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Kündigungsschutz
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Kündigungsschutz und
Insolvenz
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Arbeitsgerichtsprozess
und Insolvenz
Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den
Schuldner anhängig sind, können nach dem Gesetz in der Lage, in der sie
sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Lehnt der
Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der
Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen. Durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur
Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen,
auf den Insolvenzverwalter über. Damit verliert der Schuldner grundsätzlich
auch die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf das insolvenzbefangene Vermögen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer
Partei wird das Verfahren nach der Zivilprozessordnung, wenn es die
Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das
Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das
Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners
auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Die von Amts wegen zu
beachtende Unterbrechung des Verfahrens führt zum Stillstand des
Verfahrens. Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
unterbrochenes Verfahren kann nur gemäß der Insolvenzordnung aufgenommen
werden. Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen
ausschließlich nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, d.h.
durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO verfolgen.
War zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit
über eine angemeldete Insolvenzforderung anhängig, dann kann der frühere
Rechtsstreit nur wieder aufgenommen werden, wenn die Forderung vom
Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger (§ 179 Abs. 1, § 180
Abs. 2 InsO) bzw. vom Schuldner (§ 184 InsO) bestritten worden ist. Die
Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens dient dabei
dem Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger. Durch das Prüfungsverfahren
soll den Gläubigern die Möglichkeit eröffnet werden, sich an der
gerichtlichen Auseinandersetzung über die Begründetheit der Forderung zu
beteiligen.
Das gilt auch für Kündigungsschutzverfahren. Dieser
Rechtsstreit berührt zwar - wie das BAG ausgeführt hat - nicht
unmittelbar die Insolvenzmasse. Die Insolvenzmasse ist gleichwohl
betroffen, wenn der Streitgegenstand zumindest einen mittelbaren Bezug zu
ihr hat. Ein solch mittelbarer Bezug zur Insolvenzmasse liegt nach
Auffassung des BAG schon dann vor, wenn die obsiegende Partei auf der
Basis der Entscheidung des Arbeitsgerichts vermögensrechtliche Ansprüche
geltend machen kann. Dementsprechend betrifft also auch eine
Feststellungsklage die Insolvenzmasse, wenn sie den Weg für einen vermögensrechtlichen
Anspruch und damit für eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit
eröffnet. |
Lohn
und Insolvenz - Insolvenzgeld
Wie kommt man zu seinem Lohn, wenn ein Unternehmen in
die Insolvenz geht?
Lohnansprüche,
die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden
nicht privilegiert - § 38 InsO.
Solche Lohnforderungen
sind nicht anders als sonstige Gläubigerforderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Zu
unterscheiden sind mithin
-
Lohnforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens -
das sind einfache Insolvenzforderungen nach §
38 InsO (Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen
Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten
Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben) von
-
Lohnforderungen. die nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind (Masseverbindlichkeiten
nach § 55 InsO)
Ein Blick in das Gesetz:
§
55
Sonstige Masseverbindlichkeiten
(1) Masseverbindlichkeiten sind
weiter die Verbindlichkeiten:
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1. |
die
durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer
Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des
Insolvenzverfahrens zu gehören; |
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2. |
aus
gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur
Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; |
|
3. |
aus
einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. |
(2) Verbindlichkeiten, die von
einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf
den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen
ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als
Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus
einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige
Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die
Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete
Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 187 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann
die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Satz 1 gilt entsprechend für die in § 208 Abs. 1 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber
dem Schuldner bestehen bleiben. |
Erst nachdem die Insolvenzverfahrenskosten und
Masseverbindlichkeiten beglichen sind, können aus dem
Rest des Schuldnervermögens - wenn denn noch was da ist - rückständige
Löhne bezahlt werden. Für Lohnansprüche der letzten drei Monate vor der Insolvenz steht den
Arbeitnehmern nach dem SGB III die Zahlung
von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit zu.
Der Anspruch auf Insolvenzgeld setzt
allerdings voraus, dass der Arbeitgeber vor dem
Eintritt der Insolvenz in den vorangegangenen drei Monaten keinen oder nur
anteilig Lohn gezahlt hat. Wie viel Insolvenzgeld wird gezahlt?
Grundsätzlich in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gemäß Arbeitsvertrag.
Übergang der Forderungen: Wird Insolvenzgeld geleistet, gehen die ursprünglichen Lohnansprüche mit
dem Antrag auf Insolvenzgeld auf die Bundesagentur für Arbeit über.
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Demnächst mehr...
Ablauf
des Insolvenzverfahrens
Insolvenzverschleppung
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Wir haben unter
anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Aachen, Gummersbach, Wuppertal,
Hagen, Hamm, Frankfurt, Berlin, Hamburg und Düsseldorf sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
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