Beleidigungen
- Kränkungen - Schikanen
Verletzungen des Persönlichkeitsrecht und der
persönlichen Ehre
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Sollten Sie
zu Recht vor
einer Eigenkündigung zurückscheuen und am Erhalt Ihres Arbeitsplatzes unter
erträglichen Bedingungen interessiert sind, wenden Sie sich an unsere
Kanzlei. Wenn
man beleidigt wird, ist das noch kein ausreichender Grund per se, von
Mobbing zu sprechen. Was formuliert die Rechtsprechung zu diesem Thema?
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Besonders intensiv mit dieser
Frage hat sich das LAG Nürnberg (6 Sa 537/04) im September 2006 mit
dieser Frage auseinandergesetzt und kommt zu dem Ergebnis:
Verschiedentliche Äußerungen des Arbeitgebers, die die
Arbeitsleistung kritisieren und dem Arbeitnehmer Sanktionen bei
Fehlleistungen ankündigen, rechtfertigen noch keine Schmerzensgeldansprüche
wegen Persönlichkeitsverletzung oder "Mobbing". Dies gelte
selbst dann, wenn Bemerkungen wie "der
Arbeitnehmer fahre den Lkw wie ein Schwein" keine
systematische, gegen die Persönlichkeit gerichtete Zielsetzung aufweisen.
Auch Ankündigungen oder Drohungen gegenüber dem bereits erkrankten
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber werde dafür Sorge tragen, dass der
Arbeitnehmer keinen Fuß mehr in einen Lkw setzen werde, stellen keine ein
Schmerzensgeld rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung dar.
Wie kommt es zu dieser Auffassung? Immerhin muss man
sich vor Augen führen, dass Anspruchsteller vor allgemeinen
Zivilgerichten ähnliche Ansprüche durchaus mit Erfolg
prozessieren.
Ein Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass ein
Arbeitnehmer ein gewisses Maß an Kritik, auch an deutlicher Kritik, verträgt,
solange der Arbeitnehmer ihm nicht deutlich macht, dass er solche Kritik
als Angriff auf seine Ehre oder Persönlichkeit empfindet und dadurch
gesundheitliche Probleme auftreten, erläutert das Landesarbeitsgericht
Nürnberg.
Schwierigkeiten hat man indes mit folgender
Feststellung: "Für die Kammer ist nicht erkennbar, worin eine
rechtswidrige oder gegen Person oder Ehre des Klägers gerichtete Handlung
darin liegen soll, dass der Beklagteninhaber die Fahrweise gerügt habe.
Es liegt in der Natur der Sache, dass im Straßenverkehr manchmal
langsamer und manchmal schneller zu fahren ist. Wenn der Beklagteninhaber
in bestimmten Situationen einen anderen Fahrstil verlangt hat, geht dies
über die normale Reaktion eines Beifahrers nicht hinaus. Ein
zielgerichtetes, den Kläger beeinträchtigendes Verhalten ist hierin
nicht zu sehen. Die Frage, wo er überhaupt das Fahren gelernt habe, mag
eine unhöfliche Kritik sein. Sie geht über eine normale Rüge, die ein
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz hinzunehmen hat, nicht hinaus."
Weiter erläutert das Gericht zu der verwendeten
Begrifflichkeit "Schwein", warum auch das hinzunehmen ist:
"Die Bemerkung, der Kläger „fahre wie ein Schwein“, überschreitet
die von einem Arbeitgeber oder Vorgesetzten hinzunehmende Kritik. Sie
stellt jedoch noch keine Beleidigung im Rechtssinne dar, vielmehr eine
derbe Kritik. Eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers sieht die
Kammer hierin noch nicht. Erst recht liegt hierin keine
Bemerkung, aufgrund derer für einen verständigen Arbeitgeber oder
Dritten hätte erkennbar sein können, dass ein Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsleistung so bewertet worden ist, hierdurch arbeitsunfähig oder
krank hätte werden können. Zur Begründung von Schadensersatzansprüchen
ist eine solche Bemerkung bei weitem noch kein geeigneter Anlass. Dasselbe
gilt für die Bemerkung – sollte sie so gefallen sein –, der Kläger
habe keine Ahnung von seinem Job."
Wir halten das für grenzwertig, denn wenn ein Mensch
mit einem Schwein verglichen wird, ob nun generell oder in Bezug auf
einige seiner Eigenschaften, ist das - in jedem Fall! - eine Beleidigung
und zugleich Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Insofern ist es auch
völlig unerheblich, ob das nun als Mobbing charakterisiert wird oder als
eine unerlaubte Handlung, die dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch
auslöst.
In einem solchen Fall kann es daher nach unserer Auffassung nur
darauf ankommen, die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs zu erörtern.
Hier sind - wenn es um Einmalhandlungen geht, sicherlich keine hohen
Ansprüche berechtigt. Insofern mögen, je nach Tatumständen, die
Ansprüche, im Bagatellbereich anzusiedeln sein. Dass aber der Vergleich
eines Menschen mit einem Schwein zivilrechtlich völlig sanktionslos
bleibt, bereitet Probleme, wenn man nicht entschuldigende Momente - wie
Stress in der Arbeitssituation etc. - annehmen kann. |
Anbrüllen
als Persönlichkeitsverletzung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am
30.08.2007 zu einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes
gemäß § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG Stellung genommen. Der
Abteilungsleiter K. eines Unternehmens hatte vorsätzlich eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen, weil er eine Mitarbeiterin
permanent anfeindete, als er sie über Jahre hinweg fast täglich angeschrieen
hat. Laut Aussage von Zeugen war Herr K. sehr laut und
teilweise aggressiv, wobei sich dies auf alle Mitarbeiter in der Firma
bezogen hat. Es sei immer hektisch gewesen, da das Unternehmen über
tausend Anwender zu betreuen hätte und es auch vorgekommen sei, dass Herr
K. deshalb laut geworden sei, weil er von einem Zimmer in das andere eine
Information lautstark gegeben hat. Der Abteilungsleiter habe mit der
klagenden Arbeitnehmerin sehr häufig eine laute Konversation gehabt, die
als "Anschreien" bezeichnet werden konnte. Der Klägerin wurden
2.000 Euro zuerkannt. |