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Dienstliche Beurteilung
von Beamten
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Oberverwaltungsgericht
Berlin
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Immer wieder befassen wir uns mit Beurteilungen. Das Problem liegt in der Natur der Sache: Wie soll das objektiviert werden, wenn doch ganz unterschiedliche Vorstellungen bestehen
und vor allem die Kriterien nicht parametrisiert werden können. Es wie in der Schule: Ob der Deutschaufsatz "gut" oder "ausreichend" ist, entscheidet der Lehrer. Befassen sich also Juristen mit solchen Entscheidungen können sie nicht einfach ihre Meinung an die Stelle des Bewerters rücken
lassen, weil sie es besser wissen. Das produziert zahlreiche Fragen, die letztlich darauf hinauslaufen, dass vor allem Verfahrensmängel die Bewertung angreifbar machen.
Gibt
es zwischen dienstlicher Beurteilung und einem
Zwischenzeugnis einen Unterschied?
Zwischen
einer dienstlichen Beurteilung und einem
Zwischenzeugnis bestehen nach der Rechtsprechung wesentliche
Unterschiede: Anders als ein Zwischenzeugnis dient eine dienstliche
Beurteilung nicht der Außendarstellung, auch nicht der beruflichen
Förderung des Arbeitnehmers, sondern lediglich dem internen
Verwaltungsgebrauch zur Feststellung der
Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten einschließlich einer sachlich
und rechtlich richtigen Auslese bei Beförderungsentscheidungen und ggf.
zur Bemessung leistungsbezogener Vergütungselemente.
Beispiel
nach der Rechtsprechung: Erhält ein Arbeitnehmer
nach 20jähriger Beschäftigung von seinem Arbeitgeber ein sehr
gutes Zwischenzeugnis und verschlechtern sich seine Leistungen danach bis
zu dem zwei Jahre später erfolgenden Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis dramatisch, so wird das Endzeugnis dennoch nur eine
relativ geringfügige Verschlechterung der Leistungsbeurteilung enthalten
können. Stellt man sich dagegen anstelle von Zwischenzeugnis und
Endzeugnis zwei dienstliche Beurteilungen im öffentlichen Dienst mit
aneinander anschließenden, aber sich nicht überschneidenden
Beurteilungszeiträumen vor, so ergäbe sich ungeachtet einer vorherigen
guten Beurteilung nunmehr eine an den Leistungen der letzten zwei Jahre
orientierte schlechte Beurteilung. |
Bei
der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung
steht dem Arbeitgeber eine Beurteilungsermächtigung
und ein Beurteilungsspielraum zu. D.h. das Gericht ist in seinen
Möglichkeiten der Wahrheitsfindung beschränkt. Allein der Dienstherr
oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte
soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob
und inwieweit der Angestellte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu
bestimmenden - zahlreichen fachlichen und
persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn
entspricht. Die einem solchen Akt wertender Erkenntnis gegenüberstehende
Rechtskontrolle durch die Gerichte kann sich nach ganz einhelliger Meinung
nur darauf beschränken, ob die Verwaltung
den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder
ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist,
allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Das
Bundesverfassungsgericht hat schon in den siebziger Jahren festgestellt,
dass das Gericht eine angegriffene Beurteilung nicht durch eine eigene
Beurteilung ersetzen darf. Demgegenüber hat sich die
verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle - wie das VG München
2005 ausführt - darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den
anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei
bewegen kann, verkannt hat. Das kann sich auch darauf beziehen, dass der
Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige
Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder
gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche
Kontrolle führt nie dazu, dass das Gericht die fachliche oder persönliche
Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang
nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt
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Im Beamtengesetz vom 21. April 2009
(Landesbeamtengesetz - LBG NRW) für Nordrhein-Westfalen heißt es:
§ 93 Dienstliche
Beurteilung, Dienstzeugnis
(1) Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung der Beamten sind mindestens vor Ablauf
der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in
regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt
werden; die obersten Dienstbehörden bestimmen die Zeitabstände und
können Ausnahmen für Gruppen von Beamten zulassen. Die Beurteilungen
sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für
die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie sind zu den
Personalakten des Beamten zu nehmen. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben,
von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu
nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung
des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Dem Beamten wird beim Nachweis eines
berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf
seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm
bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des
Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen
Auskunft geben. |
Rechtsmittel
- Gegenäußerungen - NRW: Dem Beamten ist Gelegenheit zu
geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis
zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung
des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.
Für Klagen der Beamten,
Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem
Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren nicht erforderlich.
Dies gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im
Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen
in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-,
trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten.
Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 2012 befristet. |
Rechtsfolge:
Erweist sich
eine Beurteilung angesichts des eingeschränkten Kontrollmaßstabes, der
darin besteht, dass Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, als
rechtsfehlerhaft, so liegt die Rechtsfolge darin, dass lediglich die
Entfernung dieser Beurteilung aus der Personalakte gegebenenfalls
verbunden mit dem Anspruch auf Neubeurteilung gerichtlich begehrt werden
kann. |
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten.
Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit
nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
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