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Wer
hat ein Umgangsrecht? Wie ist das Umgangsrecht zu regeln?
Wie lässt sich das Umgangsrecht
durchsetzen?
Wir haben häufig solche Verfahren betrieben und hierbei die menschliche Problematik nicht über juristischen Fragestellungen vergessen. Im Regelfall haben wir beobachtet, dass viele Auseinandersetzungen instrumentalisiert werden
und einvernehmliche Regelungen gegenüber Streitentscheidungen vorteilhaft sind. Man sollte nicht vergessen, dass die Kinder diese Auseinandersetzungen in weit reichender Weise erfahren und damit nicht gut leben können. |
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Bevor man sich über die
Kinder streitet, Kinder dem anderen Elternteil entzieht und Kinder auch im Übrigen als
Waffe im Scheidungs- und Trennungskrieg einsetzt, sollte man vielleicht den
folgenden Umstand berücksichtigen:
Nach einer Studie der Hamburger Soziologin Anneke
Napp-Peters gelingt es nur 25 Prozent der Kinder, ihre scheidungsbedingten
Schwierigkeiten zu überwinden und sich zu lebenstüchtigen Erwachsenen zu entwickeln. 75
Prozent haben dagegen nach wie vor große Probleme, den Alltag zu bewältigen und
längerfristige Perspektiven für ihr Leben zu entwickeln. Die 25 Prozent der
Kinder, die ihr Leben in den Griff bekommen haben, konnten auf gute Kontakte zu beiden
Eltern und auf viel Unterstützung von außen zurückgreifen.
Mehr ist zu
diesem Thema eigentlich nicht zu sagen, aber offensichtlich beeindruckt
das viele Prozessparteien überhaupt nicht, wenn sie den kaukasischen
Kreidekreis im Gericht inszenieren. |
Bundesverfassungsgericht
aktuell: Ein Kind hat einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass seine
Eltern Sorge für es tragen und der mit ihrem Elternrecht untrennbar
verbundenen Pflicht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes nachkommen.
Allerdings dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln
gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in
der Regel nicht dem Kindeswohl. Daher ist in solchen Fällen die
Zwangsmittelvorschrift des § 33 FGG (aufgehoben) verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu
unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende
Anhaltpunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener
Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit
Zwangsmitteln durchgesetzt werden. BVerfG - Urteil vom 1. April 2008 – 1 BvR
1620/04. |
Das Familienverfahrengesetz
(FamFG) hat zum 01.09.2009
viele neue Regelungen zu familiengerichtlichen Verfahren mit sich
gebracht, die teilweise hier erläutert
sind. Das FGG (Gesetz
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
war bis zum 31.08.2009 gültig. Achtung: Es gibt auch diverse
Verfahren, die Nichtjuristen nicht ohne weiteres als
familiengerichtliches Verfahren qualifizieren würden. Dazu
gehören unter anderem auch Betreuungs- und
Unterbringungsverfahren, Nachlass- und Teilungssachen, weitere
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Verfahren in
Freiheitsentziehungssachen. Verfahren in Betreuungssachen
sind nun in den §§ 271 ff. geregelt.
