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Befristung von
Arbeitsverhältnissen
Teil II |
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Treuwidrigkeit
des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber handelt nach der Rechtsprechung
treuwidrig, wenn er eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach
Ablauf der Vertragslaufzeit ablehnt, obwohl er bei Abschluss des
befristeten Arbeitsvertrags in Aussicht gestellt hat, dass er den
Arbeitnehmer bei entsprechender Eignung im Anschluss an das befristete
Arbeitsverhältnis unbefristet weiterbeschäftigen werde und er dadurch
ein berechtigtes Vertrauen des Arbeitnehmers auf Übernahme in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis geweckt oder diese Erwartung auch noch während
der Dauer des befristeten Vertrags bestärkt hat. Aus der Inanspruchnahme
von Vertrauen kann allerdings alleine kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung
hergeleitet werden. Denn ein enttäuschtes Vertrauen verpflichtet
denjenigen, der den Vertrauenstatbestand gesetzt hat, zum Ersatz des
Vertrauensschadens, begründet aber noch keinen Erfüllungsanspruch.
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Vertretungsbedarf
- sachlicher Grund
Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines
zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist als Befristungsgrund anerkannt.
Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der
Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend wegen Krankheit oder aus
sonstigen Gründen ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis
steht und mit der Rückkehr des Mitarbeiters
rechnet.
Der sachliche Rechtfertigungsgrund einer
Befristungsabrede zur Vertretung (§ 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG) liegt nach
dem ArbG Berlin nicht vor, wenn bei Abschluss des befristeten Vertrages keine
hinreichend sicheren Anhaltspunkte für einen endgültigen Wegfall des
Vertretungsbedarfs bei Ende der Befristung vorgelegen haben.
Dabei sind an die Prognose des Arbeitgebers, nach Ablauf der Befristung
werde an der Arbeitsleistung des befristet eingestellten Arbeitnehmers
kein Bedarf mehr bestehen, desto höhere
Anforderungen zu stellen, je länger der Arbeitnehmer beim selben
Arbeitgeber beschäftigt gewesen ist. Damit besteht für die
Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden
Arbeitsaufgaben durch die Vertretung von vornherein nur ein
zeitlich begrenztes Bedürfnis.
Teil des Sachgrundes ist immer eine Prognose des
Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs
durch die Rückkehr des zu erwartenden Mitarbeiters. Davon kann grundsätzlich
ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der
Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Erkrankung seine
arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Selbst eine
mehrmalige Befristung wegen der mehrfachen
Verhinderung der zu vertretenden Stammkraft steht der Prognose
des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs nicht entgegen.
Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund ihm
vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die
zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren
wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur
vorgeschoben ist. Das kann zur Unwirksamkeit der Befristung führen.
Wichtig: Der
Sachgrund der Befristung setzt übrigens nicht voraus, dass der befristet
zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die Aufgaben der vorübergehend
ausfallenden Stammkraft erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen
Aufgaben betraut werden.
Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt
die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des
Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber hat bei einem vorübergehenden
Ausfall eines Stammarbeitnehmers diverse Möglichkeiten: Will er den
Arbeitsausfall überhaupt überbrücken oder anderen Mitarbeiter zuweisen
oder eben eine Vertretungskraft einstellen. Der zeitweilige Ausfall
eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft
können mit einer Umorganisation einhergehen. Die vom Arbeitgeber anlässlich
der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene
Umorganisation kann selbst dazu führen, dass infolge des nunmehr
geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinem Inhalt neuer
Arbeitsplatz entsteht.
Der Sachgrund der Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang
zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des
Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende
Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt der
Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der
Befristung gerechtfertigt. Die Anforderungen an die Darlegung des
Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich nach der Form der
Vertretung. In den Fällen der unmittelbaren Vertretung hat der
Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag mit
Aufgaben betraut worden ist, die vorher dem vorübergehend abwesenden
Arbeitnehmer übertragen waren. Wird die Tätigkeit des zeitweise
ausfallenden Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen
Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt im Fall der
mittelbaren Vertretung, muss der Arbeitgeber zur Darstellung des
Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette
zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Diese
Darlegung ist nicht immer einfach.
