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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Dienstliche Beurteilung

von Beamten

 

Dienstliche Beurteilung von Beamten Oberverwaltungsgericht berlin

Oberverwaltungsgericht Berlin 

Immer wieder befassen wir uns mit Beurteilungen. Das Problem liegt in der Natur der Sache: Wie soll das objektiviert werden, wenn doch ganz unterschiedliche Vorstellungen bestehen und vor allem die Kriterien nicht parametrisiert werden können. Es wie in der Schule: Ob der Deutschaufsatz "gut" oder "ausreichend" ist, entscheidet der Lehrer. Befassen sich also Juristen mit solchen Entscheidungen können sie nicht einfach ihre Meinung an die Stelle des Bewerters rücken lassen, weil sie es besser wissen. Das produziert zahlreiche Fragen, die letztlich darauf hinauslaufen, dass vor allem Verfahrensmängel die Bewertung angreifbar machen. 

 

Gibt es zwischen dienstlicher Beurteilung und einem Zwischenzeugnis einen Unterschied?

 

Zwischen einer dienstlichen Beurteilung und einem Zwischenzeugnis bestehen nach der Rechtsprechung wesentliche Unterschiede: Anders als ein Zwischenzeugnis dient eine dienstliche Beurteilung nicht der Außendarstellung, auch nicht der beruflichen Förderung des Arbeitnehmers, sondern lediglich dem internen Verwaltungsgebrauch zur Feststellung der Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten einschließlich einer sachlich und rechtlich richtigen Auslese bei Beförderungsentscheidungen und ggf. zur Bemessung leistungsbezogener Vergütungselemente.

 

Beispiel nach der Rechtsprechung: Erhält ein Arbeitnehmer nach 20jähriger Beschäftigung von seinem Arbeitgeber ein sehr gutes Zwischenzeugnis und verschlechtern sich seine Leistungen danach bis zu dem zwei Jahre später erfolgenden Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dramatisch, so wird das Endzeugnis dennoch nur eine relativ geringfügige Verschlechterung der Leistungsbeurteilung enthalten können. Stellt man sich dagegen anstelle von Zwischenzeugnis und Endzeugnis zwei dienstliche Beurteilungen im öffentlichen Dienst mit aneinander anschließenden, aber sich nicht überschneidenden Beurteilungszeiträumen vor, so ergäbe sich ungeachtet einer vorherigen guten Beurteilung nunmehr eine an den Leistungen der letzten zwei Jahre orientierte schlechte Beurteilung.

Bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung steht dem Arbeitgeber eine Beurteilungsermächtigung und ein Beurteilungsspielraum zu. D.h. das Gericht ist in seinen Möglichkeiten der Wahrheitsfindung beschränkt. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Angestellte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Die einem solchen Akt wertender Erkenntnis gegenüberstehende Rechtskontrolle durch die Gerichte kann sich nach ganz einhelliger Meinung nur darauf beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat schon in den siebziger Jahren festgestellt, dass das Gericht eine angegriffene Beurteilung nicht durch eine eigene Beurteilung ersetzen darf. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle - wie das VG München 2005 ausführt - darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat. Das kann sich auch darauf beziehen, dass der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle führt nie dazu, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt

Im Beamtengesetz vom 21. April 2009 (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) für Nordrhein-Westfalen heißt es: 

§ 93 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind mindestens vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen. Sie sollen ferner in regelmäßigen Zeitabständen und anlässlich einer Versetzung beurteilt werden; die obersten Dienstbehörden bestimmen die Zeitabstände und können Ausnahmen für Gruppen von Beamten zulassen. Die Beurteilungen sind mit einem Gesamturteil abzuschließen und sollen einen Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung enthalten. Sie sind zu den Personalakten des Beamten zu nehmen. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

Rechtsmittel - Gegenäußerungen - NRW: Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, von seiner Beurteilung vor Aufnahme in die Personalakten Kenntnis zu nehmen und sie mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Eine Gegenäußerung des Beamten ist ebenfalls zu den Personalakten zu nehmen. 

Für Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist ein Vorverfahren nicht erforderlich. Dies gilt nicht für Maßnahmen, denen die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt, sowie für Maßnahmen in besoldungs-, versorgungs-, beihilfe-, heilfürsorge-, reisekosten-, trennungsentschädigungs- und umzugskostenrechtlichen Angelegenheiten. Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 2012 befristet.

Rechtsfolge: Erweist sich eine Beurteilung angesichts des eingeschränkten Kontrollmaßstabes, der darin besteht, dass Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist, als rechtsfehlerhaft, so liegt die Rechtsfolge darin, dass lediglich die Entfernung dieser Beurteilung aus der Personalakte gegebenenfalls verbunden mit dem Anspruch auf Neubeurteilung gerichtlich begehrt werden kann.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Aachen, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. 

Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

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