Was ist eigentlich ein Arbeitsverhältnis? Das ist eine eminent wichtige Frage. Denn es heißt im Kündigungsschutzgesetz: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger
als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Wenn also kein Arbeitsverhältnis vorliegt, gibt es keinen Kündigungsschutz nach diesem Gesetz.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass durch die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Beklagt wurde der Träger einer örtlichen Telefonseelsorge. Ein hauptamtlicher und ca, fünfzig
ehrenamtliche Mitarbeiter "arbeiteten" dort. In der Dienstordnung für die ehrenamtlichen Kräfte ist zustande kommt, dass diese Mitarbeiter regelmäßig beteiligt werden. Die Klägerin war ehrenamtlich tätig und erhielt keinen Arbeitslohn. Sie bekam nur einen Unkostenersatz von 30,00 Euro
monatlich. Im. Januar 2010 wurde der Klägerin mündlich mitgeteilt, dass Sie nicht mehr tätig werden würde.
Die Kündigungsschutzklage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Zwischen den Parteien besteht nach Auffassung des Senats kein Arbeitsverhältnis. Die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von Dienstleistungen sei - bis zur Grenze
des Missbrauchs - rechtlich zulässig, wenn eine Vergütung nicht zu erwarten ist. Die Ausübung von Ehrenämtern diene nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz. Sie sei Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls und den Sorgen und Nöten anderer Menschen. (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11). Wir hatten weiland einen ähnlichen Fall der sich bei den "Grünen Damen" ereignete. In dem Fall sah es das Arbeitsgericht Köln ähnlich, wobei sich hier wie dort die Frage auftut, ob nicht ein vertraglicher Schutz eines solchen Verhältnisses eine
sinnvolle Regelungsmaterie wäre. |