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Sperrzeit
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Aufhebungsvertrag -
Kündigung
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Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen
Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges
Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch
die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben. Wir
haben in unserer Kanzlei diese Fallkonstellation häufig zu prüfen gehabt
im Blick auf Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge oder Kündigungen, die
nicht den gesetzlichen Fristen entsprachen. Wir achten hierauf, weil eine
Sperrzeit eine hässliche finanzielle Einbuße darstellt und vermeidbar
ist. Wir prüfen gerne Ihnen vorliegende Verträge auf
Sperrzeitprobleme. |
§
1a KSchG und Sperrzeitregelung
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene Vorschrift
des § 1a Abs. 1 KSchG bedeutet, dass nach den Wertungen des
Gesetzgebers die Verknüpfung eines individuellen Abfindungsanspruchs mit
der Nichtwahrnehmung des Klagerechts nach § 4 Satz 1 KSchG von
der Rechtsordnung gebilligt wird. Durch § 1a KSchG soll eine
“einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische Alternative zum Kündigungsschutzprozess”
geschaffen werden. Der in § 1a KSchG vorgesehene Abfindungsanspruch
entspricht seinem Charakter nach einer einzelvertraglich zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber für die Hinnahme einer Kündigung
vereinbarten Abfindung.
Fraglich ist, ob § 1a KSchG eine Möglichkeit
beinhaltet, ein
Arbeitsverhältnis einvernehmlich und außergerichtlich ohne Sperrzeit zu
beenden. Die Frage ist nach wie vor schwierig zu beantworten. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine interne Dienstanweisung,
dass kein Sperrzeittatbestand vorliegt, wenn die nicht
offensichtlich rechtswidrige arbeitgeberseitige Kündigung auf
betriebsbedingte Gründe gestützt wird und eine Abfindung nach § 1a
KSchG gezahlt wird. Spricht der Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Kündigung
"aus betriebsbedingten Gründen" aus und bietet eine Abfindung
gemäß §1a Kündigungsschutzgesetz an, prüft die Agentur für Arbeit
den Eintritt einer Sperrzeit nur, wenn es sich um eine offensichtlich
rechtswidrige Kündigung handelt.
Das gilt wohl auch für den Fall höherer Abfindungen
als
Regelabfindungen. (Vgl. auch LAG Baden-Württemberg - 26.6.2006 - 4 Sa
24/06 - § 1a KSchG, wonach Arbeitnehmer, die gegen eine betriebsbedingte
Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten
pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können, begründet keinen
Mindestabfindungsanspruch. Mit dieser Vorschrift wollte der
Gesetzgeber lediglich ein standardisiertes
Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung
stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere
oder höhere Abfindung verbieten).
Doch trotzdem - und auch im Blick auf den Gesetzeszweck,
Klagen zu vermeiden - bleibt ein Restrisiko der Sperrzeitverhängung
bestehen. Vorsicht ist also geboten. |
Die
Sperrzeitregelungen folgen dieser Vorschrift:
§ 144 SGB III
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig
verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für
die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. |
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst
oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung
des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat
(Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
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2. |
der bei der Agentur für Arbeit als
arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der
Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der
Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art
der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht
antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses,
insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches,
durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
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3. |
der Arbeitslose trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen
nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
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4. |
der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über
die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung,
einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen
Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am
Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
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5. |
der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4
genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges
Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen
gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
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6. |
der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für
Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309),
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit
bei Meldeversäumnis),
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7. |
der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach
§ 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter
Arbeitsuchendmeldung).
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Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1
und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3
Nr. 5). Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen
Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in
seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen.
