Home
Übersicht
| |
Rund um
die
Bundesagentur
für Arbeit |
|
Die Bundesanstalt für Arbeit
führt ab dem 1.1.2004 den Namen Bundesagentur für
Arbeit, die Landesarbeitsämter werden
"Regionaldirektionen" und die Arbeitsämter werden Agenturen für
Arbeit. Also wird jetzt bestimmt alles anders... |
Arbeitslos
- Erreichbarkeit Nach § 119
Abs. 3 Nr. 3 SGB III ist der Anspruch auf
Arbeitslosengeld davon abhängig, dass der Arbeitslose den Vorschlägen
des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und
darf. Nur dann steht er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und kann Anspruch auf
Arbeitslosengeld haben. § 152 Nr. 2 SGB III ermächtigt
die Bundesanstalt für Arbeit, die Voraussetzungen der Erreichbarkeit näher zu bestimmen.
Die Regelungen der Verfügbarkeit und Erreichbarkeit (§ 1
Abs. 1 S 1 und 2 ErreichbAnO) sind durch die gesetzliche Ermächtigung, Näheres zu der
Fähigkeit des Arbeitslosen zu regeln, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen
Eingliederung zeit- und ortsnah
Folge zu
leisten (§§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB 3), gedeckt.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2
der Erreichbarkeitsanordnung hat der
Arbeitslose sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an
seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt postalisch erreichen kann. Dieser
Anforderung genügt der Arbeitslose, wenn er sich täglich einmal in seiner Wohnung
aufhält, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen - Vgl. BSG - Urteil
vom 20. Juni 2001 (B 11 AL 10 / 01 R).
Zitat:
"Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO muss der Arbeitslose in der Lage sein, unverzüglich
Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt
aufzusuchen, mit möglichen Arbeitgebern oder Trägern einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen
oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Dazu hat der Arbeitslose
nach § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem
Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der ihm benannten Anschrift
(Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.
Mit
diesen Regelungen haben sich die Anforderungen an die Verfügbarkeit von Arbeitslosen und
damit die Voraussetzungen für Leistungen bei Arbeitslosigkeit gegenüber dem bis zum 31.
Dezember 1997 geltenden Recht nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und
den ergänzenden Regelungen der Aufenthaltsanordnung vom 3. Oktober 1979 (ANBA S 1388,
zuletzt geändert durch die 3. Änderungsanordnung vom 24. März 1993, ANBA S 769)
verändert. Eine "Residenzpflicht", nach der der Arbeitslose sich unter der im
Leistungsantrag angegebenen Anschrift täglich während der üblichen Zeit des Eingangs
der Briefpost auch tatsächlich in seiner Wohnung aufzuhalten hatte, besteht nicht mehr
(vgl. dazu BSG Urteil vom 3. Mai 2000 - B 11 AL 71/00 R - zur Veröffentlichung vorgesehen
- mwN). In dem vorerwähnten Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits
ausgesprochen, den Anforderungen des § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III, § 1 Abs. 1 EAO
entspreche ein Arbeitsloser jedenfalls dann, wenn er sich einmal werktäglich in seiner
Wohnung aufhalte, um die Briefpost in Empfang und zur Kenntnis zu nehmen (BSG aaO mit
Hinweis auf: Wissing/Eicher, SGB III, § 119 RdNr. 124 - Stand November 1998;
Gagel/Steinmeyer, SGB III, § 119 RdNr 147 - Stand Juli 1999; Niesel/Brand, SGB III, §
119 RdNr 40). Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nach den nicht angegriffenen und
damit für das BSG bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ab 28.