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Ein sog. Umgangspfleger
soll bei schwierigen Konflikten über den Umgang helfen, dass der Kontakt
des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abreißt. Dann kann der
Umgangspfleger Zeit und Ort der Übergabe des Kindes festlegen, das Kind
abholen und dem anderen Elternteil übergeben etc. |
Durch die zum 01.07.1998 in Kraft getretene
Neuregelung des Familienrechts wird
die bisherige überwiegende Rechtsprechung bestätigt, wonach der Umgang eines Elternteils
mit seinem Kind nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann -
auch unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. |
§ 1684 I HS.1 BGB
legt ein als Recht des Kindes definiertes Umgangsrecht des Kindes mit jedem Elternteil
fest. Auf
Seiten der Eltern korrespondiert nach § 1684 I HS. 2 BGB mit diesem Recht des
Kindes die Verpflichtung und Berechtigung zum Umgang mit dem Kind als Ausfluss des
verfassungsrechtlich geschützten Elternrechts. In diesem Zusammenhang
formuliert das Gesetz das Wohlverhaltensgebot, wonach die Eltern alles zu unterlassen
haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder
die Erziehung erschwert, § 1684 II 1 BGB. Auch der Gesetzgeber ist bei der
Neufassung davon ausgegangen, dass über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach
der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter
Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden
werden könne. |
Das Kind hat nach § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit
jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet
und berechtigt. Zweck und Inhalt des Umgangsrechts ist es, dem berechtigten
Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich laufend von der Entwicklung und dem
Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und die zwischen Ihnen bestehenden Bande
zu pflegen, das heißt einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis
beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, NJW 2002, 1863 f = Forum Familien- und
Erbrecht, 2002, 92; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1684 Rdnr. 2 m.w.N.).
Bei der Umsetzung des Umgangsrechts haben beide Eltern gemäß § 1684 Abs. 2
Satz 2 BGB die Verpflichtung zu wechselseitiger Loyalität. Dabei sind zwischen
ihnen bestehende Schwierigkeiten kein Grund, den Umgang eines Elternteils mit
dem Kind einzuschränken oder gar auszuschließen, sondern vielmehr Anlass,
Anstrengungen zu unternehmen, diese Schwierigkeiten im Interesse des Kindes zu
überwinden. Brandenburgisches Oberlandesgericht 3. Senat für Familiensachen,
Beschluss vom 4. Juli 2002
, Az: 15 UF 25/02. |
Im Hinblick darauf,
dass dem Kind ein eigenständiges Recht auf Umgang zusteht, sind aber auch seine Wünsche
nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und
Pflegeeltern können ein Umgangsrecht mit dem Kind geltend machen, soweit dies dem Wohl
des Kindes entspricht.
Für die Häufigkeit und Dauer des Umgangs ist vor allem
das Alter des Kindes ein wichtiges Kriterium.
So empfiehlt sich bei Säuglingen und Kleinkindern ein Umgangsrecht von einigen
Stunden vor oder nach dem Mittagsschlaf. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vater
das Kind versorgen kann. Ab zwei Jahren, oder wenn das Kind sauber ist und keinen
Mittagsschlaf mehr braucht, kann ein ganztägiges Umgangsrecht praktiziert werden. In
der Regel wird ein Umgangsrecht alle 14 Tage von Freitagnachmittag bis Sonntagabend
gewährt, sowie einen Tag der hohen Feiertage (Ostern, Weihnachten) und unter Umständen
einen Teil der Schulferien.
Bei jüngeren Kindern (bis Grundschulalter) muss nicht
unbedingt eine Übernachtung oder ein längerer Ferienbesuch gewährt werden.
Wichtig ist für das Kind, dass die Besuche regelmäßig
stattfinden und das Kind weiß, wann es den anderen Elternteil wieder sieht. Ein
periodischer Umgang von jeweils kurzer Dauer ist gegenüber längeren zusammenhängenden
Aufenthalten grundsätzlich die bessere Lösung. Entscheidend ist letztlich, wie die
bisherigen Besuche organisiert waren und funktioniert haben. Das
sind allerdings keinesfalls statische Regelungen im jedem Fall. |
Vgl.
etwa die folgende Argumentation zum Umgang am Wochenende: Soweit es um den regelmäßigen Umgang außerhalb von
Feiertagen und Ferien geht, entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, wenn es
alle zwei Wochen am Wochenende mit dem Vater zusammen ist, wovon auch beide
Elternteile ausgehen. Dabei erscheint es sachlich geboten, dass die Besuche
bereits am Freitag abend beginnen. Denn dann umfasst das Besuchswochenende genau
zwei Tage, es entsteht ein angemessen langer zusammenhängender Zeitraum des
Zusammenseins von Vater und Sohn ohne die Gefahr von Hektik und Zeitdruck, weil
er wenigstens einen ganzen Tag umfasst, an dem das Kind weder geholt noch
gebracht werden muss.
