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Arbeitsrecht
Im Rechtsgebiet
"Arbeitsrecht" haben wir in fast fünfzehn Jahren Mandanten in
Kündigungsschutzprozessen und anderen arbeitsrechtlichen Verfahren vornehmlich in Bonn,
Siegburg, Köln, Düsseldorf und Wuppertal vertreten, wenn es zuvor nicht möglich
war, außerprozessual die Streitigkeiten zu erledigen. Dabei haben wir vor allem im Interesse des
Mandanten wirtschaftlich sinnvolle Lösungen angestrebt.
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Beleidigungen
des Arbeitgebers - Chefs
"Scheisswochenende"
als Gruß an den Chef: Diese mit
einer Abmahnung gerügte Äußerungen des Klägers hat das
Arbeitsgericht zu Recht als unangemessenes und respektloses Verhalten
bewertet, das unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu akzeptieren ist.
So das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
2011. Unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung
handele es sich jedenfalls nicht nur um eine ganz geringfügige
Pflichtverletzung. Insbesondere kann dem Arbeitgeber die Erteilung
einer Abmahnung und deren Aufnahme in die Personalakte des
Arbeitnehmers nicht untersagt werden, weil sie über den erhobenen
Vorwurf auch hätte hinwegsehen bzw. eine bloße Ermahnung hätte
aussprechen können.
Ältere
Entscheidungen: Aus der FAZ vom 02.07.2003:
...Beschimpfungen wie blöder Sack oder Arschloch seien kein Grund für
eine fristlose oder verhaltensbedingte Kündigung, wenn sich der Chef zuvor selbst daneben
benommen habe, berichtete der Bonner Informationsdienst Neues Recht für
Vorgesetzte aus ausgewählten Gerichtsurteilen. Den Richtern käme es immer auf die
Umstände im Einzelfall an. So kann der raue Umgangston in einigen Branchen
schon mal Ausrutscher wie Armleuchter, Pfeife oder Blödmann
entschuldigen ... Das Arbeitsgericht Herne hielt die Bezeichnung des
Arbeitgebers als "Zecke" durch den Arbeitnehmer nicht als
ausreichend an, darauf eine fristlose Kündigung zu stützen.
Das sei eine "Frotzelei". Noch weiter ging das Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Obwohl ein
Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit eine Waffe auf seinen Chef richtete und ihm drohte
Ich niete Dich um, sahen die Richter das Arbeitsverhältnis nicht konkret
beeinträchtigt und wiesen die Kündigung ab." Wie es diese
und anderen Entscheidungen zeigen, kommt es auf den Einzelfall an, der
wiederum abhängig ist, wie das Verhalten einer Partei zu
interpretieren. Wer droht, mag das in unernster Absicht tun. Darauf
sich zu verlassen, dass das Arbeitsgerichte auch für eine humorvolle
Auseinandersetzung zwischen Arbeitsvertragsparteien halten, kann man
nicht. Mehr
zum Thema Kündigung >> |
Aktuell:
Das LAG Hessen (8 TaBV 10/08) hat die Bemerkung eines
Arbeitnehmers „schlimmer als in einem KZ“ als wichtigen Grund für
eine fristlose Kündigung gewertet. |
Unser Kurzkommentar:
Allerdings sollte sich man nicht pauschal auf solche Entscheidungen wie die vorgenannten
verlassen. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
So wird man etwa den Gesprächsstil und
die Auseinandersetzungsweisen unter schwierigen Arbeitsbedingungen, z.B. in einer heißen
Großküche, anders bewerten müssen als etwa in einem Büro.
