Absperrventile, die für mehrere Wohnungen zuständig sind, gehören
zum Gemeinschaftseigentum.
Abwasserhebeanlagen,
die mehreren Wohnungen dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Antennen,
die allen Wohnungseigentümern dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum,
während eine Antenne, die nur von einem oder wenigen Wohnungseigentümern
errichtet wurde und nur für deren Rundfunk- und Fernsehempfang zuständig
ist, ausschließlich deren Sondereigentum ist.
Aufzüge
gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Badezimmereinrichtungen
inklusive der Wasserhähne gehören zum Sondereigentum des jeweiligen
Wohnungseigentümers.
Balkon:
Die Bestandteile, die den Balkon selbst bilden, sind
Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören sämtliche Fassadenbestandteile, wie
die gegossene Betonbodenplatte und die Außenwände, das Balkongitter,
eine Isoliersicht und alles andere was der Baustabilität und dem
Feuchtigkeitsschutz dient. Dagegen gehört der Raum auf dem Balkon selbst
und die darauf angebrachten Gegenstände, wie Blumenkästen und Lampen zum
Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers. Aber auch
Bodenfliesen, die zur Zierde fest verlegt sind, gehören zum
Sondereigentum, so dass Reparaturen vom jeweiligen Wohnungseigentümer
selbst zu zahlen sind.
Dachterrassen:
Eine Dachterrasse, die von allen Wohnungseigentümern genutzt werden darf,
gehört zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen gelten bei einer Dachterrasse,
die nur von einem Wohnungseigentümer genutzt werden darf, dieselben
Abgrenzungsregelungen wie bei Balkonen.
Decken:
Da es sich insoweit um tragende Elemente des gesamten Gebäudes handelt, zählen
diese zum Gemeinschaftseigentum. Etwas anderes gilt für
Deckenverschalungen und die Deckenverkleidung (wie Putz oder Tapeten),
die zum jeweiligen Sondereigentum gehören.
Estrich:
Auch wenn sich der Estrich in Räumen befindet, die zum Sondereigentum gehören,
ist er dennoch Gemeinschaftseigentum.
Fenster:
Als Fassadenbestandteile gehören Außenfenster immer zum
Gemeinschaftseigentum. Von daher trägt die Gesamtheit aller
Wohnungseigentümer die Kosten für den Außenanstrich der Fensterrahmen
und die Reparatur von zerbrochenen Scheiben, soweit nicht die
Gemeinschaftsordnung eine andere Kostentragungspflicht vorsieht. Den
Innenanstrich der Fensterrahmen hat
dagegen jeder einzelne Wohnungseigentümer selbst durchzuführen.
Probleme
mit Fenstern?
Fensterbänke/
-simse: Soweit sie nach außen gerichtet sind, gehören sie zum
Gemeinschaftseigentum. Die nach innen gerichteten gehören dagegen zum
Sondereigentum.
Fensterläden:
Da sie zu den Außenanlagen gehören, sind sie Gemeinschaftseigentum.
Gleiches gilt für Außenrollläden und Außenjalousien.
Fußböden:
Da es sich insoweit um tragende Elemente des gesamten Gebäude handelt, zählen
diese zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen gehören Fußbodenbeläge (wie
Fliesen, Parkett, Laminate) zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnung.
Garagen
können zum Sondereigentum einer Wohnung gehören soweit entsprechendes
bei der Teilung vereinbart wurde und dies ins Grundbuch eingetragen wurde.
Haussprechanlagen
gehören zusammen mit den Türöffnern zum Gemeinschaftseigentum.
Lediglich die Gegensprechanlagen in den jeweiligen Wohnungen sind
Sondereigentum.
Heizung:
Die gemeinschaftliche Heizungsanlage gehört zum Gemeinschaftseigentum.
Dazu gehört insbesondere der Heizraum, inklusive Brenner, Kessel und Öltank.
Auch die Rohrleitungen sind insoweit Gemeinschaftseigentum, soweit sie der
Versorgung mehrerer Wohnungen dienen. Ab der Verzweigung von der an sie
nur noch eine Wohnung betreffen, gehören alle weiteren Leitungen und
Einrichtungen (auch die Heizkörper) zum Sondereigentum der jeweiligen
Wohnung, soweit sie nicht durch fremdes Sondereigentum oder
Gemeinschaftseigentum laufen.
Isolierschichten,
die der Wärme-, Feuchtigkeits- oder Schallschutzisolierung dienen, gehören
zum Gemeinschaftseigentum.
Kamine:
Der Schornstein gehört zum Gemeinschaftseigentum, während der offene
Kamin in der Wohnung zu deren Sondereigentum zählt.
