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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Mobbing Rechtsanwalt Bonn Arbeitsgericht

Beleidigungen - Kränkungen - Schikanen 

 

Verletzungen des Persönlichkeitsrecht und der persönlichen Ehre

 

 

 

Sollten Sie zu Recht vor einer Eigenkündigung zurückscheuen und am Erhalt Ihres Arbeitsplatzes unter erträglichen Bedingungen interessiert sind, wenden Sie sich an unsere Kanzlei. 

Wenn man beleidigt wird, ist das noch kein ausreichender Grund per se, von Mobbing zu sprechen. Was formuliert die Rechtsprechung zu diesem Thema? 

 

 

Nicht jede Auseinandersetzung oder jede Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen, Mitarbeitern, Untergebenen und/oder Vorgesetzten erfüllt bereits den Begriff einer Mobbinghandlung gemäß § 823 BGB, wie das LAG Rheinland-Pfalz (5 Sa 140/05) festgestellt hat. 

Rechtsanwalt Dr. jur. Palm prozessiert seit 18 Jahren im Arbeitsrecht. Sie können sich also auf Erfahrung und Augenmaß verlassen. Rechtsberatung gibt es inzwischen überall, aber jeder Mandant sucht Anwälte, die ihre Erfahrungen bereits gemacht haben und nicht auf seine Kosten machen wollen. Wir präsentieren hier einige juristische Erfahrungen und "Eindrücke" anlässlich von Mobbing-Verfahren, die uns generalisierbar erscheinen. 

Besonders intensiv mit dieser Frage hat sich das LAG Nürnberg (6 Sa 537/04) im September 2006 mit dieser Frage auseinandergesetzt und kommt zu dem Ergebnis: 

Verschiedentliche Äußerungen des Arbeitgebers, die die Arbeitsleistung kritisieren und dem Arbeitnehmer Sanktionen bei Fehlleistungen ankündigen, rechtfertigen noch keine Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsverletzung oder "Mobbing". Dies gelte selbst dann, wenn Bemerkungen wie "der Arbeitnehmer fahre den Lkw wie ein Schwein" keine systematische, gegen die Persönlichkeit gerichtete Zielsetzung aufweisen. Auch Ankündigungen oder Drohungen gegenüber dem bereits erkrankten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber werde dafür Sorge tragen, dass der Arbeitnehmer keinen Fuß mehr in einen Lkw setzen werde, stellen keine ein Schmerzensgeld rechtfertigende Persönlichkeitsverletzung dar.

Wie kommt es zu dieser Auffassung? Immerhin muss man sich vor Augen führen, dass Anspruchsteller vor allgemeinen Zivilgerichten ähnliche Ansprüche durchaus mit Erfolg prozessieren. 

Ein Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass ein Arbeitnehmer ein gewisses Maß an Kritik, auch an deutlicher Kritik, verträgt, solange der Arbeitnehmer ihm nicht deutlich macht, dass er solche Kritik als Angriff auf seine Ehre oder Persönlichkeit empfindet und dadurch gesundheitliche Probleme auftreten, erläutert das Landesarbeitsgericht Nürnberg.

Schwierigkeiten hat man indes mit folgender Feststellung: "Für die Kammer ist nicht erkennbar, worin eine rechtswidrige oder gegen Person oder Ehre des Klägers gerichtete Handlung darin liegen soll, dass der Beklagteninhaber die Fahrweise gerügt habe. Es liegt in der Natur der Sache, dass im Straßenverkehr manchmal langsamer und manchmal schneller zu fahren ist. Wenn der Beklagteninhaber in bestimmten Situationen einen anderen Fahrstil verlangt hat, geht dies über die normale Reaktion eines Beifahrers nicht hinaus. Ein zielgerichtetes, den Kläger beeinträchtigendes Verhalten ist hierin nicht zu sehen. Die Frage, wo er überhaupt das Fahren gelernt habe, mag eine unhöfliche Kritik sein. Sie geht über eine normale Rüge, die ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz hinzunehmen hat, nicht hinaus."

Weiter erläutert das Gericht zu der verwendeten Begrifflichkeit "Schwein", warum auch das hinzunehmen ist: "Die Bemerkung, der Kläger „fahre wie ein Schwein“, überschreitet die von einem Arbeitgeber oder Vorgesetzten hinzunehmende Kritik. Sie stellt jedoch noch keine Beleidigung im Rechtssinne dar, vielmehr eine derbe Kritik. Eine Persönlichkeitsverletzung des Klägers sieht die Kammer hierin noch nicht. Erst recht liegt hierin keine Bemerkung, aufgrund derer für einen verständigen Arbeitgeber oder Dritten hätte erkennbar sein können, dass ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung so bewertet worden ist, hierdurch arbeitsunfähig oder krank hätte werden können. Zur Begründung von Schadensersatzansprüchen ist eine solche Bemerkung bei weitem noch kein geeigneter Anlass. Dasselbe gilt für die Bemerkung – sollte sie so gefallen sein –, der Kläger habe keine Ahnung von seinem Job."

Wir halten das für grenzwertig, denn wenn ein Mensch mit einem Schwein verglichen wird, ob nun generell oder in Bezug auf einige seiner Eigenschaften, ist das - in jedem Fall! - eine Beleidigung und zugleich Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Insofern ist es auch völlig unerheblich, ob das nun als Mobbing charakterisiert wird oder als eine unerlaubte Handlung, die dem Grunde nach einen Schmerzensgeldanspruch auslöst. 

In einem solchen Fall kann es daher nach unserer Auffassung nur darauf ankommen, die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs zu erörtern. Hier sind - wenn es um Einmalhandlungen geht, sicherlich keine hohen Ansprüche berechtigt. Insofern mögen, je nach Tatumständen, die Ansprüche, im Bagatellbereich anzusiedeln sein. Dass aber der Vergleich eines Menschen mit einem Schwein zivilrechtlich völlig sanktionslos bleibt, bereitet Probleme, wenn man nicht entschuldigende Momente - wie Stress in der Arbeitssituation etc. - annehmen kann. 

Anbrüllen als Persönlichkeitsverletzung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat am 30.08.2007 zu einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechtes gemäß § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1, 2 GG Stellung genommen. Der  Abteilungsleiter K. eines Unternehmens hatte vorsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen, weil er eine Mitarbeiterin permanent anfeindete, als er sie über Jahre hinweg fast täglich angeschrieen hat. Laut Aussage von Zeugen war Herr K. sehr laut und teilweise aggressiv, wobei sich dies auf alle Mitarbeiter in der Firma bezogen hat. Es sei immer hektisch gewesen, da das Unternehmen über tausend Anwender zu betreuen hätte und es auch vorgekommen sei, dass Herr K. deshalb laut geworden sei, weil er von einem Zimmer in das andere eine Information lautstark gegeben hat. Der Abteilungsleiter habe mit der klagenden Arbeitnehmerin sehr häufig eine laute Konversation gehabt, die als "Anschreien" bezeichnet werden konnte. Der Klägerin wurden 2.000 Euro zuerkannt. 

Randnotiz

Rechtsanwalt Dr. jur. Palm hat vor dem Arbeitsgericht Bonn in den achtziger Jahren seinen ersten Prozess überhaupt geführt. Insofern kennt er das Arbeitsgericht Bonn länger als die meisten Richter, die dort heute tätig sind. Hervorzuheben ist, dass dort auch bei hitzigeren Auseinandersetzungen immer eine angenehme Atmosphäre herrschte und die Richter/Richterinnen zumeist die Streitigkeiten deeskalierten. 

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