| Im Falle einer Stellenvakanz
      ist grundsätzlich jeder Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag und im
      Rahmen seines Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen von Treu und Glauben
      im Bereiche des Zumutbaren verpflichtet ohne Gewährung einer zusätzlichen
      Vergütung zeitweilig auch eine höherwertige Tätigkeit zu verrichten.
      Eine vorübergehende höherwertige Beschäftigung wegen temporärer
      Sonderbelastungen begründet regelmäßig noch keine dauerhafte Höhergruppierung,
      sondern nur solange diese Tätigkeit als vorübergehend ausgeübt wird. Was ist aber, wenn man über längere Zeit einer Tätigkeit nachgeht,
      die gegenüber der jeweiligen Eingruppierung unterwertig ist? Kann man
      dann zurückgestuft werden? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat 2004 entschieden, dass ein Mitarbeiter,
      der seit langem die für seine Eingruppierung erforderliche Postenzahl
      nicht mehr erreicht, rückgruppiert werden kann, wenn ihm nicht eine
      andere Tätigkeit übertragen werden kann, auf die die Tätigkeitsmerkmale
      der bisherigen Vergütungsgruppe zutreffen. Allerdings weist die
      Entscheidung eine ganze Reihe von Einzelfallmomenten auf, die es noch
      nicht möglich machen, hier einen allgemeinen Rechtssatz zu
      konstruieren.  | 
  
    | Wir haben unter anderem
      arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
      Landesarbeitsgerichten in Berlin, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
      Aachen, Wuppertal, Hagen, Frankfurt und Düsseldorf sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben. Weitere wichtige Themen
      des Arbeitsrechts auf diesen Seiten: 
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