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Düsseldorfer Tabelle
Leitlinien
zum Unterhalt
zur
Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben
von den
Senaten für Familiensachen
des
Oberlandesgerichts Düsseldorf
Die
aktuellen Leitlinien finden sich hier>> |
Oberlandesgericht Düsseldorf
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Wir haben die Düsseldorfer Tabelle auf diversen Seiten unserer Homepage thematisiert. Insofern geben wir hier nur einige
aktuelle Hinweise.
Die Tabelle geht von drei Unterhaltspflichtigen - Ehegatte und zwei Kinder - aus. Wenn nur ein Kind da ist, geht man in die nächst höhere Einkommensgruppe, weil beim Unterhaltspflichtigen mehr zu verteilen ist.
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) beträgt gegenwärtig (September 2012) - gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, - gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 950 €.
Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.150 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 € enthalten. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer
emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die
wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden,
Hausrat, Zuweisung der
Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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