Home
Übersicht
| |
Betriebsverfassung
Betriebsänderung
Betriebsstillegung
|
|
Mit der
konkreten Abwicklung bzw. Liquidation eines Unternehmens können naturgemäß
diverse Probleme auftauchen, die man nur angemessen juristisch diskutieren
kann, wenn die gesamte Betriebssituation diesseits detailliert bekannt wäre.
Hier einige typische Überlegungen: |
Weiterbeschäftigung,
höhere Abfindungen, als sie der Sozialplan vorsieht oder einen
Nachteilsausgleich sind einige der Themen, die zu erörtern sind.
Für die
Kommunikation mit dem Betriebsrat gilt zunächst: In Unternehmen mit in
der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der
Unternehmer gemäß § 111 BetrVG den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen,
die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der
Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu
unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu
beraten. |
Betriebsänderungen
nach dem Betriebsverfassungsgesetz
sind die Einschränkung und Stillegung
des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, oder auch die
Verlegung des
ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, der Zusammenschluss
mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen
der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen.
Hier muss man genau untersuchen, ob es sich um eine Betriebsstilllegung
oder eine Betriebsveräußerung handelt.
Unter
Betriebsstilllegung ist die Auflösung
der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und
Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren
unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige
wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die
Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer
Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht
weiter zu verfolgen. Die bloße Einstellung der Produktion bedeutet noch
keine Betriebsstillegung. So ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn
der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert,
allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen
Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert
und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Eine
Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt nach dem Bundesarbeitsgericht
nicht vor, wenn er beabsichtigt, seinen Betrieb zu veräußern.
Die
Veräußerung des Betriebs allein ist keine Stilllegung, weil seine
Identität gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel
stattfindet. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich
systematisch aus.
Beispiel: Legt der Arbeitgeber im Kleinbetrieb - Fall aus der Rspr.: 13
Arbeitnehmer - einen abgrenzbaren Teil wie etwa einen Fuhrpark still, ist
eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung dann gegeben, wenn
dieser Teil "wesentlich" für den Kleinbetrieb war. Der
Betriebsteil ist immer dann als wesentlich anzusehen, wenn in ihm
mindestens 30% der Arbeitnehmer des Betriebs beschäftigt waren. Dabei
kommt es auf die im stillgelegten Teil vorhandenen Arbeitsplätze an, so
dass auch Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, die ohnehin wegen
Erreichens der Altersgrenze ausscheiden. Zu berücksichtigen ist auch, ob
es sich um Voll- oder um Teilzeitarbeitsplätze handelt.
Eine
von dem Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung wäre
z.B. nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich
objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung
darstellt, weil etwa die für die Fortführung
des Betriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen
werden sollten und der Veräußerer diesen Vorgang aber rechtlich
unzutreffend als Betriebsstilllegung bewertet.
Eine
Stillegungsabsicht des Arbeitgebers liegt nicht vor, wenn dieser
beabsichtigt, seinen Betrieb zu veräußern.
Die Veräußerung des Betriebs allein ist keine Stillegung, weil die Identität
des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein
Betriebsinhaberwechsel stattfindet.
Ein
Betriebsübergang erfordert die Wahrung der Identität der betreffenden
wirtschaftlichen Einheit. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich
auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und (oder) Sachen zur
auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit
eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen
ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen
berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung
namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der
etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel
wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im
Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der
etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen
den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer
einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der
Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften,
ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den
ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das
Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten
Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden
unterschiedliches Gewicht zu.
Wenn
man eine Veräußerung annimmt, muss man sich mit Ansprüchen der
Arbeitnehmer nach § 613 a BGB auseinander setzen, die ja dann im neuen
alten Betrieb unter den gesetzlichen Voraussetzungen weiterarbeiten können.
Gibt es den Betrieb nicht mehr, dann kann man auch nicht
weiterarbeiten.
§
613 a BGB sieht vor: Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die
Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnissen ein.
Die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den
bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs
eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Der bisherige
Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen
Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über die einzelnen Veränderungen
zu unterrichten. Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses
innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5
schriftlich widersprechen.
Wenn
also diese Weichenstellung nicht beachtet würde und man keine Einigungen
mit den Mitarbeitern und dem Betriebsrat erzielt, kann das passieren:
Eine von
dem Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist
nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die geplante Maßnahme sich objektiv
als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt,
weil etwa die für die Fortführung des Betriebs wesentlichen Gegenstände
einem Dritten überlassen werden sollten und der Veräußerer diesen
Vorgang aber rechtlich unzutreffend als Betriebsstilllegung
bewertet. |
Wichtig
ist in jedem Fall, dass der sog. Interessenausgleich
zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat gut funktioniert.
Arbeitgeber
und Betriebsrat sollten einen Interessenausgleich
durchführen, denn wenn der Unternehmer einen Interessenausgleich nicht
oder unzulänglich durchführt, kann das dazu führen, dass der
Arbeitgeber auf Abfindungen verklagt
wird.