Hinweise zum Schutz gegen Mobbing >> |
Auch die Ernsthaftigkeit solcher Beleidigungen oder Bedrohungen
spielt selbstverständlich eine große Rolle. |
So erläutert das LAG
Köln in seiner Entscheidung Az.: 4 Sa 930/97 vom
30.01.1998: "Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seines
Vertreters sind an sich als wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung
geeignet (vgl. z. B. BAG 21.12.1983 RzK l 6 e Nr. 3). In § 123 Abs. 1
Nr. 5 GewO a.F. war ein solches Verhalten noch als absoluter Grund für
eine fristlose Kündigung geregelt. Allerdings gebietet § 626 BGB
demgegenüber eine Interessenabwägung. Dabei sind z. B, die
Betriebszugehörigkeit, die Anwesenheit Dritter bei der Beleidigung,
betriebsübliche Umgangsformen zu berücksichtigen. Auch kommt es
darauf an, ob sich die Handlungsweise des Arbeitnehmers in
nachhaltiger Weise auf das Betriebsklima auswirkt, insbesondere ob die
Vorgesetztenfunktion des Angesprochenen untergraben wird (LAG Berlin
DB 1981, 1627; Isenhardt, Kasseler Handbuch 1.3 Rdn. 337). Zu berücksichtigen
sind auch die Umstände, die zur Beleidigung geführt haben (Isenhardt
a.a.O. Rdn. 339)...."
D.h. angewendet auf
den Fall, in dem nun die einzelnen Momente erläutert werden: "Die
Äußerung des Klägers „Sie haben doch nur Bumsen im Kopf"
stellt eine grobe Beleidigung dar. Sie wirft dem Geschäftsführer
vor, sein Hauptinteresse liege im Geschlechtlichen. Er sei maßgebend
durch triebhaftes Verhalten bestimmt. Die Äußerung wurde im Beisein
mehrerer weiblicher Angestellter der Beklagten abgegeben und war damit
in besonderer Weise geeignet, das Ansehen des Geschäftsführers als
Vorgesetzten zu beeinträchtigen und nachhaltig zu stören, sofern der
Beklagten zugemutet würde, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger
fortzusetzen.
Im Rahmen der Interessenabwägung wesentlich ist dabei
insbesondere zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis erst
kaum mehr als ein halbes Jahr bestand, der Kläger also erst soeben
überhaupt Kündigungsschutz erworben hatte. Keine der Parteien hat
auch behauptet, dass ein solcher Umgangston im Betrieb üblich gewesen
sei...." |
Beleidigungen
und Arbeitskollegen
Wer laszive Bemerkungen
gegenüber einer Arbeitskollegin macht, riskiert eine fristlose Kündigung.
Also etwa als Reaktion auf Sprüche
dieser Art: "So Frauen wie dich hatte ich schon Hunderte." (Arbeitsgericht
Frankfurt/M., Urteil vom 27. August 2003 – 15 Ca 647/03). |
Tätlichkeiten
und Kündigung
Ein Arbeitnehmer trat einem Arbeitskollegen in den
Hintern und ihm wurde daraufhin fristlos gekündigt. Der gekündigte
Mitarbeiter erklärte vor dem Tritt von dem Kollegen vehement
beleidigt worden zu sein. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung
trotz der Provokation für gerechtfertigt (LAG Frankfurt 02. Juli 2003
- 6 Sa 169/03). Beleidigungen rechtfertigen
keine Tätlichkeiten. Selbst eine Abmahnung ist bei diesem
brachialen Verhalten nicht mehr notwendig. |
Private
E-Mails sind nicht immer ein Kündigungsgrund - selbst dann
nicht, wenn der Mitarbeiter erhebliche Zeit mit dem Lesen und
Versenden verbringt. Zu diesem Schluss kam jüngst das
Landesarbeitsgericht Köln. Eine Sekretärin hatte über längere Zeit private Mails verschickt. In diversen Schreiben dieser Art
stellte sie ihren Chef sogar als unfähig dar. Während einer
Krankheit als ein anderer Mitarbeiter ihre E-Mails prüfte, fiel ihre
reichhaltige Privatkorrespondenz auf.
Dennoch reichte es nicht für
eine Kündigung durchsetzen. Denn insbesondere an Tagen hoher
Arbeitsbelastung versandte die Mitarbeiterin nur kurze Nachrichten.
Offensichtlich erledigte sie vorrangig betriebliche Aufgaben. Wegen
der beleidigenden Äußerungen der Mitarbeiterin wurde zwar das
Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt, aber der Arbeitgeber musste eine
Abfindung zahlen.
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Wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung
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