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Mehrhausanlagen
im
Wohnungseigentum
Die Seiten zum Wohnungseigentumsrecht
sind nicht mehr aktuell und nur noch für Archivzwecke geeignet.
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Ist
eine Regelung in der
Teilungserklärung, die die Kostenverteilung
abweichend von § 16 Abs. 2 WEG regeln soll, nicht eindeutig, verbleibt
es bei der gesetzlichen Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen.
Auch die Miteigentümer, die über keinen Teileigentumsanteil,
verbunden mit einem Garagenabstellplatz, in einem zu einer
Mehrhausanlage gehörenden Parkhaus verfügen, sind nach § 16 Abs. 2
WEG zur Tragung von Sanierungskosten für das Parkhaus verpflichtet.
Daran ändert eine
Bestimmung in der Teilungserklärung nichts, wonach Kosten, die sich
ohne Zweifel einzelnen Miteigentümern oder Eigentümergruppen
zurechnen lassen und die durch unsachgemäße Behandlung oder durch
einen das gewöhnliche Maß übersteigenden Verbrauch, Gebrauch oder
aus sonstigen Gründen entstehen, nur diesen belastet werden sollen, hat
das OLG Frankfurt 2005 entschieden. |
Sollen nach der Teilungserklärung
und dem WEG die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums
unterschiedslos von allen Miteigentümern getragen werden, ist ein
richterlicher Eingriff nur in extremen Ausnahmefällen zulässig.
Insbesondere bei Mehrhausanlagen lassen sich gewisse Unbilligkeiten
nicht ausschließen, weil nicht jeder Wohnungseigentümer jede
Gemeinschaftseinrichtung in gleicher Weise zu nutzen in der Lage ist,
hat das LG Frankfurt 1982 entschieden. |
Verfügt
in einer Mehrhausanlage nur ein Teil der Häuser über einen Aufzug,
so sind gleichwohl die Aufzugskosten auf alle Wohnungseigentümer
umzulegen, wenn nicht eine andere Kostenverteilung klar und eindeutig
vereinbart ist, BayOblG 2004. |
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