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Betriebsrat
Grundlagen
Funktionen Einstellung Eingruppierung Umgruppierung Versetzung |
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In Unternehmen
mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der
Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung,
Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen
Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der
Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der
erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme
zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme
einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber
insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene
Eingruppierung mitzuteilen. Bei einem Antrag des Arbeitgebers auf
Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers stellen die
Angaben zu dessen Personalien, seiner vorgesehenen Eingruppierung und der
für ihn in Aussicht genommenen Funktion/Tätigkeit einschließlich der
Arbeitszeit grundsätzlich die dem Betriebsrat stets gem. §
99 Abs. 1 BetrVG mitzuteilenden Grundinformationen dar, ohne
die der Antrag offensichtlich unvollständig ist und die Wochenfrist des §
99 Abs. 3 BetrVG nicht in Gang gesetzt wird, so dass eine
gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ausscheidet.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er
dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung
durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der
Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht
innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim
Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. |
Erhebt der Betriebsrat innerhalb
einer an sich wirksam verlängerten Zustimmungsverweigerungsfrist die
berechtigte Rüge, dass seine Unterrichtung unvollständig geblieben ist,
beginnt nach dem BAG die Frist des § 99 Abs. 3 S
1 BetrVG erst ab dem Zeitpunkt der Vervollständigung der
Unterrichtung zu laufen.
Holt der Arbeitgeber die Vervollständigung der
Informationen im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens
nach, wird die Frist des § 99 Abs. 3 S 1 BetrVG nur dann in Lauf gesetzt,
wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat deutlich macht, dass er
mit der nachgereichten oder zusätzlichen Information seiner Verpflichtung
zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats genügen will und er
diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt ansieht. Die Betriebsparteien können
nicht wirksam vereinbaren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als
verweigert gilt, wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der Äußerungsfrist
des § 99 Abs 3 S 1 BetrVG oder einer längeren Stellungnahmefrist kein
Einvernehmen über eine vom Arbeitgeber beantragte Umgruppierung erzielt
wird. |
Mit einem beim
Arbeitsgericht einzuleitenden Beschlussverfahren kann der Arbeitgeber die
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Mitarbeiters
beantragen. |
Demnächst
mehr... |
Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche
Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin,
Hamburg, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen,
Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
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