September 1998 nicht mehr. Nach dem Umzug konnte das Arbeitsamt den Kläger nicht an jedem
Werktag unter der von ihm benannten Anschrift Rheinfelden, S., erreichen. Ein an diese
Anschrift gerichtetes Schreiben der BA gelangte mit dem Vermerk des Briefträgers über
den Wohnsitzwechsel und die neue Anschrift in Freiburg, M., am 6. November 1998 an das
zuständige Arbeitsamt Lörrach. Auch von diesem Zeitpunkt an war der Kläger nicht in der
Lage, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah
unverzüglich Folge zu leisten, weil er seinen Wohnsitz nicht mehr im Bezirk des
Arbeitsamts Lörrach hatte. Bei Arbeitslosigkeit ist nach § 327 Abs. 1 Satz 1 SGB III das
Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der
leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hatte. Das Arbeitsamt Freiburg ist
erst zuständig geworden, nachdem das Arbeitsamt Lörrach es auf Antrag des Klägers für
zuständig erklärt hatte (§ 327 Abs. 2 SGB III). Soweit angefochtene Bescheide von einem
örtlich nicht zuständigen Arbeitsamt erlassen sind, kann dies bei gebundenen
Entscheidungen auf sich beruhen (§ 42 SGB X). Durch die räumliche Entfernung war der
Kläger nicht mehr in der Lage Eingliederungsvorschlägen des Arbeitsamtes unverzüglich
d.h. ohne schuldhaftes Zögern - nachzukommen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EAO).
Etwas anderes lässt sich nicht aus der Dienstanweisung des
Präsidenten der BA zur "Erreichbarkeit nach einem Umzug" herleiten (DA 3.4.1 zu
§ 119 SGB III). Allerdings geht die DA "typisierend" davon aus, ein Umzug
innerhalb der Wohngemeinde oder in eine Nachbargemeinde führe nicht zu einer Verzögerung
der Erreichbarkeit. Dieser Grundsatz soll sogar dann gelten, wenn der Nachbarort in einem
anderen Arbeitsamtsbezirk liegt. Die DA ist jedoch für den hier zu beurteilenden
Sachverhalt nicht einschlägig, denn der Kläger ist von Rheinfelden nach Freiburg und
damit nicht in einen Nachbarort umgezogen. Diese Feststellung lässt sich treffen, ohne zu
bestimmen, welches die Merkmale der Begriffe "Nachbargemeinde" und
"Nachbarort" sind. Eine Begriffsbestimmung, die Freiburg als Nachbarort von
Rheinfelden ansieht, ist nicht angängig. Abgesehen davon ist die für den internen
Dienstgebrauch der Dienststellen erlassene DA des Präsidenten der BA nicht geeignet, die
Rechtssetzung des Verwaltungsrates der BA durch autonome Satzungen im Außenverhältnis zu
den Leistungsbeziehern zu ändern. Allein den Anordnungen kommt normative Wirkung zu (BSGE
35, 164, 166 = SozR Nr. 1 zu § 40 AFG).
2.2 Die Regelungen des § 1 Abs. 1 EAO sind mit der
gesetzlichen Ermächtigung der §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III vereinbar. Mit dem
Begriffspaar "zeit- und ortsnah" hat der Gesetzgeber dem Verwaltungsrat der BA
einen Rahmen gesetzt, innerhalb dessen die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für die
Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes iS des § 119 Abs. 2 SGB III näher zu bestimmen
ist. Zwar sind auch andere Regelungen denkbar als diejenige, die der Verwaltungsrat in §
1 Abs. 1 EAO getroffen hat. Diese Regelung hält sich jedoch in dem gesetzlichen Rahmen.
Zwar ist der Bezugspunkt in § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III gegenüber § 103 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 AFG insofern geändert, als das Gesetz nicht mehr auf die tägliche Erreichbarkeit
des Arbeitsamtes durch den Arbeitslosen und die tägliche Erreichbarkeit des Arbeitslosen
durch das Arbeitsamt abstellt. Eine "umgekehrte Erreichbarkeit", die der
Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO entgegenstände (Valgolio NZS 2000, 23, 24 ff), lässt
sich § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischem
Zusammenhang und Zweck der Vorschrift nicht entnehmen. Die Gegenansicht stellt einseitig
auf das Merkmal "Folge leisten" ab und vernachlässigt, dass es nach der
Vorschrift darum geht, "Vorschläge des Arbeitsamtes" zu verwirklichen. Der
Arbeitslose kann diesen nur zeit- und ortsnah nachkommen, wenn er selbst für das
Arbeitsamt erreichbar ist (ebenso Wissing ua, SGB III, § 119 RdNr 122 - Stand September
1999). Auch das Zeitmoment "an jedem Werktag" in § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO ist
durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt. Dem Wegfall des in § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
AFG noch enthaltenen Merkmals "täglich" kommt für das Verständnis des
Gesetzes entscheidende Bedeutung nicht zu. Zum einen enthält es das Merkmal
"zeitnah", welches die werktägliche Erreichbarkeit des Arbeitslosen durch
Briefpost rechtfertigt. Zum anderen ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes mit aller
Klarheit, dass der Arbeitslose in der Lage sein muss, "jederzeit einen potentiellen
Arbeitgeber aufzusuchen, einen Vorstellungs- oder einen Beratungstermin
wahrzunehmen", um an den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes mitzuwirken
(BT-Drucks 13/4941 S 176). Die Gegenansicht wird auch dem gesetzlichen Konzept einer
persönlichen Abwicklung des Leistungsrechtsverhältnisses zwischen Arbeitslosem und BA
nicht gerecht. Die Arbeitsvermittlung hat Vorrang vor Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung und diese vor Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts (§§ 4, 5 SGB
III). Der Arbeitslose hat jede zumutbare Möglichkeit bei der Suche und Aufnahme einer
Beschäftigung zu nutzen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III; vgl. auch § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB
III). Diese Obliegenheit ist Merkmal der Arbeitslosigkeit.
