Die Antragsstellung
Beschlussanträge kann
neben dem Verwalter auch jeder Wohnungseigentümer stellen. Eine
ordnungsgemäße Beschussfassung setzt voraus, dass in der Einladung zur
Eigentümerversammlung der Gegenstand des Antrags zumindest
schlagwortartig genannt ist. Möchten Sie einen Beschlussantrag in der
Eigentümerversammlung einbringen, dann sollten Sie sich mit dem
Verwalter, der regelmäßig für die Einladung zuständig ist, rechtzeitig
in Verbindung setzen, damit dieser Punkt auf die Tagesordnung gesetzt wird
und alle anderen Miteigentümer frühzeitig hierüber informiert werden.
Die Abstimmung
In der Eigentümerversammlung
wird dann über den Beschlussantrag abgestimmt. In der Regel erfolgt diese
Abstimmung mündlich oder durch Handzeichen. Es kann aber auch
schriftliche Stimmabgabe vereinbart werden. Stimmenmehrheit ist in den
meisten Fällen Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Beschlusses.
In bestimmten Fällen ist darüber hinaus die einstimmige Annahme eines
Beschlusses durch alle Wohnungseigentümer notwendig. Einstimmigkeit ist
in der Regel bei baulichen Veränderung erforderlich, wenn hiervon die
anderen Wohnungseigentümer in besonderem Maße betroffen sind.
Das Protokoll
Die angenommenen Beschlüsse
sind einem Protokoll festzuhalten. Der Verwalter verfasst das Protokoll
und hat mit seiner Unterschrift die inhaltliche Richtigkeit zu
garantieren. Er ist dazu verpflichtet allen Eigentümern das Protokoll
innerhalb von drei Wochen zuzustellen.
Darüber hinaus hat jeder
Wohnungseigentümer das Recht auf Einsichtsichtnahme in alle älteren
Protokolle.
Fehlerhafte Beschlüsse
Die in der Eigentümerversammlung
gefassten Beschlüsse können in die Rechte von Wohnungseigentümern
eingreifen oder für sie kostenträchtige Folgen haben, auch wenn diese
den Beschluss selbst abgelehnt haben.
Nicht selten sind solche
Beschlüsse auf fehlerhafte Weise zustande gekommen. Dennoch bleiben sie für
alle Wohnungseigentümer verbindlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Monats vor Gericht angegriffen wurden. Achtsamkeit ist also geboten, denn
diese Monatsfrist beginnt mit Erlass des Beschlusses, unabhängig davon,
ob der einzelne Wohnungseigentümer hiervon Kenntnis hatte oder nicht.
Gerade der bei der Eigentümerversammlung nicht anwesende Wohnungseigentümer
sollte sich möglichst schnell über die gefassten Beschlüsse und deren
Zustandekommen informieren, um dann gegebenenfalls die erforderlichen
Schritte einleiten zu können. Innerhalb eines Monats muss beim zuständigen
Amtsgericht der Antrag auf Feststellung der Ungültigkeit des
angegriffenen Beschlusses gestellt sein. Durch die Versäumnis dieser
Frist werden insbesondere folgende Fehler unangreifbar:
-
Fehler bei der
Einladung zur Eigentümerversammlung (Formfehler, Fristversäumnisse,
fehlende Bezeichnung der Beschlussgegenstände, usw.)
-
Beschlussunfähigkeit der Eigentümerversammlung
-
Verstöße gegen die Haus- und Versammlungsordnung
-
bloßer Mehrheitsbeschluss, obwohl Einstimmigkeit nötig
gewesen wäre
In diesen und anderen Fällen
muss ein Wohnungseigentümer der die Rechtswidrigkeit eines Beschlusses
nicht hinnehmen will, das zuständige Amtsgericht innerhalb der
Monatsfrist anrufen. Andernfalls bindet ihn der Beschluss wie alle anderen
Wohnungseigentümer.
Nichtige Beschlüsse
Nur in Ausnahmefällen ist
ein Beschluss auch ohne Anrufung des Gericht nicht wirksam. Beispielweise
wenn:
-
damit gegen ein zwingende gesetzliche Verbote verstoßen
wird
-
eine gesetzliche Regelung o. eine Vereinbarung der Eigentümergemeinschaft
(z.B. die Gemeinschaftsordnung) dauerhaft geändert werden soll
-
die Eigentümerversammlung für diesen Beschluss inhaltlich
gar nicht zuständig ist (z.B. bei
Fragen zur Einrichtung der Wohnung einzelner Eigentümer)
-
der Beschluss keinen Sinn ergibt, also nicht klar und
bestimmt genug gefasst ist
-
der Beschluss einzelne Wohnungseigentümer in unzumutbarer
Weise bei der freien Entfaltung ihrer Persönlichkeit behindert
-
der Beschluss gegen die guten Sitten verstößt
Auch in diesen Fällen
kann jeder Wohnungseigentümer dass zuständige Amtsgericht anrufen, um
dort die Nichtigkeit des Beschlusses feststellen zu lassen. Dies ist
besonders zu empfehlen, wenn Streit darüber besteht, ob ein Beschluss
wirksam oder nichtig ist. Aber auch ohne gerichtliche Feststellung können
aus einem nichtigen Beschluss keine Rechte, finanzielle Forderungen oder
Verbote abgeleitet werden.
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