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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Persönliches Erscheinen der Parteien

Zulassung des Rechtsanwalts

Michelstadt - Gerichtshof

Michelstadt - Gerichtshof: Hier wurde früher prozessiert - inzwischen sind die Regeln komplexer. 

Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 ArbGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Nach § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG kann er die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. Der Zweck einer solchen Anordnung ist regelmäßig die Sachverhaltsaufklärung über das Arbeitsverhältnis und die Details streitiger Abläufe. 

Die genannte Anordnung ist gemäß § 141 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht zulässig, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bestimmungen müssen für den Ausschluss eines Prozessbevollmächtigten bei Ausbleiben der Partei im Termin mehrere Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Erforderlich ist zunächst, dass das persönliche Erscheinen der Partei ordnungsgemäß angeordnet worden ist und die Partei unter Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens geladen wurde. Weiterhin muss die Partei unentschuldigt (unbegründet) ausgeblieben sein. 

Schließlich muss durch das unentschuldigte Fernbleiben der Partei der Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens vereitelt worden sein. Als Zweck für die Anordnung des persönlichen Erscheinens kommt in diesem Zusammenhang lediglich die Tatsachenaufklärung oder aber der Versuch einer gütlichen Einigung in Betracht. Nicht zulässig ist der Ausschluss des Prozessbevollmächtigten, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Ist bereits eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der erschiene Prozessbevollmächtigte nicht von der Verhandlung ausgeschlossen werden. 

Um das vereinfacht darzulegen: Erscheint ein Rechtsanwalt, der vom Fall keine Ahnung hat und kann auf Tatsachenfragen keine Antwort geben, kommt dieses Rechtsinstitut in Betracht. Kommt es dazu, kann man hinterher ein Versäumnisurteil beantragen und auf eine schnelle Vollstreckung hinarbeiten. 

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor vielen Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten wie etwa in Köln, Düsseldorf, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Trier, Wuppertal, Solingen, Hagen, Hamm, Oberhausen, Frankfurt, Gießen, Berlin, Hamburg sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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