Das Gesetz macht damit über die bisher geforderte Verfügbarkeit hinaus die
Eigeninitiative des Arbeitslosen bei der Beschäftigungssuche ausdrücklich zur
Voraussetzung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die Nutzung der Arbeitsvermittlung
und der aktiven Arbeitsförderung durch die BA setzt den persönlichen
Kontakt mit dem zuständigen Arbeitsamt voraus. Gerade dazu dient auch die
persönliche Arbeitslosmeldung (§§ 122 Abs. 1 Satz 1, 309 Abs. 1 SGB III). Sie soll dem
Arbeitsamt nicht nur den Eintritt des Leistungsfalls "Arbeitslosigkeit"
mitteilen, sondern den Vorrang der Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung
gewährleisten. Das zeigt auch § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III, der eine Meldung schon vor
Eintritt der Arbeitslosigkeit zulässt. Auch die Zuständigkeitsregelungen des § 327 Abs.
1 und 2 SGB III deuten darauf hin, dass der Gesetzgeber die persönliche (unmittelbare)
Beziehung zwischen Arbeitslosem und Arbeitsamt als Voraussetzung für eine effektive
Durchsetzung des Leistungskonzepts ansieht. Dem gesetzlichen Konzept einer effektiven
Arbeitsvermittlung und Arbeitsförderung entspricht es, wenn der Arbeitslose
leistungsrechtlich erhebliche Umstände wie einen Wohnsitzwechsel dem Arbeitsamt anzeigen
muss und die unerlässliche Unterrichtung des Arbeitsamts nicht der Post als Dritten
überlassen darf (...). Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich Postnachsendeaufträge
mit den gegenwärtigen technischen Möglichkeiten ohne Zeitverlust abwickeln ließen. Die
Voraussetzungen der Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sollen gerade nicht von den
Zufälligkeiten der Postzustellung abhängig sein. Wird ein Postnachsendeauftrag - wie im
hier zu beurteilenden Fall - in der Weise abgewickelt, dass der Postzusteller die neue
Anschrift auf der Postsendung vermerkt, ist ein Zeitverlust auch dann unvermeidbar, wenn
die BA der Nachsendung nicht widerspräche. Insoweit ist nicht einmal der
"kommunikationsfunktionale Charakter" der passiven Erreichbarkeit von
Arbeitslosen (Valgolio NZS 2000, 23, 25) gewahrt. Für das Verständnis des § 119 Abs. 3
Nr. 3 SGB III kommt es nicht darauf an, ob der Erreichbarkeit Kontrollfunktion zur Abwehr
des Leistungsmissbrauchs zukommt. Die Forderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO, die
"persönliche" Erreichbarkeit zu gewährleisten, entspricht dem Zweck des § 119
Abs. 3 Nr. 3 SGB III nicht nur, weil sie einer effektiven Arbeitsvermittlung dient,
sondern auch weil sie Leistungen bei Arbeitslosigkeit an klare Verhaltensmaßstäbe
knüpft. Letzteres liegt sowohl im wohlverstandenen Interesse der Arbeitslosen selbst als
auch einer effektiven Arbeitsverwaltung. Abweichende Regelungen des Verwaltungsrates,
welche die DA 3.4.1 nahe legen könnte, hätten diesen Punkt zu bedenken. |
Erreichbarkeit am Wochenende
Grundsätzlich muss der Arbeitslose an jedem Werktag seine
Post in seiner Wohnung zur Kenntnis nehmen können
(§ 1 Abs. 1 Satz 2 EAO). Zu den Werktagen gehört auch der Samstag. Nach
Meinung des BSG entspricht der Arbeitslose den Anforderungen an die Erreichbarkeit, wenn
er die am Samstag eingehende Post erst am folgenden Sonntag zur Kenntnis nehmen kann, weil
