Tod
des Ex-Ehepartners
Die Rente wird nicht aufgrund des
Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn der Ex-Ehepartner gestorben ist und
selbst höchstens 36 Monate Rente aus den im Versorgungsausgleich
erworbenen Anrechten erhalten hat. Es kommt mithin allein auf den
Rentenbezug des früheren Ehepartners an. Der Rentenversicherungsträger
oder der Versorgungsträger, der die gekürzte Rente zahlt, entscheiden
über die Anpassung wegen Todes. Voraussetzung ist ein Antrag bei
dem Rentenversicherungsträger oder Versorgungsträger. Das gilt auch
wenn der Versorgungsausgleich nach altem Recht geregelt wurde, weil für
alle ab 01.09. 2009 gestellten Anträge das neue Recht einschlägig ist. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen.
Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche
Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden,
Hausrat, Zuweisung der
Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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