Bestellung des Verwaltungsbeirates
Die Wahl
Die Eigentümerversammlung
kann durch Mehrheitsbeschluss drei Wohnungseigentümer zum
Verwaltungsbeirat bestellen. Eine Pflicht zur Bestellung eines
Verwaltungsbeirats besteht allerdings nicht. Ein einzelner Wohnungseigentümer
kann von der Eigentümergemeinschaft auch nicht die Einsetzung eines
Verwaltungsbeirates verlangen oder gerichtlich erzwingen.
Von den
drei gewählten Wohnungseigentümern wird einer zum Vorsitzenden des
Verwaltungsbeirat und einer zu dessen Stellvertreter bestimmt. Die
Bestimmung kann entweder direkt von der Eigentümerversammlung vorgenommen
werden, kann aber auch den Mitgliedern des Verwaltungsbeirats selbst überlassen
werden.
Scheidet
einer der Verwaltungsbeiratsmitglieder aus welchen Gründen auch immer aus
seinem Amt aus, so ist die
Eigentümergemeinschaft zu einer Nachwahl verpflichtet, soweit nicht
bereits im Vorfeld ein Nachrücker bestimmt wurde.
Wählbare Personen
Als
Mitglieder des Verwaltungsbeirats wählbar sind alle Wohnungseigentümer.
Besondere persönliche oder fachliche Anforderungen sind nicht zu erfüllen.
Nur in extremen Ausnahmefällen kann die
Bestellung, aus Gründen die in der Person eines Bewerbers liegen,
angefochten werden. Dagegen können Personen, die nicht oder noch nicht
Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sind, grundsätzlich nicht gewählt
werden. Wird ein Nicht- Eigentümer dennoch zum Verwaltungsbeirat
bestellt, so ist diese Bestellung trotzdem wirksam, wenn der zu Grunde
liegende Mehrheitsbeschluss nicht innerhalb eines Monats bei Gericht
angefochten wird. Die Bestellung des Verwalters in den Verwaltungsbeirat
ist anderseits unter keinen Umständen
möglich. Wegen des drohenden Interessenkonflikts wäre ein solcher
Bestellungsbeschluss nichtig und demnach unwirksam.
Die
gesetzeswidrige Besetzung des Beirats entspricht nicht einer ordnungsgemäßen
Verwaltung. Eine von § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG abweichende Besetzung ist nur
dann ordnungsgemäß, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine
solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt
oder aber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Festlegung der Zahl der
Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen
haben, so der BGH 2010.
Abberufung des Verwaltungsbeirates
Sofern
keine anderweitige, ausdrückliche Regelung getroffen wurde, erfolgt die
Bestellung der Verwaltungsbeiratsmitglieder auf unbestimmte Zeit.
Die
Mitglieder des Verwaltungsbeirates können von der Eigentümergemeinschaft
dann aber jederzeit durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden. Eine Begründung
ist hierfür nicht erforderlich. Die abberufenen
Verwaltungsbeiratsmitglieder haben auch nicht die Möglichkeit, den
Abberufungsbeschluss gerichtlich überprüfen zu lassen.
Noch nicht
abschließend geklärt ist die Frage, ob ein Wohnungseigentümer, der
seinen Miteigentumsanteil veräußert, damit auch automatisch die
Mitgliedschaft im Verwaltungsbeirat verliert.
Aufgaben des Verwaltungsbeirates
In erster
Linie hat der Verwaltungsbeirat zu unterstützen und zu kontrollieren.
Kontrollrechte
Der
Verwaltungsbeirat prüft im Vorfeld der Eigentümerversammlung den vom
Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung. Dabei ist
er berechtigt, Auskunft über die Tätigkeit des Verwalters zu verlangen
und Einsicht in dessen Unterlagen zu nehmen. In der Eigentümerversammlung
hat der Verwaltungsbeirat eine Stellungnahme zum Jahresabschluss
und einen Abstimmungsvorschlag hinsichtlich dessen Genehmigung an
die Wohnungseigentümer abzugeben. Unterlässt er dies, so kann er sich
gegenüber der Eigentümergemeinschaft schadensersatzpflichtig machen.
Unterstützungspflicht
Darüber
hinaus hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei dessen Verwaltungstätigkeiten
zu unterstützen. Dazu gehören neben der Überwachung der Einhaltung der
Hausordnung, auch Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung, sowie
Fragen der Finanzanlage des gemeinschaftlichen Geldes. Dies darf
allerdings nicht dazu führen, dass er Aufgaben des Verwalters übernimmt,
sondern muss sich auf Unterstützung und Beratungen beschränken.
Haftung des Verwaltungsbeirates
Verletzten
die Mitglieder des Verwaltungsrates schuldhaft ihre gesetzlichen
Pflichten, so haben sie den der Eigentümergemeinschaft dadurch entstanden
Schaden zu ersetzen.
Eine
Pflichtverletzung kann ihre Ursache in schuldhaftem Handeln oder
Unterlassen haben. Schuldhaft handelt der Verwaltungsrat dann, wenn er bei
seiner Arbeit nicht die Sorgfalt aufbringt,
die für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Eine Haftung setzt also vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten
voraus, durch das gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Aufgaben und
Verpflichtungen des Verwaltungsbeirates verletzt werden.
Grund für
eine Schadensersatzpflicht kann beispielsweise sein, dass der
Verwaltungsbeirat sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht an
Weisungen der Eigentümerversammlung hält. Oder wenn er bei der Prüfung
der Jahresrechnung auf eine Kontrolle der Kontobelege verzichtet.
Entstehen der Eigentümergemeinschaft hierdurch finanzielle Nachteile, so
haben die Mitglieder des Verwaltungsbeirates diese auszugleichen. Sie
haften als Gesamtschuldner, das heißt, von jedem von ihnen kann der
Ausgleich des gesamten entstandenen Schadens verlangt werden.
Die
Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind also einem erheblichen
Haftungsrisiko ausgesetzt. Da sie ihre Tätigkeit in der Regel
ehrenamtlich ausüben, erscheint es angebracht, dass dieses Risiko einer
Haftung abgemildert und gesenkt wird.
Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung
Möglich
ist dies zum Beispiel dadurch, dass vereinbart wird, dass der
Verwaltungsbeirat generell nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Sorgfaltspflichtverletzungen haftet. Fahrlässiges Verhalten kann dann
eine Schadensersatzpflicht nicht mehr auslösen. Allerdings bedarf eine
solche Regelung einer Vereinbarung, der alle Wohnungseigentümer zustimmen
und die ins Grundbuch eingetragen werden muss.
Daneben
besteht die Möglichkeit, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirates von
der Eigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss entlastet werden. Ein
solcher Entlastungsbeschluss führt dazu, dass eine Haftung für die Zeit
vor der Entlastung nicht mehr in Betracht kommt. Ein Anspruch auf
Entlastung besteht jedoch nicht, und der Entlastungsbeschluss kann
gegebenenfalls vor Gericht angefochten werden.
Schließlich
kann durch den Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung das
Haftungsrisiko der Verwaltungsbeiratsmitglieder minimiert werden. Die
Versicherung übernimmt dann in allen Fällen der fahrlässigen
Schadensverursachung die Regulierung der Schäden. Nur für vorsätzliches
Verhalten haben die Mitglieder des Verwaltungsbeirats dann selbst
einzustehen. Da die von der Eigentümergemeinschaft zu zahlende
Versicherungsprämie nicht besonders hoch ist, sollte der Abschluss einer
solchen Vermögensschadenshaftpflichtversicherung von der Eigentümergemeinschaft
in Erwägung gezogen werden.
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