er am Samstag ortsabwesend ist. Länger als einen Arbeitstag von zu Hause abwesend darf
nur sein, wer einen "Vorstellungs-, Beratungs- oder sonstigen Termin aus Anlaß der
Arbeitssuche nachweisen" kann (BSG vom
3. Mai 2001 - B 11 AL 71 / 00 R). |
Zitat (BSG-Urteil vom
3. Mai 2001 (B 11 AL 71 / 00 R): "Allerdings konnte die Klägerin die am Samstag eingehende
Briefpost nicht mehr an diesem Tage persönlich zur Kenntnis nehmen. Sie genügte
gleichwohl den Erfordernissen einer zeit- und ortsnahen Vermittelbarkeit. Denn der Senat
folgt dem LSG in seiner Auffassung, der Arbeitslose entspreche den insoweit bestehenden
Anforderungen, wenn er die an einem Samstag eingehende Briefpost am folgenden Sonntag zur
Kenntnis nehmen kann (so auch Steinmeyer in: Gagel, SGB III, § 119 Rz 156). Dies folgt
aus dem Zweck der Regelungen über den Aufenthalt des Arbeitslosen, der darin liegt, den
Arbeitslosen anzuhalten, von der an einem Werktag eingehenden Briefpost noch an demselben
Tag persönlich Kenntnis zu nehmen, um am nachfolgenden Tag die in § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4
EAO genannten Handlungen vornehmen zu können.
Die entfernte Möglichkeit, dass der Arbeitslose bestimmten
Eingliederungsvorschlägen möglicherweise auch an Sonntagen nachkommen müssen,
rechtfertigt es nicht, sie regelmäßig dazu zu veranlassen, an jedem Samstag nach dem
Eingang der Briefpost in die Wohnung zurückzukehren. Ein derartiges Verständnis der
Aufenthaltsbestimmung verstieße gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des
Übermaßverbotes, die sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handels aus
dem Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs. 3 Grundgesetz) ableiten und Verfassungsrang haben
(BVerfGE 43, 101, 106; 76, 1, 51; 90, 145, 173; vgl. auch BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 16
mwN). Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass das Erfordernis, das Arbeitsamt nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 EAO aufzusuchen, an einem Sonntag wegen der fehlenden Dienstbereitschaft
des Arbeitsamtes entfällt. Auch der Kontaktaufnahme zu Trägern einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme oder die Aufnahme einer solchen Maßnahme kommt an Sonntagen keine
praktische Relevanz zu.
Zwar mag es in bestimmten Ausnahmefällen den
Vermittlungserfordernissen entsprechen, dass der Arbeitslose auch an einem Sonntag mit
einem möglichen Arbeitgeber in Verbindung tritt und mit diesem bei Bedarf persönlich
zusammentrifft (§ 1 Satz 1 Nr. 3 EAO) oder eine vorgeschlagene Arbeit annimmt (§ 1 Satz
1 Nr. 4 EAO). Diese Möglichkeit wird durch § 1 Satz 2 EAO nicht ausgeschlossen, weil die
Regelung lediglich die postalische Erreichbarkeit betrifft und diese auf Werktage
beschränkt. Ein Eingliederungsvorschlag des Arbeitsamtes, dem die Klägerin am Samstag
oder Sonntag nachzukommen hatte, lag der Klägerin am Freitag nicht vor. Die Zahl der
denkbaren Fälle von Vermittlungshandlungen an einem Sonntag rechtfertigt es nicht,
deshalb alle Arbeitslose für verpflichtet zu halten, etwaige Briefpost des Arbeitsamtes
noch am Samstag zur Kenntnis zu nehmen.