(2) Die Sperrzeit beginnt mit
dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser
Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden
mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der
Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander
nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit bei
Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt
sich
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1. |
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
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2. |
auf sechs Wochen, wenn
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a) |
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf
Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
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b) |
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für
den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit
maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
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(4) Die Dauer der Sperrzeit
bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
|
1. |
drei Wochen
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a) |
im Falle des Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von
sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
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b) |
im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung
oder Maßnahme bis zu sechs Wochen befristet war oder
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c) |
im Falle der erstmaligen Ablehnung einer
Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des
erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
nach Entstehung des Anspruchs,
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2. |
sechs Wochen
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a) |
im Falle des Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von
zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
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b) |
im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder
einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung
oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen befristet war oder
|
|
c) |
im Falle der zweiten Ablehnung einer
Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des
zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
nach Entstehung des Anspruchs,
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3. |
zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
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Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen
Arbeitssuche (§ 37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des
Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden
Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder
bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche. |
Was ist
eigentlich bei einer Kündigung wegen Krankheit zu beachten?
Bei einer Eigenkündigung wegen Krankheit wird
keine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen
Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat. Ein
solcher Grund kann etwa in einer Krankheit liegen. Der Arbeitslose
hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden
Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre
oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Entscheidend ist,
dass die Ausübung der Tätigkeit auf Dauer unmöglich ist oder
wenn die Fortsetzung der Tätigkeit gar zu einer Verschlechterung
des Gesundheitszustandes führt. Dafür benötigt man aber ein
aussagefähiges Attest des Arztes. Im Zweifelsfall sollte man bei
der Agentur für Arbeit unter Vorlage des Attestes
nachfragen.
Was gilt bei einer Kündigung wegen Mobbing?
Bei einer Eigenkündigung wegen Mobbing,
wenn die Arbeit nicht mehr erträglich ist und der Arbeitgeber
keine Abhilfe schafft, wird keine Sperrzeit verhängt (Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz - L 1 AL 110/00). Allerdings sollte man mit
solchen Kündigungen vorsichtig sein und sie zuvor von einem
Anwalt prüfen lassen. Zwar kann man sogar Schäden
gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, aber zunächst hat man den
"schwarzen Peter" und es stellt sich die Frage, ob man
tatsächlich mit der eigenen Darstellung beim Gericht Erfolg hat. |
Das Arbeitsverhältnis kann
nach dem Prinzip der Vertragsfreiheit anstelle einer Kündigung auch durch einen
Aufhebungsvertrag beendet werden. Kommt es zum Abschluss eines solchen Vertrages und
finden Sie anschließend keine neue Tätigkeit, besteht das Problem, dass das Arbeitsamt
eine Sperrzeit in der Regel von 12 Wochen verhängen könnte, wenn Sie Arbeitslosengeld
beantragen. In einem solchen Fall ist auch mit der Minderung des gesamten Anspruchs auf
Arbeitslosengeld in Höhe mindestens eines Viertels zu rechnen. |
Dazu muss es indes nicht
in allen Fällen kommen:
Das Landessozialgericht Düsseldorf
entschied über folgenden Fall:
Die Arbeitnehmerin konnte trotz aller
Bemühungen den Verlust ihres Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen nicht
abwenden. Um sich zumindest eine Abfindung zu sichern, die bei zeitgleicher Kündigung
durch den Arbeitgeber nicht geleistet worden wäre, aber auch zur Verbesserung ihrer Chancen,
einen neuen Arbeitsplatz zu finden, schloss sie mit ihrem Arbeitgeber einen
Aufhebungsvertrag ab. Das Arbeitsamt war der Auffassung, die Arbeitnehmerin hätte auf
einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung bestehen müssen und verhängte
eine zwölfwöchige Sperrzeit, das heißt wollte der Frau drei Monate lang kein
Arbeitslosengeld zahlen. Mit ihrer Klage hatte die Arbeitnehmerin Erfolg.
Das Landessozialgericht: Es ist nicht entscheidend, dass die Arbeitnehmerin auf einen Teil der
Abfindung hätte verzichten müssen, wenn sie dem Abfindungsvertrag nicht zugestimmt
hätte.
Der
entscheidende Punkt sei vielmehr, dass durch Abschluss des Aufhebungsvertrages die
in weiten Kreisen der Bevölkerung als Makel angesehene Kündigung vermieden worden
ist. Die mit der hohen Abfindung zum Ausdruck kommende hohe Wertschätzung des
Arbeitsgebers erhöhe die Chance, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, erheblich. Und darin
liege ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2001
L 1 AL 21/01).
