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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Unterhaltsrecht

Berücksichtigungsfähige

Schulden

beim Unterhalt

 

Berücksichtigungsfähige Schulden Ehebedingte Rechtsanwalt

Ehebedingte Schulden sind

  • Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, können vom Einkommen abgezogen werden.
  • Schulden, die vor der Trennung der Parteien im Einverständnis mit dem anderen Partner aufgenommen wurden. Hier ist in erster Linie an Konsumentenkredite zu denken, Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Dispo-Kredite.
  • Wird ein Überziehungskredit nach der Trennung abgelöst durch ein neu aufgenommenes Darlehen, lässt dies den Charakter der ehebedingten Schuld nicht entfallen.

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an (0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de). Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten kurzfristig.

Ob vom Unterhaltsverpflichteten eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und andere Umstände ankommt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Berücksichtigungswürdigkeit ergeben sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Unterhaltsschuldner, da er hierbei die Minderung seiner Leistungsfähigkeit geltend macht.

Kauft sich der Unterhaltspflichtige nach der Trennung der Parteien teure Luxusgüter, auf die er hohe Tilgungsraten zahlt, sind das keine eheprägenden Schulden.
Wie werden eigentlich Immobilien beim Unterhalt berücksichtigt?

1. Der Unterhaltsschuldner wohnt mietfrei in der ihm gehörenden lastenfreien Immobilie. Früher wurde dieses Grundstück von beiden Eheleuten bewohnt. Der Wohnwert hat also die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt. 

Sein Einkommen errechnet sich aus seinem bereinigten Nettoeinkommen zuzüglich dem Vorteil des mietfreien Wohnens.  Grundsteuer und sonstige verbrauchsunabhängige Ausgaben vermindern allerdings den Wohnwert.

2. Der Unterhaltsschuldner wohnt - wie in dem zuvor gebildeten Fall - in seiner ihm gehörenden Immobilie, hat aber noch Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen.

Hat er dies bereits während bestehender Ehe in einem Rahmen getan, der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprach, können - das ist äußerst umstritten -  Zins- und Tilgungsleistungen seine Leistungsfähigkeit auch dann mindern, wenn die Aufwendungen den Wohnwert übersteigen.

3. Der Unterhaltsschuldner und seine geschiedene Ehefrau haben zur Miete gewohnt. Nach der Trennung kauft sich U eine Eigentumswohnung auf Kredit. Hier wird weder der Vorteil des mietfreien Wohnens noch werden eventuelle Zinsen und Tilgungen berücksichtigt, weil beide die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben.

Wichtiger Grundsatz für solche Fälle: Der Unterhaltsschuldner darf nicht auf Kosten der Unterhaltsberechtigten Vermögen bilden.

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Privater Konkurs befreit nicht von Unterhaltsverpflichtungen  

Der private Konkurs allein befreit noch nicht von Unterhaltszahlungen. Demnach wird von dem so genannten Verbraucherinsolvenzverfahren das laufende Einkommen nicht erfasst, soweit es unpfändbar ist. Dieser Einkommensteil stehe aber weiterhin für Unterhaltszahlungen zur Verfügung, urteilte das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 7 UF 900/04). Das Gericht hatte entschieden, dass ein unterhaltspflichtiger Mann grundsätzlich verpflichtet ist, weiter Unterhalt zu zahlen. Der Mann hatte sich geweigert, nähere Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen. Zur Begründung hatte er darauf verwiesen, dass gegen ihn ein privates Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Damit stehe fest, dass er finanziell nicht mehr leistungsfähig sei. Der Mann räumte allerdings ein, noch ein laufendes Einkommen als Arbeitnehmer zu beziehen. Das OLG hielt daher den Verweis auf das laufende Insolvenzverfahren für nicht ausreichend. Anders als gewöhnliche Schulden müssten Unterhaltsverpflichtungen auch aus dem juristisch unpfändbaren Teil des Einkommens erfüllt werden. Der Zahlungspflichtige werde erst dann leistungsfrei, wenn er plausibel darlegen könne, warum er trotz regelmäßigen Einkommens nicht zur Unterhaltszahlung in der Lage sei.  Diesen Nachweis habe der Unterhaltspflichtige indes nicht erbracht.  

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Rechtsanwalt Scheidung

Eingang Amts- und Landgericht Düsseldorf (alt)

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