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Anspruchsübergang

 

Träger der Sozialhilfe

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Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 

Der Träger der Sozialhilfe kann zwar nach § 94 SGB XII auf ihn übergegangene Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers gegen seine Eltern geltend machen.  Da die übergegangene Unterhaltsforderung aber eine zivilrechtliche Forderung ist und ihre Natur auch durch den Übergang nicht geändert wird, kann dieser Anspruch nicht mit Bescheid geltend gemacht werden, sondern nur im Wege des Forderungsverlangens und der Klage vor den ordentlichen Gerichten.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Das Gesetz unterscheidet zwischen gesteigert und nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB sind Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Das Gesetz sieht demnach eine besondere Verantwortung der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern voraus. Das gilt auch für die Pflicht der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft, die für die Kinder eingesetzt werden muss.  besonders streng zu beurteilen Die Zurechnung fiktiver Einkünfte setzt nach dem Bundesgerichtshof voraus, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Trotz dieser gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern können dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur insoweit zugerechnet werden, als ihm eine solche Tätigkeit im Einzelfall auch zumutbar ist

Gesteigert unterhaltspflichtig sind:

  • Eltern gegenüber ihren minderjährigen, unverheirateten Kindern
  • Ehegatten untereinander
  • getrennt lebende Ehegatten
  • geschieden Ehegatten

Nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind:

  • Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern
  • Volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern
  • Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber der Kindesmutter
Der Unterschied zwischen gesteigerter und nicht gesteigerter Unterhaltspflicht liegt darin, dass gesteigert Unterhaltspflichtige weniger Einkommen zur Beibehaltung des Lebensstandards (= Selbstbehalt) zuerkannt bekommen und somit mehr an Unterhaltszahlungen leisten müssen, und nicht gesteigert Unterhaltspflichtige einen höheren Selbstbehalt zuerkannt bekommen und somit geringere Unterhaltszahlungen leisten müssen.
 

Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

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