Da der Arbeitgeber aufgrund seines Organisationsrechts
aber in seiner Entscheidung über die Umverteilung der Arbeitsaufgaben des
zeitweise ausfallenden Mitarbeiters frei ist, kann er von der
Neuverteilung der Arbeitsaufgaben absehen und sogar dem befristet beschäftigten
Arbeitnehmer Aufgaben geben, die der vertretende Arbeitnehmer zu keiner
Zeit ausgeübt hat. Der für den Sachgrund der Vertretung notwendige
Kausalzusammenhang besteht in diesem Fall, wenn der Vertreter mit Aufgaben
betraut wird, die von dem Vertretenen nach dessen
Rückkehr ausgeübt werden könnten. Wichtig wird hier
allerdings: Der Arbeitgeber muss nach dem Arbeitsvertrag berechtigt sein,
dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit
oder nach seiner Rückkehr nicht dessen bisherige Tätigkeiten, sondern einen
anderen Aufgabenbereich zuzuweisen.
Die gedankliche Zuordnung des Arbeitgebers, welchem vorübergehend
abwesenden Arbeitnehmer die vom Vertreter ausgeübten Tätigkeiten übertragen
werden könnten, muss erkennbar sein. Die Verdeutlichung der Überlegungen
des Arbeitgebers kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Diese
Festlegung entscheidet über die gerichtliche Kontrolle der
Befristungsabrede. Ohne eine eindeutige Festlegung des Arbeitgebers kann
nicht beurteilt werden, ob der Sachgrund der Vertretung tatsächlich
vorliegt oder nur vorgeschoben ist. Eine fachliche Austauschbarkeit
zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter reicht z.B. nicht aus. Allein
aus der befristeten Einstellung eines nach Ausbildung und Erfahrungswissen
mit dem vertretenen vergleichbaren Arbeitnehmer kann nicht mit der
erforderlichen Eindeutigkeit geschlossen werden, dass der Vertragsschluss
tatsächlich auf den Vertretungsfall zurückzuführen ist.
Wenn nur die Arbeitsbedingungen geändert werden, steht
das Bestehen und die Dauer des Arbeitsverhältnisses und damit seine
Befristung nicht in Frage, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer
eine Abänderung des Vertrages ablehnt.
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Prognose
neue Umstände
Das BAG hat in
seiner Entscheidung vom 20.02.2002 (Az: 7 AZR 600/00) darauf hingewiesen,
dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch dann keinen Anspruch auf
Wiedereinstellung gegen den Arbeitgeber hat, wenn sich entgegen
der ursprünglichen Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit
zur Weiterbeschäftigung eines ursprünglich befristeten Arbeitsvertrages
ergibt.
Aus den Gründen:
Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig
ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats als Befristungsgrund anerkannt. Der sachliche Rechtfertigungsgrund
einer solchen Befristungsabrede liegt darin, dass der Arbeitgeber bereits
zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis
steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für
die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden
Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein
zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - AP
BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 226 = EzA BGB § 620 Nr. 174, zu
II 1 der Gründe mwN). Teil des Sachgrunds der Vertretung ist eine
Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des
Vertretungsbedarfs. Diese Prognose hat sich darauf zu beziehen, ob der zu
vertretende Mitarbeiter seinen Dienst wieder antreten wird. Dagegen
braucht bei der Prognoseentscheidung grundsätzlich keine Rücksicht
darauf genommen zu werden, zu welchem Zeitpunkt mit der Rückkehr des zu
vertretenden Mitarbeiters zu rechnen ist. Sofern nicht besondere Umstände
vorliegen, kann der Arbeitgeber in Fällen der Krankheitsvertretung ebenso
wie in Fällen der Urlaubsvertretung grundsätzlich davon ausgehen, dass
die zu vertretende Stammkraft zurückkehren wird. Er muss daher vor
Abschluss des befristeten Vertrags mit der Vertretungskraft grundsätzlich
nicht von sich aus Erkundigungen über die gesundheitliche Entwicklung des
Erkrankten oder über die Planungen des beurlaubten Arbeitnehmers
einholen. Nur wenn der Arbeitgeber auf Grund der ihm vorliegenden
Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, ob die zu vertretende
Stammkraft überhaupt wieder zurückkehren wird, kann dies dafür
sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur
vorgeschoben ist (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - aaO, zu
II 1 a der Gründe).
