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Kündigung vor Arbeitsantritt
Was passiert?
Schadensersatz
Kündigungsfrist
Vertragsstrafe |
Arbeitsgericht
Solingen |
Was passiert,
wenn ein Arbeitnehmer kündigen will, aber der Arbeitsantritt erst in der
Zukunft liegt? Die Situation ist typisch: Man hat einen Arbeitsplatz
gefunden und kurz nach Vertragsunterzeichnung erhält man die Option, eine
bessere Stelle anzutreten. Regelmäßig kann eine solche Kündigung
erklärt werden. Grundsätzlich kann nach dem Bundesarbeitsgericht ein
Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder
auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt
werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich
ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus
den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für
den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt. Nach der
Rechtsprechung sind in erster Linie die zwischen den Parteien getroffenen
Vereinbarungen maßgeblich, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen
ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung
oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß
aufgenommen werden soll. Letzteres führt dazu, dass man arbeitet, obwohl
zu dem Zeitpunkt bereits klar ist, dass es sich nur um ein kurzzeitiges
Arbeitsverhältnis handelt.
Im Falle einer Kündigung vor
Dienstantritt ist daher nach dem Bundesarbeitsgericht nicht
davon auszugehen, dass die Parteien grundsätzlich und im Zweifel ein
Interesse an einer zumindest vorübergehenden Durchführung des
Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigungsfrist, wenn keine
Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen, erst zum
Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme beginnen soll. Vereinbaren die
Parteien etwa die kürzeste zulässige Kündigungsfrist, so spricht dies
gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses
für diesen Zeitraum.
Während einer vereinbarten Probezeit,
längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis
mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Abweichende Regelungen
können durch Tarifvertrag vereinbart werden. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Hamburg, Köln, Bonn, Siegburg,
Aachen, Herford, Gummersbach, Wuppertal, Solingen, Trier, Oberhausen, Hagen, Hamm,
Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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