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Auskunft
über die
Einkommenssituation |
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Wenn man
unterhaltspflichtig ist, wird man regelmäßig zunächst von der
Gegenseite aufgefordert, Auskunft
über die Einkommenssituation zu geben. Wie weit reicht
dieser Anspruch der Gegenseite?
Dabei geht es nicht nur um die Auskunft, sondern auch um
die Inverzugsetzung der Gegenseite, denn: Für die Vergangenheit kann der
Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von
dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der
Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über
seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der
Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig
geworden ist (Anders aber in diesem Fall: Altersvorsorgeunterhalt kann für
die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem
er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die
Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem
Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt
worden ist, so der Bundesgerichtshof).
Wie weit ist man verpflichtet,
dieser Aufforderung nachzukommen? Über welchen Zeitraum muss man
Einkommensbelege und Steuerbescheide vorlegen?
Die begehrte Auskunft muss also für den
Unterhaltsanspruch relevant sein. Dabei genügt es allerdings, dass die
Auskunft für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung sein kann; der
Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, dass sich das Ergebnis der
Auskunft auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs oder der
Unterhaltsverpflichtung auswirkt. Andererseits ist jedoch nach der
Rechtsprechung schon eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung abzulehnen,
wenn feststeht, dass die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch oder die
Unterhaltsverpflichtung unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.
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Gemäß §§ 1361 IV, 1580 BGB
müssen getrennt lebende und geschiedenen Ehegatten einander Auskunft
entsprechend § 1605 BGB geben.
Auskunft ist über die gesamten Einkünfte
des letzten Jahres zu geben. Bei Selbständigen umfasst der
Auskunftsanspruch die letzten drei Jahre, weil hier naturgemäß die
Schwankungen nicht unerheblich sein können. Auskunft kann der Berechtigte
alle zwei Jahre verlangen. Wenn er glaubhaft macht, dass sich die
Einkommensverhältnisse des Verpflichteten verändert haben, sogar noch
früher. Auch bei Vorliegen eines Härtetatbestands kann nach dem Oberlandesgericht
Karlsruhe (2.08. 2000
-2 WF 88/00) ein eingeschränkter Unterhaltsanspruch bestehen, da die nach
BGB § 1579 vorzunehmende Abwägung nur unter Einbeziehung der
wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien erfolgen kann. Etwas anderes könnte
allenfalls dann gelten, wenn Umstände vorliegen, die zweifelsfrei auch
ohne die Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
den Unterhalt ausschließen.
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Eine
ordnungsgemäße Auskunft erfordert eine systematische Zusammenstellung
aller erforderlichen Angaben, die notwendig sind, um dem Berechtigten ohne
übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seines Unterhaltsanspruchs
zu ermöglichen. Vorzulegen
sind Verdienstbescheinigungen bzw. Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, Steuererklärungen,
Steuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen,
Dazu gehört weiterhin die Angabe des Bruttolohns, etwaiger
Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, Spesen, Auslösungen,
Fahrtkostenzuschüsse, Krankengeld, Sachbezüge etc. sowie Art und Umfang
der vorgenommenen Abzüge. Eine solche Erklärung ist regelmäßig in einem
Schreiben, nicht in mehreren abzugeben.
Bei einem Kaufmann
lassen sich nach einer Entscheidung des BGH
aus dem Jahre 1982 die
Einkünfte am sichersten aus einer Bilanz entnehmen, die aufgrund
der Buchführungspflicht jährlich aufgestellt werden muss. Da in
der Bilanz nur die Bestandskonten, bezogen auf den Bilanzstichtag,
zusammengestellt sind, erscheint es unter dem Aspekt der Verständlichkeit
nach Auffassung des Gerichts sinnvoll, darüber hinaus die Vorlage
der Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen, die über den erfassten
Zeitraum hinsichtlich Aufwendungen und Erträgen Aufschluss
gibt. |
Sonderfälle Auskunftspflicht
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Als Beleg für die Einkünfte kann vom Auskunftspflichtigen
neben der Vorlage des Einkommensteuerbescheids im Regelfall
auch die Vorlage der Einkommensteuererklärung verlangt werden.
