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Wer hat ein Umgangsrecht?

Wie ist das Umgangsrecht zu regeln?

Wie lässt sich das Umgangsrecht durchsetzen?

 

Wir haben häufig solche Verfahren betrieben und hierbei die menschliche Problematik nicht über juristischen Fragestellungen vergessen. Im Regelfall haben wir beobachtet, dass viele Auseinandersetzungen instrumentalisiert werden und einvernehmliche Regelungen gegenüber Streitentscheidungen vorteilhaft sind. Man sollte nicht vergessen, dass die Kinder diese Auseinandersetzungen in weit reichender Weise erfahren und damit nicht gut leben können. 

Bevor man sich über die Kinder streitet, Kinder dem anderen Elternteil entzieht und Kinder auch im Übrigen als Waffe im Scheidungs- und Trennungskrieg einsetzt, sollte man vielleicht den folgenden Umstand berücksichtigen:

Nach einer Studie der Hamburger Soziologin Anneke Napp-Peters  gelingt es nur 25 Prozent der Kinder, ihre scheidungsbedingten Schwierigkeiten zu überwinden und sich zu lebenstüchtigen Erwachsenen zu entwickeln. 75 Prozent haben dagegen nach wie vor große Probleme, den Alltag zu bewältigen und längerfristige Perspektiven für ihr Leben zu entwickeln. Die 25 Prozent der Kinder, die ihr Leben in den Griff bekommen haben, konnten auf gute Kontakte zu beiden Eltern und auf viel Unterstützung von außen zurückgreifen. 

Mehr ist zu diesem Thema eigentlich nicht zu sagen, aber offensichtlich beeindruckt das viele Prozessparteien überhaupt nicht, wenn sie den kaukasischen Kreidekreis im Gericht inszenieren

Bundesverfassungsgericht aktuell: Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen. Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG (aufgehoben) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. BVerfG - Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR 1620/04.
Das Familienverfahrengesetz (FamFG) hat zum 01.09.2009 viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich gebracht, die teilweise hier erläutert sind. Das FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) war bis zum 31.08.2009 gültig. Achtung: Es gibt auch diverse Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu gehören unter anderem auch Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in Freiheitsentziehungssachen.  Verfahren in Betreuungssachen sind nun in den §§ 271 ff. geregelt. 

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Ein sog. Umgangspfleger soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang helfen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abreißt. Dann kann der Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegen, das Kind abholen und dem anderen Elternteil übergeben etc. 
Durch die zum 01.07.1998 in Kraft getretene Neuregelung des Familienrechts wird die bisherige überwiegende Rechtsprechung bestätigt, wonach der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann - auch unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind.
§ 1684 I HS.1 BGB legt ein als Recht des Kindes definiertes Umgangsrecht des Kindes mit jedem Elternteil fest. Auf Seiten der Eltern korrespondiert nach § 1684 I HS. 2 BGB mit diesem Recht des Kindes die Verpflichtung und Berechtigung zum Umgang mit dem Kind als Ausfluss des verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts. In diesem Zusammenhang formuliert das Gesetz das Wohlverhaltensgebot, wonach die Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, § 1684 II 1 BGB. Auch der Gesetzgeber ist bei der Neufassung  davon ausgegangen, dass über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden könne.
Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen Ihnen bestehenden Bande zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, NJW 2002, 1863 f = Forum Familien- und Erbrecht, 2002, 92; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1684 Rdnr. 2 m.w.N.). Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Dabei sind zwischen ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen, sondern vielmehr Anlass, Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu überwinden. Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 4. Juli 2002 , Az: 15 UF 25/02. 

Im Hinblick darauf, dass dem Kind ein eigenständiges Recht auf Umgang zusteht, sind aber auch seine Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern können ein Umgangsrecht mit dem Kind geltend machen, soweit dies dem Wohl des Kindes entspricht.  

