Home
Übersicht
| |
Kündigungsschutzprozess
Auflösungsantrag
im Prozess
|
|
Zum Ende
eines Kündigungsschutzprozesses entsteht mitunter die Situation, dass
sich der "Sieg" einer Partei abzeichnet, aber das
Arbeitsverhältnis so beschädigt ist, dass eine Weiterbeschäftigung
sinnlos erscheint.
Ein Auflösungsantrag
ist begründet, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine streitgegenständliche
Kündigung nicht aufgelöst worden ist, ein Antrag des Beklagten auf
gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer
angemessenen Abfindung vorliegt und Gründe vorliegen, die eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. D.h., dass der
Kündigungsschutzprozess zwar erfolgreich ist, aber eine der
Arbeitsvertragsparteien der Auffassung ist, mit der anderen Partei nicht
mehr zusammenarbeiten zu wollen.
|
Die Gründe, die eine den Betriebszwecken
dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern nicht
erwarten lassen, müssen allerdings nicht im Verhalten, insbesondere
nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Die Gründe müssen
im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess
stehen. Sie können sich einmal aus den Modalitäten der Kündigung
selbst ergeben oder mit der Kündigung verbundenen unzulässigen Maßregelungen.
Die Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit ergibt sich im Regelfall
aus begleitenden Umständen, die darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber
nicht mehr gewillt ist, das Arbeitsverhältnis im Falle der
Unwirksamkeit der Kündigung vertragstreu und konstruktiv weiter
durchzuführen. Sie können sich auch aus weiteren Handlungen des
Arbeitgebers, wie einer völlig ungerechtfertigten Suspendierung.
Vielleicht sind Repressalien bis hin zum Ausspruch weiterer Kündigungen
zu erwarten etc. Es kommt darauf an, ob die objektive Lage beim Schluss
der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz beim Arbeitgeber die
Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die weitere Zusammenarbeit
mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist. |
Unter
Beachtung der primären Zielsetzung des Kündigungsschutzgesetzes, den
Arbeitnehmer im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes des
Arbeitsverhältnisses vor einem Verlust des Arbeitsplatzes durch
sozialwidrige Kündigungen zu bewahren, sind an den Auflösungsantrag
des Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen. Es ist in
dieser Konstellation stets erforderlich, dass die Zerrüttung des
Arbeitsverhältnisses in dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers
ihren Grund hat. Als Auflösungstatsachen
können auch solche Umstände geeignet sein, welche die Kündigung
selbst nicht rechtfertigen. Durch eine bloße Bezugnahme auf die Kündigungsgründe
genügt der Arbeitgeber allerdings nicht seiner Darlegungslast.
Allgemeine Feststellungen, dass die Vertrauensgrundlage entfallen
sei oder die gemeinsame Basis für eine Kooperation entfallen sei, sind
unzulänglicher Vortrag. Wirft ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess
vor, er decke Manipulationen des Vorgesetzten und wolle
innerbetriebliche Kritiker mundtot machen, obwohl der Arbeitgeber
unstreitig den Vorwürfen sofort und in angemessener Weise nachgegangen
ist, so kann dies einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers
rechtfertigen, vgl. das Landesarbeitsgericht Köln - 14 (12) Sa 8/06. |
Wir haben unter anderem
arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Aachen, Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal,
Hagen, Hamm, Hamburg, Frankfurt, Düsseldorf, Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Weitere wichtige
Themen des Arbeitsrechts auf diesen Seiten:
Abmahnung - AGB
- Aufhebungsvertrag - Arbeitsrecht
- Arbeitsvertrag - Fortbildung
- Kündigung (Arbeitsrecht) - Lohn/Gehalt
- Mobbing
Top |
|