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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Auskunft

über die Einkommenssituation

Wenn man unterhaltspflichtig ist, wird man regelmäßig zunächst von der Gegenseite aufgefordert, Auskunft über die Einkommenssituation zu geben. Wie weit reicht dieser Anspruch der Gegenseite?

Dabei geht es nicht nur um die Auskunft, sondern auch um die Inverzugsetzung der Gegenseite, denn: Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist (Anders aber in diesem Fall: Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist, so der Bundesgerichtshof). 

Wie weit ist man verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen? Über welchen Zeitraum muss man Einkommensbelege und Steuerbescheide vorlegen? 

Die begehrte Auskunft muss also für den Unterhaltsanspruch relevant sein. Dabei genügt es allerdings, dass die Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann; der Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, dass sich das Ergebnis der Auskunft auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs oder der Unterhaltsverpflichtung auswirkt. Andererseits ist jedoch nach der Rechtsprechung schon eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung abzulehnen, wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.

Gemäß §§ 1361 IV, 1580 BGB müssen getrennt lebende und geschiedenen Ehegatten einander Auskunft entsprechend § 1605 BGB geben. 

Auskunft ist über die gesamten Einkünfte des letzten Jahres zu geben. Bei Selbständigen umfasst der Auskunftsanspruch die letzten drei Jahre, weil hier naturgemäß die Schwankungen nicht unerheblich sein können. Auskunft kann der Berechtigte alle zwei Jahre verlangen. Wenn er glaubhaft macht, dass sich die Einkommensverhältnisse des Verpflichteten verändert haben, sogar noch früher. Auch bei Vorliegen eines Härtetatbestands kann nach dem Oberlandesgericht Karlsruhe (2.08. 2000 -2 WF 88/00) ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch bestehen, da die nach BGB § 1579 vorzunehmende Abwägung nur unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erfolgen kann. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn Umstände vorliegen, die zweifelsfrei auch ohne die Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Unterhalt ausschließen.

Eine ordnungsgemäße Auskunft erfordert eine systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben, die notwendig sind, um dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen. Vorzulegen sind Verdienstbescheinigungen bzw. Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Steuererklärungen, Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen,

Dazu gehört weiterhin die Angabe des Bruttolohns, etwaiger Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Spesen, Auslösungen, Fahrtkostenzuschüsse, Krankengeld, Sachbezüge etc. sowie Art und Umfang der vorgenommenen Abzüge. Eine solche Erklärung ist regelmäßig in einem Schreiben, nicht in mehreren abzugeben. 

Bei einem Kaufmann lassen sich nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1982 die Einkünfte am sichersten aus einer Bilanz entnehmen, die aufgrund der Buchführungspflicht jährlich aufgestellt werden muss. Da in der Bilanz nur die Bestandskonten, bezogen auf den Bilanzstichtag, zusammengestellt sind, erscheint es unter dem Aspekt der Verständlichkeit nach Auffassung des Gerichts sinnvoll, darüber hinaus die Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen, die über den erfassten Zeitraum hinsichtlich Aufwendungen und Erträgen Aufschluss gibt. 

Sonderfälle Auskunftspflicht >>

Als Beleg für die Einkünfte kann vom Auskunftspflichtigen neben der Vorlage des Einkommensteuerbescheids im Regelfall auch die Vorlage der Einkommensteuererklärung verlangt werden. Dabei gibt es aber Einschränkungen. So muss die Steuererklärung nicht mehr vorgelegt zu werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Einkünfte in anderer Weise ausreichend belegt hat. Unabhängig davon kann der Verpflichtung zur Vorlage der kompletten Steuererklärung ein schutzwürdiges Interesse des Auskunftsverpflichteten an der Zurückhaltung bestimmter Angaben entgegenstehen, die sich aus der Steuererklärung ergeben. Aus der Geltendmachung einzelner steuerrechtlich relevanter Ausgaben können  Rückschlüsse auf Lebenssachverhalte möglich werden, die für einen Unterhaltsanspruch ohne Bedeutung sind und die der Verpflichtete dem Unterhaltsberechtigten daher nicht offenbaren muss. 

Der Auskunftsanspruch nach BGB § 1605 richtet sich übrigens nicht auf die Vorlage von Belegen über das Vermögen. Auskunft über das Vermögen kann gemäß BGB § 1605 nur bezogen auf einen Zeitpunkt und nicht einen Zeitraum verlangt werden. Damit scheidet auch eine Auskunft über den Verbleib eines Gegenstandes aus.

Für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung betrieblicher Abschreibungen muss der Unterhaltspflichtige darzulegen, dass und weshalb der Zeitraum der Abschreibung und der tatsächlichen Lebensdauer der betroffenen Güter deckungsgleich sind. Im Zweifel kann 1/3 des Abschreibungsbetrags dem unterhaltspflichtigen Einkommen zugeschlagen werden (OLG Köln Senat für Familiensachen,  17. Juli 2001 - 25 UF 73/00).

BGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00: Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen.

Am Rande bemerkt: Wenn Sie Probleme im Bereich "Arbeitsrecht" haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung" oder "Abmahnung" oder einem "Arbeitszeugnis", können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen.

Auskunftspflicht Arbeitsvertrag AnstellungsvertragMuss man den Arbeits- oder Anstellungsvertrag vorlegen?

Es bestehen nach der höheren Rechtsprechung keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Verpflichtung eines unselbständig Erwerbstätigen, seinen Dienst- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, wenn durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers die tatsächliche Höhe der insgesamt bezogenen Einkünfte nicht ausreichend belegt wird. Das trifft vor allem bei einer Tätigkeit im Ausland zu, wenn sich aus den vorgelegten Dokumenten nicht ergibt, welcher Betrag für welchen Zeitraum konkret ausgezahlt wurde, und ob daneben weitere Zahlungen erfolgen, weil sich das Gehaltsgefüge des Arbeitgebers möglicherweise aus mehreren im einzelnen nicht bekannten Elementen zusammensetzt und auch Aufwands- oder andere Entschädigungen geleistet werden. 

Dem steht nicht entgegen, dass ein Arbeitsvertrag regelmäßig nicht nur Bestimmungen zur Vergütung der Arbeitstätigkeit enthält. Soweit der Gesetzeszweck des § 1605 Abs. 1 BGB reicht, hat ein Interesse des Auskunfts- und Belegpflichtigen an der Verdeckung von individuellen Verhältnissen zurückzutreten (Vgl. BGH - XII ZR 116/92). 

Der Auskunftszeitraum umfasst bei schwankenden Einkünften in der Regel die letzten 3 abgelaufenen Kalenderjahre. Dies gilt nicht nur bei Selbständigen und Gewerbetreibenden, sondern auch bei Nichtselbständigen mit schwankenden Provisionseinkünften, bei schwankenden Kapitaleinkünften und schwankenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. 
Der Rechtsmittelstreitwert eines in der Vorinstanz abgewiesenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig mit einem Bruchteil des voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs zu bemessen; dessen Wertberechnung bestimmt sich nach § 9 ZPO.

Oberlandesgericht Köln Anwalt Rechtsanwalt

Oberlandesgericht Köln 

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Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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