Als
Ausdruck und zur Konkretisierung der gegenseitigen Rechte und Pflichten
kann die Gemeinschaft eine Hausordnung erlassen. Hier können verschiedene
Regelungen zu folgenden Bereichen getroffen werden:
-
Benutzungsregelungen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums
-
Regelungen hinsichtlich der einzuhaltenden Sorgfalt beim
Gebrauch
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Vorgaben zu sicherheitsrelevanten Fragen, die die
Gemeinschaft betreffen
-
Regelungen zu den einzuhaltenden Ruhezeiten
-
Verpflichtungen der Eigentümer zur Reinigung der
Gemeinschaftsräume.
Erlass der Hausordnung
Da der
Erlass einer Hausordnung zur ordnungsgemäßen Verwaltung der
Eigentumsanlage gehört, kann jeder Wohnungseigentümer jederzeit eine
Hausverordnung verlangen. Die Wohnungseigentümer haben bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums ebenso wie bei der Regelung seines
Gebrauchs ein aus ihrer Verwaltungsautonomie entspringendes Ermessen, was
die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Regelung angeht. Dieses
Ermessen ist einer gerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogen, vgl.
dazu OLG Frankfurt - 20 W 430/04.
Gewöhnlich
wird die Hausordnung von den Wohnungseigentümern in der Eigentümerversammlung
erlassen. Dafür reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss aus.
Gerade bei
neu errichteten Eigentumswohnanlagen wird die Hausordnung oft als Teil der
Gemeinschaftsordnung ins Grundbuch eingetragen, oder es wird bestimmt,
dass der Verwalter oder der Verwaltungsbeirat zur Aufstellung einer
Hausordnung ermächtigt werden.
Ist keine
Hausordnung vorhanden und kommt in der Eigentümerversammlung der
notwendige Mehrheitsbeschluss nicht zustande, dann kann jeder
Wohnungseigentümer zudem beim Gericht den Erlass einer Hausordnung durch
den Richter erzwingen. Das zuständige Amtsgericht erlässt dann eine
Hausordnung, die inhaltlich so auch von den Wohnungseigentümer hätte
erlassen werden können. Bei der Einreichung des Antrags auf Erlass einer
Hausordnung beim Gericht, kann der Antragsteller einen Musterentwurf
vorlegen. Notwendig ist dies jedoch nicht.
Es stehen
somit vielfältige Möglichkeiten zum Erlass einer Hausordnung zur Verfügung.
Änderung der Hausordnung
Spätere Änderungen
der Hausordnung können grundsätzlich von den Wohnungseigentümern durch
Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden. Sogar dann, wenn die Hausordnung
Bestandteil der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung ist, genügt
ein Mehrheitsbeschluss.
Wenn in der
Gemeinschaftsordnung dagegen vorgesehen ist, dass die Hausordnung vom
Verwalter oder vom Verwaltungsbeirat erlassen wird, kann die Eigentümergemeinschaft
die erlassene Hausordnung nicht durch Mehrheitsbeschluss abändern. Dann
steht das Recht der Abänderung der Hausordnung ausschließlich diesen
Personen zu.
Gegebenenfalls
ist die Änderung der Hausordnung nur durch einen qualifizierten
Mehrheitsbeschluss möglich, wenn dies in der Grundbuch vorgesehen ist.
Durch eine solche Vereinbarung kann die Kontinuität hinsichtlich der
Regelungen der Hausordnung sichergestellt werden. Ständige Änderungen
lassen sich dann nämlich nicht so einfach durchsetzen.
Änderungen
und Anpassungen der Hausordnung an veränderte tatsächliche Bedingungen,
können vom einzelnen Wohnungseigentümer auch vor Gericht durchgesetzt
werden, wenn eine solche Umgestaltung objektiv notwendig ist, sich aber
innerhalb der Gemeinschaft nicht durchsetzen lässt. In diesen Fällen ergänzt
oder verändert der zuständige Richter die bestehende Hausordnung soweit
dies erforderlich ist.
Inhalt der Hausordnung
Auf Grund
der Tatsache, dass der Erlass einer Hausordnung zur ordnungsgemäßen
Verwaltung gehört, die durch Mehrheitsbeschluss durchgesetzt werden kann,
ist der Umfang der Regelungsmöglichkeiten begrenzt.
Es ist nicht möglich,
in der Hausordnung die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers willkürlich
und unverhältnismäßig einzuschränken. Vielmehr müssen bei den
Regelungen die konkreten Bedürfnisse jedes
Wohnungseigentümers berücksichtigt
werden. Eine übermäßige Einschränkung der Befugnisse und Rechte des
einzelnen Eigentümers ist nicht zulässig.
So müssen neben den durch das
Wohnungseigentumsgesetz vorgegebenen Rechten jedes Wohnungseigentümers,
auch dessen durch das Grundgesetz geschützten
Rechtspositionen ( Freiheitsrechte ) ausreichend beachtet werden.
Gerade das Recht auf freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit spielt
hier eine wichtige Rolle. Beschränkungen sind nur dann möglich, wenn
dies erforderlich ist, um die Rechte und Interessen der anderen
Wohnungseigentümer oder Gemeinschaft ausreichend zu schützen.
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