Dabei gibt es aber Einschränkungen. So muss die Steuererklärung nicht
mehr vorgelegt zu werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete seine Einkünfte
in anderer Weise ausreichend belegt hat. Unabhängig davon kann der
Verpflichtung zur Vorlage der kompletten Steuererklärung ein schutzwürdiges
Interesse des Auskunftsverpflichteten an der Zurückhaltung bestimmter
Angaben entgegenstehen, die sich aus der Steuererklärung ergeben. Aus der
Geltendmachung einzelner steuerrechtlich relevanter Ausgaben können
Rückschlüsse auf Lebenssachverhalte möglich werden, die für einen
Unterhaltsanspruch ohne Bedeutung sind und die der Verpflichtete dem
Unterhaltsberechtigten daher nicht offenbaren muss.
Der Auskunftsanspruch nach BGB § 1605
richtet sich übrigens nicht auf die Vorlage von Belegen über das
Vermögen.
Auskunft über das Vermögen kann gemäß BGB § 1605 nur bezogen auf
einen Zeitpunkt und nicht einen Zeitraum verlangt werden. Damit scheidet
auch eine Auskunft über den Verbleib eines Gegenstandes aus.
Für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung
betrieblicher Abschreibungen muss der
Unterhaltspflichtige darzulegen, dass und weshalb der Zeitraum der
Abschreibung und der tatsächlichen Lebensdauer der betroffenen Güter
deckungsgleich sind. Im Zweifel kann 1/3 des
Abschreibungsbetrags dem unterhaltspflichtigen Einkommen
zugeschlagen werden (OLG Köln Senat für Familiensachen, 17. Juli
2001 - 25 UF 73/00).
BGH, Urteil
vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00: Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger
kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren
Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen. |
Am Rande bemerkt: Wenn Sie Probleme im
Bereich "Arbeitsrecht"
haben, insbesondere im Zusammenhang mit einer "Kündigung"
oder "Abmahnung"
oder einem "Arbeitszeugnis",
können wir Ihnen auch gerne weiterhelfen. |
Muss
man den Arbeits- oder Anstellungsvertrag
vorlegen?
Es bestehen nach der höheren Rechtsprechung keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Verpflichtung eines unselbständig
Erwerbstätigen, seinen Dienst- oder Arbeitsvertrag vorzulegen, wenn durch
eine Bescheinigung des Arbeitgebers die tatsächliche Höhe der insgesamt
bezogenen Einkünfte nicht ausreichend belegt wird. Das trifft vor allem
bei einer Tätigkeit im Ausland zu, wenn sich aus den vorgelegten
Dokumenten nicht ergibt, welcher Betrag für welchen Zeitraum konkret
ausgezahlt wurde, und ob daneben weitere Zahlungen erfolgen, weil sich das
Gehaltsgefüge des Arbeitgebers möglicherweise aus mehreren im einzelnen
nicht bekannten Elementen zusammensetzt und auch Aufwands- oder andere
Entschädigungen geleistet werden.
Dem steht nicht entgegen, dass ein Arbeitsvertrag regelmäßig
nicht nur Bestimmungen zur Vergütung der Arbeitstätigkeit enthält.
Soweit der Gesetzeszweck des § 1605 Abs. 1 BGB reicht, hat ein Interesse
des Auskunfts- und Belegpflichtigen an der Verdeckung von individuellen
Verhältnissen zurückzutreten (Vgl. BGH - XII ZR 116/92). |
Der Auskunftszeitraum umfasst
bei schwankenden Einkünften in der Regel die letzten 3 abgelaufenen
Kalenderjahre. Dies gilt nicht nur bei Selbständigen und
Gewerbetreibenden, sondern auch bei Nichtselbständigen mit
schwankenden Provisionseinkünften, bei schwankenden Kapitaleinkünften und schwankenden Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung. |
Der Rechtsmittelstreitwert eines
in der Vorinstanz abgewiesenen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruchs
ist nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig mit einem Bruchteil des
voraussichtlichen Unterhaltsanspruchs zu bemessen; dessen Wertberechnung
bestimmt sich nach § 9 ZPO. |
Oberlandesgericht Köln |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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