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Anspruchsübergang
Träger der Sozialhilfe
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Hat die leistungsberechtigte
Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach
bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe
der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des
Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch
laufende Zahlung erfüllt wird. Der Träger der
Sozialhilfe kann zwar nach § 94 SGB XII auf ihn übergegangene
Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers gegen seine Eltern geltend
machen. Da die übergegangene Unterhaltsforderung aber eine
zivilrechtliche Forderung ist und ihre Natur auch durch den Übergang
nicht geändert wird, kann dieser Anspruch nicht mit Bescheid geltend
gemacht werden, sondern nur im Wege des Forderungsverlangens und der
Klage vor den ordentlichen Gerichten. |
Wer ist unterhaltspflichtig?
Das Gesetz unterscheidet zwischen
gesteigert und
nicht
gesteigert Unterhaltspflichtigen. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB
sind Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt
gleichmäßig zu verwenden. Das Gesetz sieht demnach eine besondere
Verantwortung der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern voraus.
Das gilt auch für die Pflicht der Eltern zum Einsatz der eigenen
Arbeitskraft, die für die Kinder eingesetzt werden muss. besonders
streng zu beurteilen Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt nach dem
Bundesgerichtshof voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm
zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden,
nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden
Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Trotz dieser
gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können
dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur
insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall
auch zumutbar ist
Gesteigert unterhaltspflichtig sind:
- Eltern gegenüber ihren minderjährigen, unverheirateten
Kindern
- Ehegatten untereinander
- getrennt lebende Ehegatten
- geschieden Ehegatten
Nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind:
- Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern
- Volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern
- Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber der
Kindesmutter
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Der Unterschied
zwischen gesteigerter und nicht gesteigerter
Unterhaltspflicht liegt darin, dass gesteigert Unterhaltspflichtige
weniger
Einkommen zur Beibehaltung des Lebensstandards (= Selbstbehalt) zuerkannt bekommen und
somit mehr an Unterhaltszahlungen leisten müssen, und nicht gesteigert
Unterhaltspflichtige einen höheren Selbstbehalt
zuerkannt bekommen und somit
geringere Unterhaltszahlungen leisten müssen.
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Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten.
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und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
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den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
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Versorgungsausgleich,
Sorgerecht,
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Ehewohnung, Grundstücken,
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internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa
europäischen
oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht)
Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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