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      | Arbeitszeitkonto Unterstunden Minusstunden Saldierung von
        Arbeitzeiten |  |  
        | Arbeitszeitkonto - Vergütungsanspruch Das Arbeitszeitkonto drückt mit dem Zeitguthaben oft nur in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers aus - BAG 2002. Ein Arbeitszeitkonto
          drückt aus, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat
          und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er
          noch Arbeitsleistung für die vereinbarte Vergütung erbringen muss.
          Da das Arbeitszeitkonto nach der zugrunde liegenden Abrede der
          Vertragsparteien den Vergütungsanspruch verbindlich bestimmt, hat der
          Arbeitnehmer einen Anspruch auf korrekte Führung. Geleistete Arbeit
          ist gem. § 611 Abs. 1 BGB in das Konto aufzunehmen
          („gutzuschreiben“). Die Gutschrift von Arbeitsstunden setzt voraus, dass die gutzuschreibenden Stunden nicht vergütet wurden oder die dafür geleistete Vergütung vom Arbeitgeber wegen eines Entgeltfortzahlungstatbestands auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung hätte erbracht werden müssen - BAG
        2010.   Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer eine Gutschrift
          für solche Zeiten der Nichtarbeit verlangen, die aufgrund von
          normativen oder einzelvertraglichen Regelungen ohne Verpflichtung zur
          Nachleistung zu vergüten sind. Denn die Arbeitspflicht
          gilt in diesen Fällen als erfüllt. Aus der Gegenüberstellung der
          gutgeschriebenen Arbeitszeit und der vereinbarten Arbeitszeit
          („Arbeitszeitsoll“) ergibt sich der für den Vergütungsanspruch
          und/oder den Umfang der weiteren Arbeitspflicht maßgebliche
          Arbeitszeitsaldo (BAG Rechtsprechung). 
          
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        | Erfüllung
          eines Freizeitausgleichsanspruchs Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen. Insofern sind nicht abzubauende Zeitguthaben nicht immer finanziell abzugelten. Überstundenkonten dienen z.B. der Dokumentation der geleisteten Mehrarbeit der beschäftigten Arbeitnehmer und erfassen dann nur
          den Aufbau von Zeitguthaben. Das Kontenmodell ist durch ein positives Saldo definiert, ein Aufbau von Zeitschulden ist nicht vorgesehen. Freizeit ist im arbeitsrechtlichen Sinne das Gegenteil von Arbeitszeit. Die Erfüllung eines
          Freizeitausgleichsanspruchs erfolgt durch Freistellung des
          Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die
          Umsetzung erfolgt dadurch, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum
          Abbau eines vorhandenen Freizeitguthabens an Tagen, die die
          Betriebspartner oder die Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben, von
          seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen, befreit. Der
          Freizeitausgleich erfolgt somit durch Reduzierung
          der Sollarbeitszeit. Dabei kann ein Tarifvertrag
          eine zeitliche Nähe von auszugleichender Arbeit und dem Ausgleich
          vorsehen. Damit soll der Zusammenhang zwischen dieser Arbeit und dem
          Ausgleich gewahrt und bei besonderer Bezeichnung auch klargestellt
          werden. Bei Gewährung eines Freizeitausgleichs oder auch einer
          Verringerung der Sollstunden fließt dem Arbeitnehmer der Gegenwert
          des erworbenen Zeitguthabens nicht durch eine Abgeltung in Geld,
          sondern dadurch zu, dass ihm während des Ausgleichszeitraums die Vergütung
          fortgezahlt wird, ohne dass er zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.
          Dementsprechend hat er sein Jahresarbeitssoll im Umfang des gewährten
          Freizeitausgleichs oder der Reduzierung erfüllt, ohne während des
          Ausgleichszeitraums seine Arbeitsleistung tatsächlich erbringen zu müssen.
          Tarifliche Beschränkungen können der Erfüllung des
          Freizeitausgleichsanspruchs durch Verrechnung mit Minusstunden der
          Grundarbeitszeit entgegenstehen. |  
        | Unterstunden -
          Minusstunden - Negativer Saldo auf dem Arbeitszeitkonto Bei einem negativen Zeitguthaben
          des Arbeitsnehmers handelte es sich der Rechtsprechung nach um einen Lohn-
          oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers. Eine Zahlung durch
          den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der
          Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung
          handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Mit der Vereinbarung
          von Arbeitsvertragsparteien über ein Arbeitszeitkonto erteilt
          der Arbeitnehmer stillschweigend seine Einwilligung, dass im Falle
          eines negativen Kontostandes die darin liegende Vorwegleistung des
          Arbeitgebers mit späteren Vergütungsforderungen verrechnet wird. 
           