Für die Häufigkeit und Dauer des Umgangs ist vor allem das Alter des Kindes ein wichtiges Kriterium. So empfiehlt sich  bei Säuglingen und Kleinkindern ein Umgangsrecht von einigen Stunden vor oder nach dem Mittagsschlaf. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vater das Kind versorgen kann. Ab zwei Jahren, oder wenn das Kind sauber ist und keinen Mittagsschlaf mehr braucht, kann ein ganztägiges Umgangsrecht praktiziert werden. In der Regel wird ein Umgangsrecht alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend gewährt, sowie einen Tag der hohen Feiertage (Ostern, Weihnachten) und unter Umständen einen Teil der Schulferien.

Bei jüngeren Kindern (bis Grundschulalter) muss nicht unbedingt eine Übernachtung oder ein längerer Ferienbesuch gewährt werden.

Wichtig ist für das Kind, dass die Besuche regelmäßig stattfinden und das Kind weiß, wann es den anderen Elternteil wieder sieht. Ein periodischer Umgang von jeweils kurzer Dauer ist gegenüber längeren zusammenhängenden Aufenthalten grundsätzlich die bessere Lösung. Entscheidend ist letztlich, wie die bisherigen Besuche organisiert waren und funktioniert haben. 

Das sind allerdings keinesfalls statische Regelungen im jedem Fall. 

Umgangsrecht Rechtsanwalt Dr. PalmVgl. etwa die folgende Argumentation zum Umgang am Wochenende: Soweit es um den regelmäßigen Umgang außerhalb von Feiertagen und Ferien geht, entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, wenn es alle zwei Wochen am Wochenende mit dem Vater zusammen ist, wovon auch beide Elternteile ausgehen. Dabei erscheint es sachlich geboten, dass die Besuche bereits am Freitag abend beginnen. Denn dann umfasst das Besuchswochenende genau zwei Tage, es entsteht ein angemessen langer zusammenhängender Zeitraum des Zusammenseins von Vater und Sohn ohne die Gefahr von Hektik und Zeitdruck, weil er wenigstens einen ganzen Tag umfasst, an dem das Kind weder geholt noch gebracht werden muss. 

Das Kind braucht wegen der Besuche nicht extra früh aufzustehen, was ihm in seinem Alter von jetzt schon sieben Jahren und im Hinblick auf den Schulalltag, der regelmäßig früh morgens beginnt, sicher entgegenkommt. Bei einem Beginn der Besuche am Freitag Abend besteht genügend Gelegenheit zu unabhängiger gemeinsamer Planung. Die Besuchszeit ist dann lange genug für gemeinsame Unternehmungen wie Ausflüge, Radtouren und dergleichen, die schon bisher stattgefunden und F, wie er bei seiner Anhörung vor dem Senat mitgeteilt hat, viel Freude gemacht haben. Darüber hinaus hat F selbst angegeben, sich durchaus vorstellen zu können, zweimal beim Vater zu übernachten, so dass Anhaltspunkte für eine Überforderung des Kindes nicht bestehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 6. Februar 2001, Az: 10 UF 186/00). 

OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 27. November 2001, Az: 2 UF 262/01: Der gesetzlichen Regelung entspricht ein umfassendes, den üblichen Anforderungen entsprechendes Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind. Die Beschränkung bildet die Ausnahme; sie ist nur dann zulässig, wenn Nachteile für das Kind zu befürchten sind. Im allgemeinen spricht nichts dagegen, dass auch kleine Kinder (hier: ein ca. zwei Jahre altes Mädchen) beim umgangsberechtigten Elternteil (hier: dem nichtehelichen Vater) übernachtet (Abgrenzung OLG Hamm, 18. Oktober 1989, FamRZ 1990, 654).Eine Einschränkung dieses Umgangsrechtes käme gemäß § 1684 Abs. 4 BGB nur insoweit in Betracht, als dies zum Wohl des Kindes erforderlich wäre. Im Hinblick hierauf erscheint es nach Auffassung des Senats von vornherein nicht nur vertretbar, sondern auch im Interesse des Kindes geboten, dass durch Besuche mit Übernachtungen die ohnehin schon vorhandene emotionale Bindung des Kindes an den Antragsteller aufrechterhalten und vertieft wird. Gegen die persönliche Fähigkeit des Antragstellers, V ordnungsgemäß zu betreuen, auch wenn sie bei ihm über Nacht bleibt, bestehen auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin keinerlei Zweifel. Nach Auffassung des Senats wie auch des Jugendamts spricht im allgemeinen nichts dagegen, dass auch so kleine Kinder wie V bei dem umgangsberechtigten Elternteil übernachten. Die von der Antragsgegnerin herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1990, 654) ist in diesem Punkte keineswegs so eindeutig, wie dies die Antragsgegnerin verstehen möchte. Es mag sein, dass bei einem Umgangsrecht alle 14 Tage ganztags und weiteren Besuchen während der Woche und an Feiertagen wie bei dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall eine Übernachtung zur Festigung der Beziehung zwischen Vater und Kind nicht erforderlich erscheint. Dies ist jedoch nicht das nach § 1684 Abs. 4 BGB maßgebliche Kriterium für eine Beschränkung des Umgangsrechtes auch bei kleinen Kindern über das allgemein übliche Maß (14-tägige Besuche mit Übernachtung) hinaus. Denn eine weitergehende Beschränkung des Umgangsrechtes kommt nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Unerheblich ist demnach, ob ein Umgangsrecht in diesem Ausmaß geboten ist, die Bindung zwischen Vater und Kind zu festigen, wie das OLG Hamm meint. Der gesetzlichen Regel entspricht ein umfassendes den üblichen Anordnungen entsprechendes Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind, die Beschränkung bildet die Ausnahme; sie ist nur dann zulässig, wenn Nachteile für das Kind zu befürchten sind. Diese sind hier aber gerade nicht ersichtlich. Zwar behauptet die Antragsgegnerin, dass V beim Antragsteller nicht einschlafen könne, sondern nur bei ihr oder in ihrer Anwesenheit. Dahinstehen kann, ob dies zutrifft oder nicht. Denn dieser Umstand spricht gerade dafür, dass V nicht nur tagsüber beim Antragsteller ist, sondern auch die Nacht bei ihm verbringt. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie dann auch, wenn sie müde ist, abends in ihrem Kinderzimmer, das sie inzwischen kennt, einschläft. Die wöchentlichen Besuche nur tagsüber, die mit zwei Autofahrten am selben Tag verbunden sind, greifen in den Alltag des Kindes stärker ein als Besuche alle zwei Wochen mit Übernachtung...

Und wenn das Umgangsrecht nicht funktioniert?

Eine Mutter, die dem Vater trotz gerichtlicher Anordnung den Umgang mit dem gemeinsamen Kind verweigert, muss mit einem Zwangsgeld rechnen (Oberlandesgericht  Frankfurt  - Az: 3 WF 210/02). Die Regelung eines ordnungsgemäßen Umgangsrechts gehört zu den Pflichten des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befinde. Maßstab sind nicht die Interessen des Elternteils, sondern ausschließlich das  Wohl des Kindes.

Das Gericht drohte der Mutter ein Zwangsgeld in Höhe von 3000 Euro an, falls sie weiterhin den Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind unterbindet. Die Frau hatte in der Vergangenheit diverse Male die vereinbarten Besuchsregelungen nicht respektiert. Beide Elternteile haben nach dem Gericht ein grundrechtlich geschütztes Recht auf Umgang mit dem Kind.

Zwangshaft - Umgangsrecht

Bei nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind zu ermöglichen, kann eine gerichtliche Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes ausgesprochen werden. Um diesen Anspruch durchzusetzen, kommen sogar Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich weigernden Elternteil in Betracht. Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem anderen Elternteil geht. Überdies kann eine Ergänzungspflegschaft mit der Folge angeordnet werden, dass die Kinder an den Pfleger herauszugeben sind.

Der in den USA wohnende Vater bemühte sich seit Jahren um Umgangskontakt mit seinen Kindern. Die Kinder lebten bei der Mutter in Deutschland, die permanent jeden Umgang verweigerte. Soweit gerichtliche Umgangregelungen festgesetzt wurden, widersetzte sich die Mutter diesen und verhinderte deren Realisierung.

