Der Schwerpunkt
des Arbeitnehmererfindungsrechts liegt auf dem
arbeitsrechtlichen Gebiet. Danach handelt es sich bei dem
Arbeitnehmererfindungsrecht um ein dem Arbeitsrecht zuzuordnendes
Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmererfinders. Bei Streitigkeiten
über die Höhe des Vergütungsanspruchs eines Arbeitnehmererfinders
handelt es sich demnach um Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag, die dem
Arbeitsrechtsschutz unterliegen und deshalb von der Ausschlussklausel
des § 3 Abs. 2 d ARB 2000 (Patentrecht) nicht erfasst werden. Der Arbeitnehmer, der
eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich
dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich
zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Eine ordnungsgemäße
Erfindungsmeldung liegt bereits dann vor, wenn der
Arbeitgeber von einer Weiterentwicklung einer ursprünglichen Meldung
Kenntnis erlangt.
Sind
mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so
können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den
Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich in
Textform zu bestätigen. In der Meldung hat der Arbeitnehmer die
technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der
Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen
beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung
erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich
erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder
Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer
Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer
als seinen eigenen Anteil ansieht.
Mit der Inanspruchnahme gehen alle
vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über.
Verfügungen, die der Arbeitnehmer über eine Diensterfindung vor der
Inanspruchnahme getroffen hat, sind dem Arbeitgeber gegenüber
unwirksam, soweit seine Rechte beeinträchtigt werden. Der
Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene
Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch
genommen hat. Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die
wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und
die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des
Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Der Bundesminister für Arbeit erlässt nach Anhörung der
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über die Bemessung
der Vergütung.
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