Kanalisation:
Gehört insgesamt zum Gemeinschaftseigentum.
Leitungen:
Alle Wasser-, Gas- und Elektroleitungen gehören soweit sie der Versorgung
oder Entsorgung mehrerer Wohnungen dienen
zum Gemeinschaftseigentum. Betreffen diese Leitungen dagegen nur
eine Wohnung, so gehören sie zum jeweiligen Sondereigentum, es sei denn
sie verlaufen durch fremdes Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum.
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Licht-/Luftschächte, die der Belichtung und Belüftung von
gemeinschaftlichem Eigentum dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Markisen,
die sich auf Balkonen befinden, deren Raum zum Sondereigentum gehört, zählen
auch zum jeweiligen Sondereigentum.
Mauern:
Alle tragenden Mauern und Wände, die der Stabilität des gesamten Gebäudes
dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen gehören nicht
tragende Wände, die sich ausschließlich innerhalb einer einzelnen
Wohnung befinden, zum jeweiligen Sondereigentum dieser Wohnung. Nicht
tragende Wände, die zwei unterschiedliche Wohnungen voneinander abgrenzen
gehören zum Sondereigentum dieser beiden Wohnungen. In jedem Fall gehören
Wandverkleidungen (wie Putz, Holz, Tapeten, Kacheln) zum Sondereigentum
der jeweiligen Wohnung.
Messgeräte,
die der Kostenverteilung der Heiz- und Wasserkosten unter den Eigentümern
dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum auch wenn sie sich jeweils
innerhalb einer Wohnung befinden.
Müllabwurfanlage
gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Putz:
Der Innenputz an Wänden und Decken innerhalb einer Wohnung gehört zum
jeweiligen Sondereigentum. Dagegen gehört der Außenputz und der Putz in
Gemeinschaftsräumen zum Gemeinschaftseigentum.
Schloss
und Schlüssel: Wohnungsschlüssel stehen im Sondereigentum.
Dagegen handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, wenn es um Schlüssel zu
gemeinsamen Räumen oder zur gemeinsamen Haustür geht.
Stellplätze
für PKW in Sammelgaragen können zum
Sondereigentum einer Wohnung gehören soweit dies bei der Teilung des Gebäudes
vereinbart wurde und entsprechendes ins Grundbuch eingetragen wurde.
Voraussetzung dafür ist, dass die Fläche durch dauerhafte Markierungen
abgegrenzt ist. Dagegen gehören Stellplätze auf Freiflächen unter
freiem Himmel immer zum Gemeinschaftseigentum und können niemals zum
Sondereigentum werden. Allenfalls die Einräumung eines
Sondernutzungsrecht zu Gunsten eines Wohnungseigentümers kommt hier in
Betracht.
Tapeten,
die sich innerhalb einer Wohnung befinden, gehören zum jeweiligen
Sondereigentum.
Terrassen:
Ebenerdige Terrassen gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Treppen
in einem gemeinschaftlichen Treppenhaus gehören zum
Gemeinschaftseigentum. Dagegen gehören Treppen innerhalb einer (Maisonett-) Wohnung zum jeweiligen Sondereigentum.
Türen
innerhalb einer Wohnung gehören zum Sondereigentum . Dagegen gehören
Haustüren, Balkontüren und Türen zu Gemeinschaftsräumen zum
Gemeinschaftseigentum. Auch wenn die Wohnungseingangstüren zum
Gemeinschaftseigentum gehören, ist für den Innenanstrich der Tür der
jeweilige Wohnungseigentümer zuständig.
Wände:
Alle tragenden Mauern und Wände, die der Stabilität des gesamten Gebäudes
dienen, gehören zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen gehören nicht
tragende Wände, die sich ausschließlich innerhalb einer einzelnen
Wohnung befinden, zum jeweiligen Sondereigentum dieser Wohnung. Nicht
tragende Wände, die zwei unterschiedliche Wohnungen voneinander abgrenzen
gehören zum Sondereigentum dieser beiden Wohnungen. In jedem Fall gehören
Wandverkleidungen (wie Putz, Holz, Tapeten, Kacheln) zum Sondereigentum
der jeweiligen Wohnung.
Wasserleitung:
Rohre die der Ver- und Entsorgung von mehreren Wohnungen dienen gehören
zum Gemeinschaftseigentum. Dagegen gehören Wasserrohre, die nur eine
Wohnung betreffen, zum jeweiligen Sondereigentum, soweit sie nicht durch
anderes Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum verlaufen.
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Wasseruhren
sind als Messgeräte, die der Kostenverteilung unter den Wohnungseigentümern
dienen, Gemeinschaftseigentum, auch wenn sie sich innerhalb einer Wohnung
befinden.
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