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Unterhaltsrecht
Berücksichtigungsfähige
Schulden
beim Unterhalt
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Ehebedingte Schulden sind
- Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden,
können vom Einkommen abgezogen werden.
- Schulden, die vor der Trennung der Parteien
im Einverständnis mit dem anderen Partner aufgenommen wurden. Hier ist in erster Linie an
Konsumentenkredite zu denken, Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen
oder Dispo-Kredite.
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Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen und antworten
kurzfristig. |
Ob vom Unterhaltsverpflichteten
eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen sind, ist unter
umfassender Interessenabwägung zu beurteilen,
wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer
Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der
Unterhaltsschuld und andere Umstände ankommt. Die Darlegungs-
und Beweislast für die Umstände, die die Berücksichtigungswürdigkeit
ergeben sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Unterhaltsschuldner, da er
hierbei die Minderung seiner Leistungsfähigkeit geltend macht. |
Kauft sich der
Unterhaltspflichtige nach der Trennung der Parteien teure Luxusgüter, auf die er hohe
Tilgungsraten zahlt, sind das keine eheprägenden Schulden. |
Wie werden eigentlich
Immobilien beim Unterhalt berücksichtigt? 1. Der Unterhaltsschuldner wohnt mietfrei in der
ihm gehörenden lastenfreien Immobilie. Früher wurde dieses Grundstück von beiden
Eheleuten bewohnt. Der Wohnwert hat also die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt.
Sein
Einkommen errechnet sich aus seinem bereinigten Nettoeinkommen zuzüglich
dem Vorteil des mietfreien Wohnens. Grundsteuer und sonstige verbrauchsunabhängige
Ausgaben vermindern allerdings den Wohnwert.
2. Der Unterhaltsschuldner wohnt - wie in dem
zuvor gebildeten Fall - in seiner ihm gehörenden Immobilie, hat aber noch
Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen.
Hat er dies bereits während bestehender Ehe
in einem Rahmen getan, der den ehelichen
Lebensverhältnissen entsprach, können - das ist äußerst umstritten
- Zins- und Tilgungsleistungen seine Leistungsfähigkeit auch dann mindern, wenn die
Aufwendungen den Wohnwert übersteigen.
3. Der Unterhaltsschuldner und seine
geschiedene Ehefrau haben zur Miete gewohnt. Nach der Trennung kauft sich U eine
Eigentumswohnung auf Kredit. Hier wird weder der Vorteil des mietfreien Wohnens noch
werden eventuelle Zinsen und Tilgungen berücksichtigt, weil beide die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt
haben.
Wichtiger
Grundsatz für solche Fälle: Der Unterhaltsschuldner darf nicht auf
Kosten der Unterhaltsberechtigten Vermögen bilden.
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Privater
Konkurs befreit nicht von Unterhaltsverpflichtungen
Der
private Konkurs allein befreit noch nicht von Unterhaltszahlungen. Demnach
wird von dem so genannten Verbraucherinsolvenzverfahren das laufende
Einkommen nicht erfasst, soweit es unpfändbar ist. Dieser Einkommensteil
stehe aber weiterhin für Unterhaltszahlungen zur Verfügung, urteilte das
Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 7 UF 900/04). Das Gericht hatte
entschieden, dass ein unterhaltspflichtiger Mann grundsätzlich
verpflichtet ist, weiter Unterhalt zu zahlen. Der Mann hatte sich
geweigert, nähere Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen zu machen.
Zur Begründung hatte er darauf verwiesen, dass gegen ihn ein privates
Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Damit stehe fest, dass er
finanziell nicht mehr leistungsfähig sei. Der Mann räumte allerdings
ein, noch ein laufendes Einkommen als Arbeitnehmer zu beziehen. Das OLG
hielt daher den Verweis auf das laufende Insolvenzverfahren für nicht
ausreichend. Anders als gewöhnliche Schulden müssten
Unterhaltsverpflichtungen auch aus dem juristisch unpfändbaren Teil des
Einkommens erfüllt werden. Der Zahlungspflichtige werde erst dann
leistungsfrei, wenn er plausibel darlegen könne, warum er trotz regelmäßigen
Einkommens nicht zur Unterhaltszahlung in der Lage sei. Diesen
Nachweis habe der Unterhaltspflichtige indes nicht erbracht.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer
emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die
wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden,
Hausrat, Zuweisung der
Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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Eingang Amts- und Landgericht
Düsseldorf (alt) |
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