Man
muss sich als Arbeitgeber daher immer die Frage vorlegen, ob man
nachhaltig und ernsthaft versucht hat, einen Interessenausgleich durchzuführen.
Wenn
zwischen den Betriebsparteien kein wirksamer Interessenausgleich zu Stande
kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der
Betriebsänderung nach der Rechtsprechung alle Möglichkeiten
einer Einigung ausschöpfen und erforderlichenfalls die Einigungsstelle
anrufen.
Hiervon
können ihn formlose Mitteilungen des Betriebsratsvorsitzenden nicht
entbinden. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, schuldet
er den Arbeitnehmern, die infolge der Betriebsänderung entlassen werden,
nach § 113 Abs 3 iVm Abs 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich.
Das kann empfindlich teuer werden. Der Betriebsrat ist verpflichtet, sich
auf Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einzulassen und sie ebenso wie
dieser mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu führen. Diese
gemeinsame Verpflichtung von Arbeitgeber und Betriebsrat besteht im
Interesse der betroffenen Arbeitnehmer. Der Betriebsrat kann deshalb auf
seine gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung an der Entscheidung über das
Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung auch nicht wirksam verzichten.
Ebenso wenig wird der Arbeitgeber durch das fehlende Interesse des
Betriebsrats an einem Interessenausgleich von seiner Verpflichtung zu
dessen Versuch befreit.
Kommt
ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine
Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer
oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um
Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete
der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein
Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können
der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf
Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des
Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für
Arbeit an der Verhandlung teil (§ 112 Abs. 2 BetrVG). Unternehmer und
Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan
machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen.
Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von
den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Es
ist also gegenüber diesem recht aufwändigen Vorgehen vorteilhaft, einen
umfassenden Interessenausgleich zu
erzielen. Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine solche
Interessen ausgleichende Regelung über
die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich
niederzulegen und vom
Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben.
Diese
Schriftform hat ihren Grund in der Bedeutung, die der Interessenausgleich
nicht nur für Unternehmer und Betriebsrat hat. Vor allem die betroffenen
Arbeitnehmer müssen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen die
geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Nur so erhalten sie eine
verlässliche Auskunft darüber, mit welchen Nachteilen sie rechnen müssen.
Nur so können sie prüfen, ob ein Interessenausgleich zustande gekommen
ist und ob sich der Arbeitgeber an ihn hält. Wird eine Namensliste der
Mitarbeiter getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn
sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im
Interessenausgleich auf sie Bezug genommen ist. |
Das
Gleiche, also Schriftform, gilt für eine Einigung über den Ausgleich
oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern
infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, also den sog. Sozialplan.
Zur
Klarstellung: Gegenstand des Interessenausgleichs
ist die Frage, ob, wann und wie eine Betriebsänderung
durchgeführt wird. Dagegen geht es beim Sozialplan
darum, wie die wirtschaftlichen Nachteile
ausgeglichen oder abgemildert werden, die den Arbeitnehmern infolge der
Betriebsänderung entstehen.
Am
Rande: Auch in ihrer Ausgestaltung unterscheiden sich die beiden
Rechtsinstitute erheblich. So kann der Betriebsrat einen
Interessenausgleich anders als den Sozialplan nicht erzwingen. Ebenfalls
unterschiedlich sind Rechtsnatur und rechtliche Wirkungen von
Interessenausgleich und Sozialplan. Während einem Sozialplan nach
§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer
Betriebsvereinbarung zukommt, handelt es sich beim Interessenausgleich um
eine kollektive Vereinbarung besonderer Art, deren Rechtsnatur nicht völlig
klar ist. Darüber hinaus ist die Sicherung der Mitbestimmungsrechte bei
einem Interessenausgleich und Sozialplan unterschiedlich geregelt. Auch
wenn die Verhandlungen über den Interessenausgleich und über den
Sozialplan in der Praxis häufig verbunden werden, sind sie rechtlich
nicht so “verzahnt”, dass sie notwendig von demselben
betriebsverfassungsrechtlichen Organ geführt werden müssten.
Sozialplanleistungen
dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
abhängig gemacht werden. Die Betriebsparteien sind aber nach einer
Entscheidung des BAG aus dem Jahre 2005 nicht daran gehindert, bei einer
Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger
Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen
Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass
der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem
entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen
werden.
|
Hinweis
zum Thema „Aufhebungsverträge“, wenn sich die ganze Unternehmensveränderung
als Betriebsübergang darstellen würde:
Nach
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Aufhebungsvertrag im
Zusammenhang mit einem Betriebsübergang
gemäß § 134 BGB nämlich nichtig sein, wenn er objektiv der Umgehung
der zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1
Satz 1 BGB dient.
