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Abfindung
Berechnung
Regelabfindung
Erhöhung |
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Das
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung (3 Sa
491/03) die Art und Weise der Abfindungsberechnung
gut dargelegt:
Das Arbeitsverhältnis war in diesem Fall gem.
§§ 9, 10 KSchG fristgemäß gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen,
da dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten
ist. Die Abfindung setzte das Gericht auf 20.000,00 € fest. Das
entspricht in diesem Fall einem abgerundeten Betrag von 75% eines
Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr bei 11 Beschäftigungsjahren.
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Maßgeblich für die Bemessung einer Abfindung sind als
wichtigste Faktoren die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
die Höhe des Monatsverdienstes sowie das Lebensalter des Arbeitnehmers.
Zu berücksichtigen ist ferner, welche Chancen der
Arbeitnehmer hat, auf dem Arbeitsmarkt eine neue gleichartige und
gleichwertige Stelle zu finden. Zudem hat die Abfindung
Sanktionscharakter. Wichtig ist folgender Hinweis: Eine grobe
Sozialwidrigkeit der Kündigung kann außerdem die Abfindung
erhöhend berücksichtigt werden.
Vorliegend war die Festsetzung einer sog. "Regelabfindung"
von einem ½ Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nicht
ausreichend. Das ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Sanktionsfunktion
der Abfindung. Denn das Gericht berücksichtigte, dass
die Beklagte leichtfertig und ohne Vorhandensein objektiver Tatsachen dem
Kläger die Begehung einer vermögensrechtlichen Straftat vorgeworfen und
damit seine bisherige berufliche Existenz vernichtet und sein soziales
Umfeld unverhältnismäßig belastet hatte.
Die Sorglosigkeit, mit der die Beklagte ihre auch gegenüber
dem Kläger als ihrem Arbeitnehmer geltenden arbeitgeberseitigen Schutz-,
Aufklärungs- und Fürsorgepflichten verletzt hat, führt ebenso dazu,
dass der übliche Durchschnittsbetrag überschritten werden musste.
Weiterhin war für das Gericht abfindungserhöhend
zu berücksichtigen, dass die Beklagte, ohne dass dieses für die Prozessführung
erforderlich gewesen wäre, ihre sorglos und leichtfertig aufgestellten
Behauptungen der Kläger sei einer Straftat dringend verdächtig, ins
Intranet gestellt und damit aktiv verbreitet hat. Die Beklagte hat u. a.
durch die Intranetinformation gezielt in das soziale Umfeld des Klägers
eingegriffen und es nachhaltig gestört. Er wird unstreitig in der Stadt
E. von Kollegen und Bankmitarbeitern nicht mehr gegrüßt. Ein derartiges
den persönlichen Schaden des Arbeitnehmers erhöhendes Verhalten war zu sanktionieren.
Nach diesen Faktoren war bei der Bemessung der Abfindung
rund ¾ Gehalt pro Beschäftigungsjahr in Ansatz zu bringen. Nicht die
Abfindung erhöhend berücksichtigt hat das Gericht den fiktiv mit
5.600,00 Euro vom Kläger geschätzten Schaden
aus geringeren Einkünften in Folge der Altenpflegerumschulung.
Diese Position war bereits nicht hinreichend substantiiert. Die
beruflichen Nachteile fanden zudem im Zusammenhang mit der Feststellung
der Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt sowie der Bewertung seines
Lebensalters Berücksichtigung. Ebenso wenig konnte sich das zur Akte
gereichte ärztliche Attest die Abfindung erhöhend auswirken. Es hat
minimale Aussagekraft, da es weder anhand von Fakten überprüfbar ist,
noch in ausdrückliche Relation zum Kündigungsrechtsstreit gestellt wird.
Zudem sind die nachhaltigen menschlichen, sozialen und beruflichen
Auswirkungen der von der Beklagten aufgestellten, jedoch nicht ansatzweise
substantiierbaren Behauptungen im Zusammenhang mit der Festsetzung der
Abfindung oberhalb des Durchschnitts berücksichtigt worden. |
Als Monatsverdienst
gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen
Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs.
2), an Geld und Sachbezügen zusteht. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Hamm, Gießen, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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