Der Einwand der Beklagten, die Klägerin gehöre einer
Berufsgruppe (Verkaufspersonal) an, bei der kurzfristige Vorstellungstermine und sonstige
Kontaktaufnahmen an Samstagen nicht unüblich seien, greift nicht durch. Sie übersieht
nämlich, dass - wie bereits dargelegt wurde - der Arbeitslose durch § 1 Abs. 1 Satz 2
EAO nur dazu angehalten wird, irgendwann während des Werktages in die Wohnung
zurückkehren, um Mitteilungen des Arbeitsamtes zur Kenntnis zu nehmen. Damit stellt der
Anordnungsgeber in Rechnung, dass der Arbeitslose erst am nachfolgenden Werktag auf die
Mitteilung des Arbeitsamtes reagiert. Folglich reicht eine
Kenntnisnahme im Laufe des Sonntags aus, um Vorschlägen des Arbeitsamtes am Montag
nachzukommen."
Wer erreichbar ist, muss damit praktisch auch unmittelbar
verfügbar im Sinne dieser Regelungen sein.
|
|
Urlaub
für Arbeitslose? Arbeitslose, die
Leistungen des Arbeitsamtes beziehen, müssen täglich erreichbar sein. Drei Wochen im Jahr
dürfen sie sich aber von
ihrem Wohnort entfernen. Dass Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz einen
Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen im Jahr haben, bedeutet keine Benachteiligung der
Arbeitslosen. Denn der Urlaub von Arbeitslosen ist nicht mit dem Urlaub von Arbeitnehmer
vergleichbar: Während sie einen Rechtsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber haben,
verzichten die Arbeitsämter nur für drei Wochen im Jahr auf die Verfügbarkeit des
Arbeitslosen zur Arbeitsvermittlung (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. August 2000
B 11 AL 101/99). |
"Das deutsche
Schicksal: vor einem Schalter zu stehen. Das deutsche Ideal: hinter einem
Schalter zu sitzen." (Kurt Tucholsky). Ein dialektischer
Spruch von begrenzter Einsicht, wenn man sich die Fluktuation bei
bestimmten Behörden anschaut, die besonders publikumsintensiv agieren
müssen.
|
|
|
Teilnahmepflicht
an Fortbildungsmaßnahmen
Wenn sich ein Arbeitsloser ohne wichtigen
Grund weigert, an einer sinnvollen und und zumutbaren Fortbildungsmaßnahme
teilzunehmen, so kann das Arbeitsamt die Leistung von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe
verweigern. Der 48-jährige Kläger bezog seit 1981 Leistungen aus der
Arbeitsverwaltung, die zwischendurch kurzfristig durch eine Tätigkeit als Gartenarbeiter
unterbrochen wurden. 1997 vermittelte das Arbeitsamt die Teilnahme an einem Lehrgang
"Anpassung im Gartenbereich", wobei der Kläger die Teilnahme verweigerte. Er
begründete die Weigerung damit, dass seine Wünsche und Interessen in keiner Weise
berücksichtigt wurden. Daraufhin verhängte das Arbeitsamt eine 12-wöchige Sperre der
auszuzahlenden Leistungen. Er klagte, das SG hatte der Klage stattgegeben. Das LSG hat sie
abgewiesen. Die Fortbildungsmaßnahme ist nach Auffassung des Gerichts sinnvoll und
zumutbar gewesen. Im Rahmen des in die Maßnahme integrierten Praktikums hätte der
Kläger seine Fähigkeiten unter Beweis stellen können. Die entwickelten Wünsche und
Interessen in den Bereichen der Krankenpflege und Sterbe- und Trauerbegleitung muss in
diesem Fall im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten zurückgestellt werden,
zumal der Kläger bereits sehr lange arbeitslos ist und nur über geringe Berufserfahrung
verfügt (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.01.2002 - L 1 AL 148/00).
