Ein
Beratungsvertrag kann ein Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB, auf den das
Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist (Art. 229 § 5
EGBGB), sein. Er kann sowohl dienstvertragliche als auch
werkvertragliche Züge tragen. Das hängt von den getroffenen
Regelungen ab. Für die Einordnung als Dienst- oder Werkvertrag kommt
es maßgebend darauf an, ob der Auftragnehmer erfolgsorientierte
Pflichten wahrnimmt. Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn der
Verpflichtete durch seine vertragliche Leistung einen Erfolg im Sinne
des § 631 Abs. 2 BGB schuldet, und zwar auch dann, wenn der
Unternehmer ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und
die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den
Vertrag prägen. Allerdings kann auch bei einem Dienstvertrag die
Pflicht zu einer erfolgsorientierten Tätigkeit im Vordergrund stehen;
maßgeblich ist allein, ob der Erfolg als solcher geschuldet wird. Gemäß
§ 614 S. 1 BGB ist beim Dienstvertrag die Vergütung nach der
Leistung der Dienste zu entrichten. Die Vorschrift enthält die
Grundregel, dass der Dienstverpflichtete vorleistungspflichtig ist.
Wer wie im Falle des § 614 BGB vorleistungspflichtig ist, hat die
Erbringung der eigenen Leistungen darzulegen.
Kriterien
für die Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von dem Rechtsverhältnis
eines freien Mitarbeiters: Beide unterscheiden sich durch den Grad der
persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung
Verpflichtete gegenüber dem Berechtigten befindet. Arbeitnehmer ist,
wer seine Dienstleistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner
bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die
fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der
Beschäftigte einem umfassenden Weisungsrecht eines Vertragspartners
(Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung,
Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist
namentlich der Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit
gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2,
Abs. 2 HGB). Für die Abgrenzung maßgeblich sind die tatsächlichen
Umstände, die die Beziehung prägen und nach denen diese in
Wirklichkeit durchgeführt wird. Wie die Parteien selbst ihr
Rechtsverhältnis bezeichnet haben, ist nicht entscheidend (ständige
Rechtsprechung BAG). |
Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Hamburg, Berlin, Köln, Aachen, Bonn,
Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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