Das gilt auch bei wiederholten
Befristungen. Zwar können die Häufigkeit der Befristungen und
die bisherige Gesamtbefristungsdauer grundsätzlich Indizien für das
Fehlen eines Sachgrunds sein. Bei wiederholten Befristungen wegen
Vertretung einer mehrfach ausfallenden Stammkraft ist aber die Prognose
des künftigen Wegfalls des Vertretungsbedarfs auch nur dann in Frage
gestellt, wenn sich dem Arbeitgeber bei Abschluss des letzten Vertrags
erhebliche Zweifel daran aufdrängen mussten, ob die Stammkraft ihre Tätigkeit
überhaupt wieder aufnehmen wird.
Die vertraglich vereinbarte
Befristungsdauer bedarf keiner eigenen sachlichen Rechtfertigung.
Dem Arbeitgeber steht es frei, den Arbeitsausfall überhaupt zu überbrücken.
Deshalb verbleibt ihm auch die Entscheidung, die Vertretung nur für kürzere
Zeit zu regeln. Der Befristungsdauer kommt nur insofern Bedeutung zu, als
sie neben anderen Umständen darauf hinweisen kann, dass der Sachgrund für
die Befristung vorgeschoben ist (BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - a.a.O.,
zu II 1 b der Gründe m.w.N.)...
Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses
besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas
anderes vereinbart ist, grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf
Wiedereinstellung. Dies gilt auch dann, wenn sich entgegen der bei
Vertragsschluss gestellten Prognose auf Grund neuer Umstände eine Möglichkeit
zur Weiterbeschäftigung ergibt.
Wichtiger Hinweis des BAG:
Die Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung
ist auf befristete Arbeitsverträge nicht übertragbar.
Während der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch den
Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine Rechtsposition
einräumt, auf Grund derer der Arbeitnehmer darauf vertrauen darf, dass er
ohne seine Zustimmung seinen Arbeitsplatz nur bei Vorliegen eines nach dem
Kündigungsschutzgesetz anerkannten Kündigungsgrundes verlieren kann, ist
dies bei einer wirksamen Befristungsabrede nicht der Fall. Hier
muss vielmehr der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch bei einer
nachträglichen Änderung der Verhältnisse seinen Arbeitsplatz verlieren
wird und der Arbeitgeber nach Ablauf der Befristung in seiner Entscheidung
frei ist, mit dem Arbeitnehmer einen erneuten Vertrag zu schließen oder
dies nicht zu tun. Dieser Unterschied in dem vertraglich
erworbenen Besitzstand ist so gewichtig, dass es gerechtfertigt ist, bei
wirksamen Befristungsabreden einen Wiedereinstellungsanspruch als
vertragliche Nebenpflicht grundsätzlich abzulehnen. |
Arbeitgeber
muss Notwendigkeit befristeter Arbeitsverträge beweisen
Bei einem
befristeten Arbeitsvertrag muss der Arbeitgeber nachweisen, dass für die Einschränkung
ein sachlicher Grund vorgelegen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, wandelt sich das
befristete Arbeitsverhältnis nach dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
automatisch in eine unbefristete Beschäftigung um (Az.: 9 Sa 1177/03). Das Gericht gab
mit seinem Urteil der Klage einer Postzustellerin statt, die mit einem befristeten
Arbeitsvertrag eingestellt worden, weil sie eine erkrankte Zustellerin vertreten sollte.
Die Klägerin war jedoch der Auffassung, dieser Grund sei nur vorgeschoben. Ihre
Einstellung habe in keinem Zusammenhang mit der angeblichen Vertretung gestanden. Vielmehr
habe der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag gewählt, um
Kündigungsschutzvorschriften nicht einhalten zu müssen. Das LAG machte deutlich,
dass der Gesetzgeber befristete Arbeitsverträge weiterhin als eine Ausnahme ansehe (LAG
Rheinland-Pfalz - Az.: 9 Sa 1177/03).
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Neuere
Entwicklungen Bundesarbeitsgericht 2010
Die
Problematik von mehrfach hintereinander geschalteten Befristungen wird vom
Bundesarbeitsgericht inzwischen erkannt und mündete in der EuGH-Vorlage
vom 17.11.2010 (BAG 7. Senat, Aktenzeichen: 7 AZR 443/09). In dem vom BAG
entschiedenen Fall ging es um die Wirksamkeit der Befristung des letzten
von mehreren zwischen ihnen geschlossenen aufeinander folgenden
Arbeitsverträgen. Die befristeten Verträge wurden stets aus Anlass der
vorübergehenden Beurlaubung einer der unbefristet eingestellten
Angestellten geschlossen und dienten jeweils deren Vertretung.
