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Arbeitszeitkonto - Vergütungsanspruch
Das Arbeitszeitkonto drückt mit dem Zeitguthaben oft nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus - BAG 2002. Ein Arbeitszeitkonto
drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat
und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er
noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss.
Da das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der
Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der
Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung. Geleistete Arbeit
ist gem. § 611 Abs. 1 BGB in das Konto aufzunehmen
(„gutzuschreiben“). Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen - BAG
2010.
Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer eine Gutschrift
für solche Zeiten der Nichtarbeit verlangen, die aufgrund von
normativen oder einzelvertraglichen Regelungen ohne Verpflichtung zur
Nachleistung zu vergüten sind. Denn die Arbeitspflicht
gilt in diesen Fällen als erfüllt. Aus der Gegenüberstellung der
gutgeschriebenen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit
(„Arbeitszeitsoll“) ergibt sich der für den Vergütungsanspruch
und/oder den Umfang der weiteren Arbeitspflicht maßgebliche
Arbeitszeitsaldo (BAG Rechtsprechung).
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Erfüllung
eines Freizeitausgleichsanspruchs
Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen. Insofern sind nicht abzubauende Zeitguthaben nicht immer finanziell abzugelten. Überstundenkonten dienen z.B. der Dokumentation der geleisteten Mehrarbeit der beschäftigten Arbeitnehmer und erfassen dann nur
den Aufbau von Zeitguthaben. Das Kontenmodell ist durch ein positives Saldo definiert, ein Aufbau von Zeitschulden ist nicht vorgesehen. Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne das Gegenteil von Arbeitszeit. Die Erfüllung eines
Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch Freistellung des
Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die
Umsetzung erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum
Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die die
Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben, von
seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, befreit. Der
Freizeitausgleich erfolgt somit durch Reduzierung
der Sollarbeitszeit. Dabei kann ein Tarifvertrag
eine zeitliche Nähe von auszugleichender Arbeit und dem Ausgleich
vorsehen. Damit soll der Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und dem
Ausgleich gewahrt und bei besonderer Bezeichnung auch klargestellt
werden. Bei Gewährung eines Freizeitausgleichs oder auch einer
Verringerung der Sollstunden fließt dem Arbeitnehmer der Gegenwert
des erworbenen Zeitguthabens nicht durch eine Abgeltung in Geld,
sondern dadurch zu, dass ihm während des Ausgleichszeitraums die Vergütung
fortgezahlt wird, ohne dass er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
Dementsprechend hat er sein Jahresarbeitssoll im Umfang des gewährten
Freizeitausgleichs oder der Reduzierung erfüllt, ohne während des
Ausgleichszeitraums seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringen zu müssen.
Tarifliche Beschränkungen können der Erfüllung des
Freizeitausgleichsanspruchs durch Verrechnung mit Minusstunden der
Grundarbeitszeit entgegenstehen. |
Unterstunden -
Minusstunden - Negativer Saldo auf dem Arbeitszeitkonto
Bei einem negativen Zeitguthaben
des Arbeitsnehmers handelte es sich der Rechtsprechung nach um einen Lohn-
oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers. Eine Zahlung durch
den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der
Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung
handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Mit der Vereinbarung
von Arbeitsvertragsparteien über ein Arbeitszeitkonto erteilt
der Arbeitnehmer stillschweigend seine Einwilligung, dass im Falle
eines negativen Kontostandes die darin liegende Vorwegleistung des
Arbeitgebers mit späteren Vergütungsforderungen verrechnet wird.
Die einvernehmliche Einrichtung
eines Arbeitszeitkontos enthält weiter - vorbehaltlich ausdrücklicher
gegenteiliger Regelungen - die stillschweigende Abrede, dass das Konto
spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen
ist. Gelingt es nicht, ein negatives Guthaben rechtzeitig durch
entsprechende Mehrarbeit auszugleichen, besteht vielmehr bei
Vertragsende ein Negativsaldo, so
hat der Arbeitnehmer das negative Guthaben finanziell auszugleichen.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers folgt somit daraus, dass es sich
insoweit um eine Vorschussleistung des Arbeitgebers handelt. Der
Arbeitnehmer kann mangels anderslautender Vereinbarung auch nicht
davon ausgehen, der Arbeitgeber wolle auf eine finanzielle Erstattung
verzichten, wenn der Ausgleich eines negativen Zeitguthabens durch
Mehrarbeit nicht mehr möglich ist (So das
Bundesarbeitsgericht).
Diese Grundsätze werden aber
dadurch eingeschränkt, als es der Arbeitnehmer
sein muss, der allein darüber entscheidet, ob ein negatives
Zeitguthaben entsteht. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber
das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko
unter Umgehung des § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen
(Rechtsprechung). Das muss der Arbeitnehmer als Anspruchsteller im
Prozess beweisen. Der Arbeitnehmer muss also beweisen, dass die in der
Vergangenheit entstanden Minusstunden allein
aufgrund entsprechender Weisungen des Arbeitgebers entstanden
sind. Das kann auch durch den Beweis erfolgen, dass der Arbeitnehmer
wegen der unstreitig entstandenen Minusstunden den Arbeitgeber in Annahmeverzug
gesetzt hat. Das geht sowohl durch ein tatsächliches oder durch ein wörtliches
Arbeitsangebot. Der Vortrag, er habe seine Arbeitskraft „immer“
angeboten und „es seien nicht so viele Aufträge vorhanden
gewesen“, reicht nicht aus. Wenn der Arbeitnehmer über seine
Gehaltsabrechnungen und die zum Teil von ihm selbst vorgelegten
Arbeitszeitkontoauszüge regelmäßig über seine Arbeitzeiten im
Bilde war, kann er sich deshalb auch nicht darauf berufen, die
Beklagte habe ihn über sein Zeitminus im Unklaren gelassen. In einem
solchen Fall darf der AG den Wert des negativen Zeitguthabens des AN
als von ihr erbrachte Vorschussleistung mit späteren Lohnansprüchen
verrechnen. Da ein Vorschuss eine vorweggenommene Vergütungstilgung
darstellt, bedarf es zur Verrechnung nach der Rechtsprechung keiner
Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach den §§ 387, 388 BGB.
Auch § 394 BGB findet keine Anwendung.
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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