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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Betriebsrat

Grundlagen

Funktionen

Einstellung

Eingruppierung

Umgruppierung

Versetzung

Betriebsrat Zustimmung
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Bei einem Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers stellen die Angaben zu dessen Personalien, seiner vorgesehenen Eingruppierung und der für ihn in Aussicht genommenen Funktion/Tätigkeit einschließlich der Arbeitszeit grundsätzlich die dem Betriebsrat stets gem. § 99 Abs. 1 BetrVG mitzuteilenden Grundinformationen dar, ohne die der Antrag offensichtlich unvollständig ist und die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht in Gang gesetzt wird, so dass eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ausscheidet. 

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Erhebt der Betriebsrat innerhalb einer an sich wirksam verlängerten Zustimmungsverweigerungsfrist die berechtigte Rüge, dass seine Unterrichtung unvollständig geblieben ist, beginnt nach dem BAG die Frist des § 99 Abs. 3 S 1 BetrVG erst ab dem Zeitpunkt der Vervollständigung der Unterrichtung zu laufen.  

Holt der Arbeitgeber die Vervollständigung der Informationen im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach, wird die Frist des § 99 Abs. 3 S 1 BetrVG nur dann in Lauf gesetzt, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat deutlich macht, dass er mit der nachgereichten oder zusätzlichen Information seiner Verpflichtung zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats genügen will und er diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt ansieht. Die Betriebsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gilt, wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der Äußerungsfrist des § 99 Abs 3 S 1 BetrVG oder einer längeren Stellungnahmefrist kein Einvernehmen über eine vom Arbeitgeber beantragte Umgruppierung erzielt wird.

Mit einem beim Arbeitsgericht einzuleitenden Beschlussverfahren kann der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Mitarbeiters beantragen. 

Demnächst mehr...

 Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Hamburg, Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

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