Das
Bundesarbeitsgericht hat dabei darauf hingewiesen, dass nach deutschem
Recht das unbefristete Arbeitsverhältnis das Normalarbeitsverhältnis
ist. Die vertragliche Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf der
gesetzlich vorgesehenen Erlaubnis. Fehlt es an einer solchen, ist die
Befristung unwirksam und der befristete Arbeitsvertrag gilt nach § 16
Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Allein die große
Anzahl der mit einem Arbeitnehmer abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge
führt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats allerdings nicht
dazu, dass an die Prüfung, ob der Sachgrund der Vertretung vorliegt,
strengere Anforderungen zu stellen sind. Der Sachgrund der Vertretung
liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zur Deckung eines Beschäftigungsbedarfs
eingestellt wird, der durch die vorübergehende Arbeitsverhinderung eines
anderen Arbeitnehmers verursacht wird. Für die Beurteilung, ob diese
Voraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, ob der befristet
eingestellte Arbeitnehmer bereits zuvor im Rahmen befristeter Arbeitsverträge
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war oder nicht (Senatsrechtsprechung).
Es
gilt ungeachtet dieser Vorlage, dass die Voraussetzungen einer
„Dauervertretung“ nach der Rechtsprechung des Senats zu einer
Unwirksamkeit der Befristung führen können. Nach der Rechtsprechung des
BAG kann der Sachgrund der Vertretung als vorgeschoben erachtet werden.
Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs haben die
nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts
und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer
Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu
gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der
Rahmenvereinbarung verfolgten Ziel übereinstimmt. Das warf für den Senat
die Frage auf, dass die nationalen Vorschriften unionsrechtskonform dahin
ausgelegt und angewendet werden, dass nicht die nationale Regelung, die
die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder
-verhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs im öffentlichen
Sektor zulässt, tatsächlich genutzt wird, um einen ständigen und
dauernden Bedarf zu decken, wie der EuGH 2009 ausführte.
Es
liefe dem Ziel der Rahmenvereinbarung entgegen die missbräuchliche
Inanspruchnahme aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder
-verhältnisse wirksam zu verhindern, wenn eine nationale Regelung
die Grundlage für die Verlängerung von Verträgen oder Verhältnissen
bilden würde, obwohl in Wirklichkeit der damit gedeckte Bedarf faktisch
kein zeitweiliger, sondern ganz im Gegenteil ein „ständiger und
dauernder“ wäre, befand der EuGH. Der Gerichtshof hat, worauf das BAG
hinweist- allerdings hinsichtlich der Frage, wann befristete Verträge als
„aufeinander folgend“ zu qualifizieren sind - auch ausgeführt, es
seien stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich
die Zahl der aufeinander folgenden Verträge zu berücksichtigen, die mit
derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen
wurden.
Hiernach
hielt es der Senat für vom Gerichtshof nicht abschließend geklärt, ob
es mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
vereinbar ist, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG dahin
auszulegen, dass das Vorliegen eines ständigen Vertretungsbedarfs, den
der Arbeitgeber auch durch die unbefristete Einstellung eines
Arbeitnehmers abdecken könnte, dem Sachgrund der Vertretung nicht
entgegensteht. Dabei äußerte der Senat ausdrücklich Zweifel, ob es mit
§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
vereinbar ist, uneingeschränkt an der Rechtsprechung festzuhalten, nach
der für die Beurteilung des Vorliegens des Sachgrunds der Vertretung die
Zahl der aufeinander folgenden Verträge, die mit derselben Person oder
zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossen wurden, ohne Bedeutung
ist. Hinsichtlich der ersten Vorlagefrage betonte der Senat die Bedeutung,
ob und inwieweit nach dem Verständnis des Gerichtshofs ein „ständiger
und dauernder Bedarf“, zu dessen Abdeckung befristete Arbeitsverträge
nicht missbraucht werden dürfen, auch im Falle eines „ständigen
Vertretungsbedarfs“ vorliegt, der sich daraus ergibt, dass aufgrund der
Größe des Betriebs oder der Dienststelle sowie der Häufigkeit der
insbesondere durch längeren Sonderurlaub bedingten Abwesenheit von
Stammarbeitnehmern diese ständig durch Vertretungskräfte ersetzt werden
müssen, und der Vertretungsbedarf statt durch den Abschluss aufeinander folgender
befristeter Arbeitsverträge auch durch eine Personalreserve gedeckt
werden könnte, die aus unbefristet eingestellten Arbeitnehmern
besteht.