Dies
ist anzunehmen, wenn Arbeitnehmer mit dem Hinweis auf eine geplante
Betriebsveräußerung und bestehende Arbeitsplatzangebote des
Betriebserwerbers veranlasst werden, ihre Arbeitsverhältnisse mit dem
Betriebsveräußerer selbst fristlos zu kündigen oder Auflösungsverträgen
zuzustimmen, um mit dem Betriebserwerber neue Arbeitsverträge abschließen
zu können. Verboten sind damit auch Aufhebungsverträge aus Anlass des
Betriebsübergangs, wenn sie vom Betriebsveräußerer oder -erwerber
allein deshalb bewirkt werden, um dem bestehenden Kündigungsverbot
auszuweichen. Unwirksam sind darüber hinaus Vertragsgestaltungen, deren
objektive Zielsetzung in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses
bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes besteht. Der Arbeitnehmer
kann die Umgehung des § 613a BGB auch
damit begründen, es sei zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, jedoch
nach den gesamten – gegebenenfalls näher darzulegenden
– Umständen klar
gewesen, dass er vom Erwerber des Betriebs eingestellt werden würde. |
Für
Kündigungen, die man dann anlässlich einer Betriebsstilllegung
aussprechen würde, gilt - noch über die allgemeinen Voraussetzungen
(Frist, Beteiligung des Betriebsrats etc.) - folgendes:
Der
Arbeitgeber ist nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung
der Stillegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung
wegen beabsichtigter Stillegung in Betracht. Wird die Kündigung
auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt,
so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände
greifbare Formen angenommen haben. Grundsätzlich brauchen betriebliche Gründe
noch nicht tatsächlich eingetreten zu sein, sondern es genügt, wenn sie
sich konkret und greifbar abzeichnen. Sie liegen dann vor, wenn im
Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen,
betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt
des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die
Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben.
Allerdings ist eine Kündigung jederzeit geeignet, Kündigungsschutzklagen
auszulösen, wenn Arbeitnehmer der Auffassung sind, sie wären bei dieser
Betriebsänderung verkürzt worden.
Gerade
hier kommt es natürlich auf eine gute Abstimmung mit dem Betriebsrat an,
wenn man mit Mitarbeitern keine einvernehmliche Lösung findet. Sind bei
einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG
die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem
Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich
bezeichnet, so wird nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG vermutet,
dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse i.S.v.
§ 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Die Vermutungsbasis, dass nämlich
eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag, die für die Kündigung
des Arbeitnehmers kausal war, und der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in
einem Interessenausgleich benannt wurde, hat dabei der Arbeitgeber
substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen. |
Das
Bundesarbeitsgericht hat 2006 entschieden, dass §
17 Abs. 1 KSchG im Hinblick auf die Richtlinie RL 98/59/EG vom
20. Juli 1998 richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die Massenentlassungsanzeige
vor Erklärung der Kündigungen erstattet werden muss. Wir
weisen daher noch ausdrücklich auf § 17 Abs. 1 KSchG hin, dessen
Voraussetzungen allerdings noch zu prüfen wäre, allein schon wegen der
Zahl der Mitarbeiter.
Nach
§ 17 Abs. 1 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet,
der Bundesagentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er eine dort
definierte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Eine Entlassung im Sinne von
§ 17 Abs. 1 KSchG ist der Ausspruch der Kündigungserklärung.
Wenn eine Massenentlassung
gemäß der folgenden Vorschrift (Massenentlassung)
vorliegt, dann ist es auch eine Betriebsänderung:
Kündigungsschutzgesetz
§
17 Anzeigepflicht
(1)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu
erstatten, bevor er
1. in
Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und
weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2. in
Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern
10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer
oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3. in
Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30
Arbeitnehmer
innerhalb
von 30 Kalendertagen
entlässt. Den Entlassungen stehen andere
Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber
veranlasst werden.
(2)
Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen
vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte
zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über
1. die
Gründe für die geplanten Entlassungen,
2. die
Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3. die
Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4. den
Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5. die
vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6. die
für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber
und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten,
Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.
(3)
Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift
der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muss zumindest die in
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die
Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme
des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine
Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn
der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er den Betriebsrat mindestens zwei
Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat,
und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muss Angaben über
den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten,
ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die
Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten
Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden
sollen und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden
Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter,
Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht
werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige
zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit
weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der
Stellungnahme zuzuleiten.
(3a)
Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3
gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem
den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der
Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass das für die Entlassungen
verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt
hat.
.... |
Die
meisten Komplikationen werden, wie gesagt, vermieden, wenn man mit dem
Betriebsrat gute Ergebnisse erzielt. Wenn
man allerdings von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung
ohne zwingenden Grund abweicht, wäre das fatal.
Dann können
Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung
entlassen werden, beim Arbeitsgericht nämlich gemäß §
113 BetrVG Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung
von Abfindungen zu verurteilen.
§
113 Nachteilsausgleich BetrVG
(1)
Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante
Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die
infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage
erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu
verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(2)
Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere
wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu
einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante
Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen
Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der
Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche
Nachteile erleiden.
|
Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche
Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln,
Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Frankfurt und Düsseldorf
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Weitere
wichtige Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung
- AGB - Aufhebungsvertrag
- Arbeitsrecht - Arbeitsvertrag
- Fortbildung - Kündigung
(Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt
- Mobbing
Top
|
|