Das Oberlandesgericht Frankfurt erläuterte, dass die Kinder ein Recht auf Umgang mit ihrem Vater haben. Dieser ist zum Umgang mit ihnen verpflichtet und berechtigt. Durch ihre ablehnende Haltung verstieß demgegenüber die Mutter gegen ihre Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zu ihrem Vater beeinträchtigt. Das OLG stellte fest, dass die Mutter auf Grund ihrer Äußerungen und ihres Verhaltens nicht freiwillig bereit war, an dem Umgang mitzuwirken, wie es ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprach. Das Gericht hat ihr deshalb teilweise die elterliche Sorge entzogen und diese auf eine Ergänzungspflegerin übertragen. Damit die Ergänzungspflegerin den Umgang der Kinder mit dem Vater gewährleisten konnte, wurde die Mutter verpflichtet, die Kinder zu diesem Zweck an die Ergänzungspflegerin herauszugeben. Dabei wurde der Mutter Zwangshaft für den Fall angedroht, dass sie sich dieser Anordnung widersetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.September 2002).

Was muss durch das Familiengericht geregelt werden?

Eine Entscheidung des Familiengerichts über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts muss eine konkrete vollständige Regelung treffen. D.h. möglichst genaue Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des Kindes sind notwendig. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hielt die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nicht für ausreichend, dass das Umgangsrecht "nach Maßgabe des deutschen Kinderschutzbundes" durchgeführt werden solle (OLG Zweibrücken, 5 UF 216/02).

Wann wird das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen?

Dazu gibt es eine reichhaltige Kasuistik - d.h. sehr viele auf die konkreten Einzelfallumstände abstellende Entscheidungen der Familiengerichte. Übertragungen solcher Fälle auf die eigene Problematik sind daher mit Vorsicht zu genießen.

Einschränkungen des Umgangsrechtes können sich bei heftig zerstrittenen Eltern, längeren Unterbrechungen des Kontaktes und gleichzeitig vom Umgangsberechtigten verursachten Ängsten des Kindes ergeben. Entführungsbefürchtungen, die etwa gegenüber ausländischen Elternteilen bestehen, müssten hinreichend konkretisiert werden. Ausschlussgründe können weiterhin Ablehnungen seitens des Kindes sein, insbesondere dann, wenn  Kinder ein gewisses Alter haben und die Eltern nicht in der Lage sind, die Konflikte anlässlich von Besuchen erträglich zu gestalten. 

Generelle Unwilligkeit des Sorgeberechtigten, ein geringes Alter des Kindes, lediglich bisher fehlende Kontakte  oder etwa das gute Verhältnis zu einem neuen Lebensgefährten wären dagegen nicht ausreichend, den Umgang auszuschließen.

Wohlverhaltenspflicht

Das AG erkennt in der Wohlverhaltenspflicht einer Mutter nach § 1684 Abs. 2 BGB auch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Vermögensbelange des Umgangsberechtigten. Deshalb muss sie die Kinder zum Umgang mit den erforderlichen Gegenständen (Kleidung, Hygieneartikel) auszustatten. Der Umgangsberechtigte sei auch dann, wenn er über Kleidung für die Kinder verfüge, nicht verpflichtet, die – zumal schnell wachsenden - Kinder auch zukünftig auf eigene Kosten auszustatten. Dafür sei der von der Mutter bezogene Unterhalt und ihr Kindergeld bestimmt (AG Monschau - 31.03.2003 – 6 WF 107/02).

Prozessuales zum Aufenthaltsbestimmungsrecht

Vorläufige Anordnungen sind nach dem Thüringer Oberlandesgericht (2 UF 257/05) in Familiensachen unter der Voraussetzung zulässig, dass ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen, die Interessen nicht mehr genügend wahrnehmen würde und eine Entscheidung im Sinne der zunächst vorläufigen Maßregel wahrscheinlich ist. Für einen vorläufigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gelten gemäß § 1666 BGB besonders hohe Anforderungen. 

Eine solche vorläufige Maßnahme kommt folglich nur in Betracht, wenn sie zum Wohle des Kindes unumgänglich ist und die Sache derart eilbedürftig ist, dass sie bereits im Wege der vorläufigen Anordnung getroffen werden muss. Vorläufige Ermittlungsergebnisse müssen die Sofortmaßnahme zur Gefahrenabwehr zwingend gebieten.

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.

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