Der Arbeitgeber muss an den Arbeitnehmer die Arbeitspapiere, bestehend aus Lohnsteuerkarte,
Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III und Sozialversicherungsnachweis
ordnungsgemäß ausgefüllt herausgeben. Dabei hat der Arbeitgeber den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Wenn diese Bescheinigung nicht ausgehändigt wird, kann ggf. ein Schadensersatzanspruch
entstehen. Außerdem kann auch gegen den Arbeitgeber ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden.
Nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist für einen
Anspruch auf Änderung einer Arbeitsbescheinigung der Rechtsweg zu den
Sozialgerichten gegeben. Für eine Klage gegen einen ehemaligen
Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung fehlt jedenfalls
aber dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Verwaltungsverfahren bei
der Bundesagentur für Arbeit läuft oder ein daran anschließendes
sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist (SG Hamburg - 27.04.2006 -
Aktz.: S 60 AL 2074/04, vgl. ferner BSG vom 12.12.1990 - 11 RAr 43/88).
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