           Die einvernehmliche Einrichtung
          eines Arbeitszeitkontos enthält weiter - vorbehaltlich ausdrücklicher
          gegenteiliger Regelungen - die stillschweigende Abrede, dass das Konto
          spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen
          ist. Gelingt es nicht, ein negatives Guthaben rechtzeitig durch
          entsprechende Mehrarbeit auszugleichen, besteht vielmehr bei
          Vertragsende ein Negativsaldo, so
          hat der Arbeitnehmer das negative Guthaben finanziell auszugleichen.
          Die Verpflichtung des Arbeitnehmers folgt somit daraus, dass es sich
          insoweit um eine Vorschussleistung des Arbeitgebers handelt. Der
          Arbeitnehmer kann mangels anderslautender Vereinbarung auch nicht
          davon ausgehen, der Arbeitgeber wolle auf eine finanzielle Erstattung
          verzichten, wenn der Ausgleich eines negativen Zeitguthabens durch
          Mehrarbeit nicht mehr möglich ist (So das
          Bundesarbeitsgericht).  Diese Grundsätze werden aber
          dadurch eingeschränkt, als es der Arbeitnehmer
          sein muss, der allein darüber entscheidet, ob ein negatives
          Zeitguthaben entsteht. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber
          das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko
          unter Umgehung des § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen
          (Rechtsprechung). Das muss der Arbeitnehmer als Anspruchsteller im
          Prozess beweisen. Der Arbeitnehmer muss also beweisen, dass die in der
          Vergangenheit entstanden Minusstunden allein
          aufgrund entsprechender Weisungen des Arbeitgebers entstanden
          sind. Das kann auch durch den Beweis erfolgen, dass der Arbeitnehmer
          wegen der unstreitig entstandenen Minusstunden den Arbeitgeber in Annahmeverzug
          gesetzt hat. Das geht sowohl durch ein tatsächliches oder durch ein wörtliches
          Arbeitsangebot. Der Vortrag, er habe seine Arbeitskraft „immer“
          angeboten und „es seien nicht so viele Aufträge vorhanden
          gewesen“, reicht nicht aus. Wenn der Arbeitnehmer über seine
          Gehaltsabrechnungen und die zum Teil von ihm selbst vorgelegten
          Arbeitszeitkontoauszüge regelmäßig über seine Arbeitzeiten im
          Bilde war, kann er sich deshalb auch nicht darauf berufen, die
          Beklagte habe ihn über sein Zeitminus im Unklaren gelassen. In einem
          solchen Fall darf der AG den Wert des negativen Zeitguthabens des AN
          als von ihr erbrachte Vorschussleistung mit späteren Lohnansprüchen
          verrechnen. Da ein Vorschuss eine vorweggenommene Vergütungstilgung
          darstellt, bedarf es zur Verrechnung nach der Rechtsprechung keiner
          Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach den §§ 387, 388 BGB.
          Auch § 394 BGB findet keine Anwendung.  Zum Thema "Überstunden"
          >>
          
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        |  Wir
          haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
          Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
          Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg und Berlin
          sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
 Wir haben Kündigungsschutzklagen,
          Klagen auf Lohn
          und Gehalt,
          Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
          allem in Mobbing-Fällen),
          Karenzentschädigungen,
          ordnungsgemäße
          Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
          in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
          Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  Arbeitsrecht -
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