Für
einen im Sinne der Vorlagefrage „ständigen Vertretungsbedarf“ genügt
es nach Auffassung des Senats nicht, „dass in einem Betrieb oder einer
Dienststelle erfahrungsgemäß und prognostisch ständig Arbeitnehmer
fehlen, diese aber aufgrund ihrer unterschiedlichen Qualifikationen und
Anforderungsprofile nicht durch ein und dieselbe Vertretungskraft ersetzt
werden können. Ein „ständiger Vertretungsbedarf“, dessen Abdeckung
durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge möglicherweise das
Unionsrecht entgegensteht, kommt vielmehr nach dem Verständnis des Senats
erst dann in Betracht, wenn die regelmäßig ausfallenden Stammkräfte die
gleichen oder vergleichbare Aufgaben verrichten und es dem Arbeitgeber
rechtlich möglich und tatsächlich zumutbar wäre, eine Stammkraft
einzustellen. In solchen Fällen stellt sich nach dem Senat die Frage, ob
es mit Unionsrecht vereinbar ist, es als Sachgrund zur Rechtfertigung der
wiederholten Befristung von Arbeitsverhältnissen genügen zu lassen, dass
die befristete Einstellung jeweils der Vertretung eines vorübergehend
abwesenden Stammarbeitnehmers dient, oder ob Arbeitgeber bei der
Einstellung sowie Gerichte bei der Befristungskontrolle auch in
Vertretungsfällen eine über den konkreten Vertretungsfall hinausgehende
Gesamtbetrachtung des dauerhaften betrieblichen Personalbedarfs vornehmen
müssen.
Das
unterlag nach der bisherigen Senatsrechtsprechung der freien
Disposition des Arbeitgebers.
Dabei hat der Senat Indizien benannt,
die für einen ständigen Vertretungsbedarf im Sinne der ersten
Vorlagefrage sprechen. Hierfür sprechen indiziell insbesondere die
Vielzahl der mit einem Arbeitnehmer sämtlich zum Zwecke der Vertretung
geschlossenen Arbeitsverträge sowie die rechtlich zulässige und tatsächlich
mögliche Austauschbarkeit zwischen den Angestellten. Als weiteres Indiz
werden vom Senat genannt, dass in nahem zeitlichen Zusammenhang mit dem
Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags weitere beabsichtigte
befristete Arbeitsvertragsverlängerungen beim Personalrat vorliegen, bei
denen die Befristung ebenfalls zum Zwecke der Vertretung von abwesenden
Angestellten erfolgen soll. Solche Umstände legen die Annahme nahe, dass
beim Arbeitgeber ständig und längerfristig Angestellte fehlen, deren
Vertretung statt durch jeweils befristet eingestellte ebenso durch
unbefristet eingestellte Angestellte erfolgen könnte. Zusätzlich hat der
Senat darauf hingewiesen, dass ein auf die besondere Art der Aufgaben oder
deren Wesensmerkmale bezogener Zusammenhang, der danach verlangen würde,
jeweils erneut darüber zu entscheiden, ob der Vertretungsbedarf durch
einen bestimmten, lediglich befristet eingestellten Arbeitnehmer gedeckt
wird, nicht ohne Weiteres erkennbar sei.
Inzwischen
hat das Bundesarbeitsgericht im Blick auf die notwendige
Missbrauchskontrolle des Instituts befristeter Arbeitsverträge das
Problem erkannt: Im Zusammenhang mit der ersten Vorlagefrage bittet der
Senat den Gerichtshof insbesondere auch um eine weitere Klärung der
Frage, ob und in welcher Weise die nationalen Gerichte bei der ihnen
obliegenden Missbrauchskontrolle in Fällen der mit dem Sachgrund der
Vertretung gerechtfertigten Befristung die Anzahl und Dauer der bereits in
der Vergangenheit mit demselben Arbeitnehmer geschlossenen befristeten
Arbeitsverträge zu berücksichtigen haben. Der Senat ist in seiner jüngeren
Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es hierauf nicht ankommt. Im
Hinblick auf die - allerdings zur Frage der „aufeinander folgenden Verträge“
gemachten - Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 157 des Urteils
Angelidaki aus dem Jahre 2009 hat er jedoch Zweifel, ob er hieran
uneingeschränkt festhalten kann.
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Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal,
Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
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