immer dann auszugehen, wenn losgelöst
vom konkreten Einzelfall, die Gemeinschaft dauerhaft von gesetzlichen
Bestimmungen abweichen will. Dagegen regelt ein Beschluss immer nur eine
konkrete zu diesem Zeitpunkt anstehende Angelegenheit.
Die Beschlussfassung
Bei der
Beschlussfassung ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen
Mehrheitsbeschlüssen und einstimmigen Beschlüssen.
Die
Angelegenheiten der laufenden Verwaltung können durch einfachen
Mehrheitsbeschluss geregelt werden. Hierfür genügt bei der Abstimmung in
der Eigentümerversammlung, dass mehr Ja- Stimmen als Nein- Stimmen
abgegeben werden, wobei die Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden.
Stimmgleichheit zwischen Nein- und Ja- Stimmen genügt dagegen für das
Zustandekommen eines Beschlusses nicht aus.
Durch
Mehrheitsbeschluss können unter anderem folgende Angelegenheiten der
Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt werden:
- die Aufstellung einer Hausordnung
- weitere Gebrauchs- und Nutzungsregelungen, wenn dem keine
Vereinbarungen oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen
-
die Durchführung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums
- der Abschluss einer Feuerversicherung und einer Gebäudebesitzerhaftpflichtversicherung
- die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage
-
die Aufstellung eines Wirtschaftplans
- die Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung
- die Bestellung und Abberufung des Verwalters und des
Verwaltungsbeirates
-
die Einführung einer verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
bei den Müll- und Wasserkosten.
In der im
Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung kann vorgesehen sein, dass für
den Erlass oder die Änderung bestimmter Regelungen eine qualifizierte
Mehrheit in Form einer 3/4- oder 2/3- Mehrheit erforderlich ist. Auch die
Zustimmung aller Wohnungseigentümer kann vorgeschrieben werden.
In
bestimmten Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass für den
Erlass eines Beschlusses die Zustimmung aller Wohnungseigentümer
erforderlich ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich auch
hierbei um einen Beschluss und nicht um eine Vereinbarung handelt.
Hauptanwendungsfall ist hier die Beschlussfassung über die Durchführung
von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die alle
Wohnungseigentümer gleichermaßen trifft.
§ 16 Abs. 3 WEG begründet nach der Rechtsprechung keine
Legitimation der Wohnungseigentümer, durch einen Mehrheitsbeschluss
entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung in der Teilungserklärung/Miteigentümerordnung
eine Zahlungspflicht zu begründen.
Die Niederschrift
Das
Ergebnis der Eigentümerversammlung ist in einer Niederschrift
festzuhalten. Die gefassten Beschlüsse sind im einzelnen aufzuführen, so
dass für jeden Wohnungseigentümer die Möglichkeit besteht, zu überlegen,
ob er die gefassten Beschlüsse vor Gericht anfechten will. Von daher ist
es auch erforderlich, dass die Niederschrift eine Woche vor Ablauf der
einmonatigen Anfechtungsfrist fertig gestellt ist. Sollte der Verwalter
dieser Pflicht nicht nachkommen, so kann er gegenüber den Wohnungseigentümern
zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein.
Inhaltlich
hat die Niederschrift alle wesentlichen Punkte der Versammlung anzugeben.
Hierzu gehören neben der Feststellung der Beschlussfähigkeit und des
Abstimmungsergebnisses auch die genaue Angabe des Inhalts des gefassten
Beschlusses. So kann eine nachträgliche Kontrolle und Überprüfung
erleichtert werden. Sollte die Niederschrift unrichtig oder unvollständig
sein, so kann jeder Wohnungseigentümer, der dadurch rechtlich beeinträchtigt
ist, bei Gericht die inhaltliche Berichtigung der Niederschrift verlangen.
Aber auch
in der Niederschrift nicht oder fehlerhaft aufgeführte Beschlüsse sind
mit dem in der Versammlung gefassten Inhalt wirksam. Von der Vollständigkeit
und Richtigkeit der Niederschrift ist nicht immer auszugehen. Im
gerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, durch Zeugen ein anderen
Beschlussinhalt zu beweisen.
Die
Niederschrift ist vom Versammlungsvorsitzenden (also in der Regel vom
Verwalter) und von einem Wohnungseigentümer zu unterschreiben. Ist ein
Verwaltungsbeirat vorhanden, so hat auch eine Unterzeichnung durch dessen
Vorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter zu erfolgen. Fehlt eine
Unterschrift, so hat dies in der Regel keine Auswirkung auf die
Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse.
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