Wohnungseigentum
und
Kündigung |
Amtsgericht und Landgericht Duisburg
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Thema: Wohnungseigentum und Kündigung
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Die Gesetzeslage hat sich mehrfach geändert, daher
zunächst einige Hinweise dazu: |
Gesetzestext: § 573
BGB
Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung
zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der
Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
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1. |
der Mieter
seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich
verletzt hat, |
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2. |
der
Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder |
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3. |
der Vermieter
durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen
wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch
erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine
anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu
erzielen, bleibt außer Betracht; der
Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume
im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an
den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern
will. |
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des
Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe
werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. |
Absatz 2 Nr.3
entspricht mit seiner Formulierungsänderung dem Kündigungsgrund der
Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung aus § 564 b Abs.2 Nr.3
BGB. Die zuvor in § 564 b Abs.2 Nr.3 Satz 4 BGB enthaltene Rechtsverordnungsermächtigung
für die Bestimmung einer Kündigungssperrfrist nach Umwandlung
der vermieteten Wohnung in Wohnungseigentum in Gebieten mit gefährdeter
Wohnversorgung nun in der Vorschrift des § 577a BGB: |
§ 577a
Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
(1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert
worden, so kann sich ein Erwerber
auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst
nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre,
wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu
angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde
besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn
Jahren zu bestimmen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam. |
Hinweis zur alten Gesetzeslage: Wird
ein Mietshaus in Eigentumswohnungen aufgeteilt, so können sich
Mieter, die während der Umwandlung in Eigentumswohnungen bereits Mieter
der Wohnung sind, bei Eigenbedarfskündigungen auf einen besonderen Kündigungsschutz
berufen. Gemäß § 564 b Abs. 2 Ziff. 2 BGB (altes
Recht - gilt nicht mehr!) kann sich
der Vermieter auf Eigenbedarf nicht vor Ablauf einer Wartefrist berufen
(je nach Einzelfall 3, 5 oder 10 Jahre), wenn an den vermieteten Wohnräumen
nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das
Wohnungseigentum veräußert worden ist. Die Frist beginnt zu laufen, wenn
die erste Veräußerung nach Umwandlung erfolgte. |
Die in Berlin auf Grund von § 564 b Absatz 2 Nr. 3
Satz 2 BGB (alte Fassung) erlassene Rechtsverordnung
(Sozialklausel-Verordnung), nach der eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung
frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Veräußerung einer
umgewandelten Eigentumswohnung ausgesprochen werden darf, ist für Kündigungen
ab dem 01.09.2000 außer Kraft - (LG Berlin, Urteil vom 23.08.2002 – 65 S 244/01).
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Rechtsprechung:
Wohnungseigentum ist auch dann "nach der Überlassung an
den Mieter" im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F. begründet
worden, wenn der Mieter, dem gekündigt wurde, zur Zeit der Begründung
des Wohnungseigentums als Angehöriger in der Wohnung lebte und mit dem
Tode des damaligen Mieters kraft Gesetzes in das Mietverhältnis
eingetreten ist. Der Angehörige rückt auch bezüglich der Wartefrist,
die der Vermieter für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu beachten hat,
in die Rechtsposition des verstorbenen Mieters ein (BGH 9. Juli 2003 -
VIII ZR 26/03). |
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