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Wer Desinteresse
beim Bewerbungsgespräch zeigt, muss übrigens auch mit einer Sperrzeit
rechnen: Verhält sich der
Arbeitslose in einem Vorstellungsgespräch mit einem künftigen Arbeitgeber so, dass
dieser den Eindruck gewinnen muss, er wolle die angebotene Arbeit nicht verrichten, kann
das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängen.
Mit dieser Begründung wies das
Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz
die Klage einer Arbeitslosen gegen das
Arbeitsamt zurück. Die Frau war seit fünf Jahren arbeitslos, als ihr das Arbeitsamt eine
Stelle als Verpackerin vorschlug. Im Vorstellungstermin gab sie zu erkennen, dass sie nur
gekommen sei, weil das Arbeitsamt sie geschickt habe. Sie beanstandete u.a. die Entfernung
zwischen Wohn- und Arbeitsort und die Schichtarbeit im Betrieb. Als das Arbeitsamt vom
Ablauf des Vorstellungsgesprächs erfuhr, stellte es die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ein
und verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit. Das LSG machte deutlich, dass der potenzielle
Arbeitgeber aus dem Verhalten der Arbeitslosen im Vorstellungsgespräch den Schluss ziehen
musste, dass sie die Arbeit nicht annehmen wollte. Dieser Fall ist nach Ansicht des
Gerichts so zu behandeln, wie der eines Arbeitslosen, der ohne hinreichenden Grund ein
Arbeitsangebot ablehnt (LSG Rheinland Pfalz, 1 AL 94/02).
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Kündigung des
Arbeitsverhältnisses wegen Umzugs des Ehepartners kann eine
Sperrzeit auslösen
Der Ehemann der Klägerin wollte in eine andere Stadt
umziehen und bemühte sich daher um eine neue Arbeitstelle in
dieser Stadt. Weiterhin mietete er dort zusammen mit der Klägerin
eine Wohnung an. Obwohl ihr Mann noch keine Zusage für eine neue
Stelle hatte, kündigte die Klägerin ihr bestehendes Arbeitsverhältnis.
Noch vor dem Umzug trennte sich der Mann von der Klägerin und
diese zog alleine in die neue Wohnung. Die Klägerin meldete sich
dann arbeitslos und beantragte die Gewährung von
Arbeitslosengeld. Dies lehnte die beklagte Bundesagentur für
Arbeit für die ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit ab. Es sei
eine zwölfwöchige Sperrzeit eingetreten. Die Klägerin hätte nämlich
mit ihrer Kündigung den Eintritt der Arbeitslosigkeit selbst zu
vertreten. Die Klage hatte weder vor dem SG noch vor dem LSG
Erfolg. Die zwölfwöchige
Sperrzeit wäre eingetreten. Nach § 144 Abs.1 S.1 SGB III
tritt
insbesondere dann eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis löst und dadurch grob fahrlässig oder vorsätzlich
seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, ohne dafür einen wichtigen
Grund zu haben. Die Klägerin hatte nach Auffassung des Gerichts für
die Eigenkündigung keinen wichtigen Grund. Im Zeitpunkt der Kündigungserklärung
hatte ihr Mann noch keine Stellenzusage eines neuen Arbeitgebers.
Auch sie selbst hatte keine neue Stelle in Aussicht. Sie hat sich
zudem nicht ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle gekümmert und
sich etwa mit einem Vermittlungsgesuch an die Arbeitsagentur
gewandt. In dieser Situation durfte sie ihr Arbeitsverhältnis
nicht ohne entsprechende Einbußen beim Arbeitslosengeld kündigen.
LSG Rheinland-Pfalz 25.11.2004, L 1 AL 117/03
|
Wir beraten Sie gerne
detailliert über die Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag
zu beenden. Wird Ihnen ein solcher Vertrag vorgelegt, prüfen wir die Klauseln und klären
über alternative Gestaltungsmöglichkeiten auf. |
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten
bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach,
Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht
betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung
und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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