Vgl. weiterhin Landessozialgericht
Rheinland-Pfalz - 1 AL 50/01 zum Verhältnis von Teilnahme und mehreren Maßnahmen:
Die letzte Fortbildung lag gerade mal ein Jahr
zurück, als die Teilnehmerin zu einem - ihrer Meinung nach - ganz ähnlichen
Training erscheinen sollte. Sie verweigerte die Teilnahme an dieser
"Beschäftigungstherapie". Als Reaktion sperrte ihr das Arbeitsamt für sechs
Wochen die Arbeitslosenhilfe. Das rheinland-pfälzische Landessozialgericht war der
Auffassung: Ein Arbeitsloser ist verpflichtet, an den vom Arbeitsamt angebotenen
Trainingsmaßnahmen teilzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin - wie hier -
bereits ein Jahr zuvor an einer Fortbildungsmaßnahme
teilgenommen hat. Immerhin beruhten die beiden Angebote auf unterschiedlichen Konzepten
und waren kaum vergleichbar (Tatsachenfrage, die in jedem Fall sorgfältig zu prüfen
wäre). Die Richter bestätigten damit die Sperre der Arbeitslosenhilfe.
Wenn wegen der Weigerung einer Arbeitsaufnahme oder der
Weigerung der Teilnahme an einer Weiterbildung
eine Sperrzeit ausgesprochen wird, gelten folgende Sperrzeitregelungen: Erster Verstoß 3 Wochen - Wiederholungsfall 6 Wochen - weitere
Verstößen grundsätzlich 12 Wochen Sperrzeit. Ergeben sich addiert 21
Wochen Sperrzeit entfällt der Anspruch auf die Leistungen aus der
Arbeitslosenversicherung. Der Anspruch müsste dann neu erworben werden. Mehr dazu >> |
Arbeitslose, die auf eigene Kosten an einer beruflichen
Weiterbildung teilnehmen, können nun unter bestimmten Voraussetzungen
während des Kurses weiter Geld vom Arbeitsamt beziehen. Bisher wurde wegen fehlender
Verfügbarkeit die Geldleistung versagt. Wichtig ist aber in solchen Fallkonstellationen,
dass der Arbeitsvermittler der Teilnahme vorher zugestimmt hat. |
Betreuungskosten
für Kinder Das Arbeitsamt trägt
die Kosten für die Betreuung des Kindes eines Versicherten, wenn diese Aufwendungen durch
die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen. In einem
Fall, den das BSG (11 AL 19/98 R) zu entscheiden hatte, nahm die Mutter eines
vierjährigen Jungen an einer beruflichen Weiterbildung teil, für die das Arbeitsamt
Gebühren von 285 Mark wöchentlich übernahm. Die Übernahme der Kosten für die
Betreuung des Sohnes, der seit November 1992 in einer Kindertagesstätte untergebracht
ist, lehnte das Arbeitsamt jedoch ab. Wenn die Frau ihren Sohn nicht untergebracht hätte,
wäre es ihr aber nicht möglich gewesen, an der Umschulung teilzunehmen, entschied nun
das Bundessozialgericht.
|
Arbeitsloser
darf sich bei Bewerbung unvorteilhaft darstellen
Ein Arbeitsloser darf sich bei einer Bewerbung unvorteilhaft und für die
angebotene Stelle ungeeignet darstellen, ohne dass ihm das Arbeitslosengeld gesperrt wird.
Er sei nicht verpflichtet, in einem Bewerbungsschreiben mit dem Herausstellen positiver
Gesichtspunkte für sich zu werben, entschied das Bundessozialgericht (BSG -
AZ.: B 7 AL
106/02 R) in Kassel. Der Arbeitslose könne sich auf eine wahrheitsgemäße Darstellung
seiner bisherigen Berufstätigkeit beschränken. Das BSG hob damit eine Entscheidung des
Landessozialgerichts Hamburg auf, das einer Sperrzeit wegen der abschreckenden Wirkung des
Bewerbungsschreibens zugestimmt hatte. Das Verhalten stehe dem eines Arbeitslosen gleich,
der sich überhaupt nicht bewerbe, lautete die Argumentation. Diese Ansicht teilten die
Bundesrichter nicht. Vgl. dazu das Bundessozialgericht (AZ.: B 7 AL 106/02 R). |
Wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung - AGB
- Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht
- Arbeitsvertrag - Fortbildung
- Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt
- Mobbing
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie an
(0228/635747) oder schicken Sie uns eine Email (drpalm@web.de).
Wir sind gerne bereit, uns Ihr Anliegen näher anzusehen. |
Top |
|