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Persönliches Erscheinen der
Parteien
Zulassung des Rechtsanwalts |
Michelstadt - Gerichtshof: Hier wurde
früher prozessiert - inzwischen sind die Regeln komplexer. |
Gemäß §
51 Abs. 1 S. 1 ArbGG kann der Vorsitzende das persönliche Erscheinen
der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen. Nach § 51 Abs.
2 S. 1 ArbGG kann er die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten
ablehnen, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen
Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der
Anordnung vereitelt wird. Der Zweck einer solchen Anordnung ist
regelmäßig die Sachverhaltsaufklärung über das Arbeitsverhältnis
und die Details streitiger Abläufe.
Die genannte Anordnung ist gemäß § 141 Abs. 3 S.
2 ZPO nicht zulässig, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter
entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur
Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere zu einem
Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Unter Berücksichtigung dieser
gesetzlichen Bestimmungen müssen für den Ausschluss eines
Prozessbevollmächtigten bei Ausbleiben der Partei im Termin mehrere
Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Erforderlich ist zunächst,
dass das persönliche Erscheinen der Partei ordnungsgemäß angeordnet
worden ist und die Partei unter Hinweis auf die Folgen des
unentschuldigten Fernbleibens geladen wurde. Weiterhin muss die Partei
unentschuldigt (unbegründet) ausgeblieben sein.
Schließlich muss durch das unentschuldigte
Fernbleiben der Partei der Zweck der Anordnung des persönlichen
Erscheinens vereitelt worden sein. Als Zweck für die Anordnung des
persönlichen Erscheinens kommt in diesem Zusammenhang lediglich die
Tatsachenaufklärung oder aber der Versuch einer gütlichen Einigung
in Betracht. Nicht zulässig ist der Ausschluss des Prozessbevollmächtigten,
wenn die Partei zur Verhandlung einen
Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage
und zur Abgabe der gebotenen Erklärung, insbesondere zu einem
Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Ist bereits eine
dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der erschiene
Prozessbevollmächtigte nicht von der Verhandlung ausgeschlossen
werden.
Um das vereinfacht darzulegen: Erscheint ein
Rechtsanwalt, der vom Fall keine Ahnung hat und kann auf
Tatsachenfragen keine Antwort geben, kommt dieses Rechtsinstitut in
Betracht. Kommt es dazu, kann man hinterher ein Versäumnisurteil
beantragen und auf eine schnelle Vollstreckung hinarbeiten. |
Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor vielen Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten wie etwa in Köln, Düsseldorf, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Trier, Wuppertal, Solingen, Hagen, Hamm, Oberhausen, Frankfurt, Gießen, Berlin,
Hamburg sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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