Mit
der Einführung des § 22 Abs. 2 WEG sind die Möglichkeiten der Durchführung
von Modernisierungsmaßnahmen in Eigentumsanlagen erleichtert worden. Das
Gesetz sieht vor, dass Maßnahmen, die der Modernisierung oder Anpassung
des Hauses an den Stand der Technik dienen, durch qualifizierten
Mehrheitsbeschluss geregelt werden können.
Erfasst
werden davon, bauliche Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Hauses
nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft
verbessern oder zu Einsparung von Energie (Strom, Heizung) oder Wasser führen.
So
zählen zu den Modernisierungsmaßnahmen:
Hierdurch
können auf Dauer gesehen erhebliche Heiz- und Energiekosten
eingespart
werden. Vor dem Hintergrund von steigenden Öl- und Gaspreisen ist dies
von besonderer Bedeutung, was den Geldbeutel des einzelnen Wohnungseigentümers
schont. Auf lange Sicht gesehen lohnt sich eine entsprechende Investition,
die zudem auch dem Klimaschutz dient. Ein
Haus, das weniger Energie verbraucht, verursacht auch weniger Kohlendioxid
(CO2) und trägt damit weniger zur Klimaerwärmung bei.
Anders
als die modernisierende Instandsetzung kann eine Modernisierung auch dann
beschlossen und durchgeführt werden, wenn kein konkreter Reparatur- oder
Sanierungsbedarf besteht am Haus besteht. Eine
modernisierende Instandsetzung, die durch einfachen Mehrheitsbeschluss
herbeigeführt werden kann, setzt gravierende
Beschädigungen voraus, die eine Erneuerung erforderlich machten
(Schleswig Holsteinisches OLG NZM 2007, 650-651). Im Zuge der
notwendigen Instandsetzung könnte dann eine Modernisierung erfolgen.
Im
Einzelfall will oder kann die Eigentümergemeinschaft nicht darauf warten,
bis ein konkreter Instandsetzungsbedarf am Gebäude entsteht. §
22 Abs. 2 WEG ermöglicht in solchen Fällen die vorzeitige
Modernisierung. Voraussetzung ist dann aber, dass sich in der Gemeinschaft
eine qualifizierte Mehrheit findet, die der Maßnahme zustimmt.
Erforderlich
ist ein so genannter qualifizierter Mehrheitsbeschluss, dem
-
¾
der Miteigentümer zustimmen. Gezählt wird dabei nach Köpfen. Also
jeder Wohnungseigentümer hat nur eine Stimme, auch wenn er mehrere
Eigentumswohnungen besitzt. Miteigentümer einer Wohnung (z.B.
Ehepaare) haben eine gemeinsame Stimme, und
-
die
zustimmenden Wohnungseigentümer müssen mindestens 50 % der im
Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile inne haben.
Der
Mehrheitsbeschluss ist an diese beiden Voraussetzungen gekoppelt. Fehlt
eine der beiden Voraussetzungen, kann eine Modernisierung zunächst nicht
beschlossen werden. Man müsste
dann abwarten, bis ein konkreterer Instandsetzungsbedarf
entsteht und könnte
dann durch einfachen Mehrheitsbeschluss eine modernisierende
Instandsetzung beschließen. Beispiel:
Wenn die Fassadensanierung ansteht, kann durch einfachen
Mehrheitsbeschluss die Anbringung einer energiesparenden Wärmedämmung
beschlossen werden. Ist die Fassade noch in Ordnung, braucht man für eine
Modernisierung die Zustimmung von ¾ der Eigentümer, die den Großteil
der Miteigentumsanteile auf sich vereinigen.
Wählt
man den Weg über einen qualifizierten
Mehrheitsbeschluss, so empfiehlt es
sich, gleichzeitig eine Regelung über die Verteilung der durch die
Modernisierung entstehenden Kosten zu treffen. Anderenfalls besteht die
Gefahr, dass einzelne Miteigentümer, die der Modernisierung (z.B. der Wärmedämmung
der Fassade) nicht zustimmen, an den Kosten nicht beteiligt werden können,
obwohl sie später an den Vorteilen (z. B. bei den eigenen Heizkosten)
erheblich profitieren.
Schon
frühzeitig sollte sich die Eigentümergemeinschaft auch Gedanken über
die Kostenverteilung machen, damit rechzeitig auch insoweit die
notwendigen Beschlüsse gefasst werden können.
Wir helfen Ihnen gerne
weiter, wenn es um Rechtsfragen bei der Vorbereitung der Beschlussfassung
geht oder später Probleme bei der Umsetzung der gefassten Beschlüsse
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