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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Arbeitgeberbescheinigung

Berichtigung 

einer Arbeitsbescheinigung

§ 312 SGB III

Der Arbeitgeber muss an den Arbeitnehmer die Arbeitspapiere, bestehend aus Lohnsteuerkarte, Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III und Sozialversicherungsnachweis ordnungsgemäß ausgefüllt herausgeben. Dabei hat der Arbeitgeber den von der Bundesagentur hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Wenn diese Bescheinigung nicht ausgehändigt wird, kann ggf. ein Schadensersatzanspruch entstehen. Außerdem kann auch gegen den Arbeitgeber ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. 

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ist für einen Anspruch auf Änderung einer Arbeitsbescheinigung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Für eine Klage gegen einen ehemaligen Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung fehlt jedenfalls aber dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit läuft oder ein daran anschließendes sozialgerichtliches Verfahren anhängig ist (SG Hamburg - 27.04.2006 - Aktz.: S 60 AL 2074/04, vgl. ferner BSG vom 12.12.1990 - 11 RAr 43/88).

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smcross.gif (1835 Byte) Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Solingen, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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