Home
Übersicht
| |
AGG
Beweisprobleme
Diskriminierung
|
|
Tatsachen
lassen eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals
schon dann gemäß § 22 AGG "vermuten", wenn unter Berücksichtigung
der Umstände des Einzelfalls bei freier Beweiswürdigung aus der Sicht
einer objektiv verständigen Person der Schluss auf ein Handeln
"wegen" eines Diskriminierungsmerkmals überwiegend
wahrscheinlich ist. Das ist natürlich eine erhebliche
Beweiserleichterung. Eine Nichteinstellung "wegen" des
Geschlechts i.S.d. § 22 AGG liegt auch dann vor, erläutert das
Arbeitsgericht Berlin, wenn für die Nichteinstellung zugleich andere Gründe
entscheidend waren.
Der Anspruchssteller muss nicht vortragen, dass eine
bestimmte Behandlung ausschließlich auf einem Merkmal nach § 1 AGG
beruhte. Ausreichend sei, wenn in einem "Motivbündel" das verpönte
Merkmal enthalten war. Die bessere Eignung eines anderen Bewerbers schließt
eine Benachteiligung nicht aus. Tatsachen ("Indizien") sind im
Sinne des § 22 AGG also schon dann "bewiesen", wenn sie "überwiegend
wahrscheinlich" gemacht sind. So das Arbeitsgericht Berlin, 86 Ca
4035/07. Kann eine überwiegende Wahrscheinlichkeit streitiger Indizien
nicht bewiesen werden, geht dieses non liquet auch nach §
22 AGG zu Lasten der klagenden
Partei.
|
Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
Arbeitsrecht -
Startseite
Mehr
zum Thema Kündigung >>
Mehr
zum Thema Mobbing >>
Top |
|