Das Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 ("Sommer
unseres Lebens") ist von erheblicher Bedeutung für die sog.
Filesharing-Fälle. Privatpersonen können
danach lediglich auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden. Das setzt vor, dass ihr nicht ausreichend
gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten
Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt
wurde. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs entschieden. Die Klägerin war Inhaberin der
Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Der
Beklagte war in der fraglichen Zeit, in der der Titel heruntergeladen
war, jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrte vom Beklagten
Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das
Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das
Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat das
Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage mit
dem Unterlassungsantrag und mit dem Antrag auf Zahlung der
Abmahnkosten abgewiesen hatte. Nach dem BGH kommt eine Haftung des
Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung
nicht in Betracht. Dabei müssen aber private Anschlussinhaber
prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen
vor der Gefahr geschützt ist, wie geschehen missbraucht zu werden.
Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann allerdings nicht
zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten
Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle
Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die
Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den
privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht war in dem konkreten
Fall verletzt, weil es der Nutzer bei den werkseitigen
Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen hatte und
das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und
sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für
private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag
im Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war zudem mit keinen
Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den
Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf
Erstattung der Abmahnkosten (Wichtige Feststellung am Rande: nach
geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen
insofern maximal 100 € an). Diese Haftung besteht schon nach
der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen
Urheberrechtsverletzung. Hingegen ist der Beklagte aber nicht zum
Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer
Urheberrechtsverletzung hat das Gericht zudem verneint, weil nicht der
Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht
hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung
hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.
Das Urteil dürfte wegweisend sein,
beantwortet aber längst nicht alle Fragen, mit denen in Zukunft
Prozesse bestritten werden. |