Das Kind braucht wegen der Besuche nicht extra früh aufzustehen,
was ihm in seinem Alter von jetzt schon sieben Jahren und im Hinblick auf den
Schulalltag, der regelmäßig früh morgens beginnt, sicher entgegenkommt. Bei
einem Beginn der Besuche am Freitag Abend besteht genügend Gelegenheit zu unabhängiger
gemeinsamer Planung. Die Besuchszeit ist dann lange genug für gemeinsame
Unternehmungen wie Ausflüge, Radtouren und dergleichen, die schon bisher
stattgefunden und F, wie er bei seiner Anhörung vor dem Senat mitgeteilt hat,
viel Freude gemacht haben. Darüber hinaus hat F selbst angegeben, sich durchaus
vorstellen zu können, zweimal beim Vater zu übernachten, so dass Anhaltspunkte
für eine Überforderung des Kindes nicht bestehen (Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 6. Februar 2001,
Az: 10 UF 186/00).
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OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen,
Beschluss vom 27. November 2001,
Az: 2 UF 262/01: Der gesetzlichen Regelung entspricht ein umfassendes, den üblichen
Anforderungen entsprechendes Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils mit
dem Kind. Die Beschränkung bildet die Ausnahme; sie ist nur dann zulässig,
wenn Nachteile für das Kind zu befürchten sind. Im allgemeinen spricht nichts
dagegen, dass auch kleine Kinder (hier: ein ca. zwei Jahre altes Mädchen) beim
umgangsberechtigten Elternteil (hier: dem nichtehelichen Vater) übernachtet
(Abgrenzung OLG Hamm, 18. Oktober 1989, FamRZ 1990, 654).Eine Einschränkung dieses Umgangsrechtes käme gemäß § 1684
Abs. 4 BGB nur insoweit in Betracht, als dies zum Wohl des Kindes erforderlich wäre.
Im Hinblick hierauf erscheint es nach Auffassung des Senats von vornherein nicht
nur vertretbar, sondern auch im Interesse des Kindes geboten, dass durch Besuche
mit Übernachtungen die ohnehin schon vorhandene emotionale Bindung des Kindes
an den Antragsteller aufrechterhalten und vertieft wird. Gegen die persönliche
Fähigkeit des Antragstellers, V ordnungsgemäß zu betreuen, auch wenn sie bei
ihm über Nacht bleibt, bestehen auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin
keinerlei Zweifel. Nach Auffassung des Senats wie auch des Jugendamts spricht im
allgemeinen nichts dagegen, dass auch so kleine Kinder wie V bei dem
umgangsberechtigten Elternteil übernachten. Die von der Antragsgegnerin
herangezogene Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1990, 654) ist in diesem Punkte
keineswegs so eindeutig, wie dies die Antragsgegnerin verstehen möchte. Es mag
sein, dass bei einem Umgangsrecht alle 14 Tage ganztags und weiteren Besuchen während
der Woche und an Feiertagen wie bei dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Fall eine
Übernachtung zur Festigung der Beziehung zwischen Vater und Kind nicht
erforderlich erscheint. Dies ist jedoch nicht das nach § 1684 Abs. 4 BGB maßgebliche
Kriterium für eine Beschränkung des Umgangsrechtes auch bei kleinen Kindern über
das allgemein übliche Maß (14-tägige Besuche mit Übernachtung) hinaus. Denn
eine weitergehende Beschränkung des Umgangsrechtes kommt nur in Betracht,
soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Unerheblich ist demnach, ob
ein Umgangsrecht in diesem Ausmaß geboten ist, die Bindung zwischen Vater und
Kind zu festigen, wie das OLG Hamm meint. Der gesetzlichen Regel entspricht ein
umfassendes den üblichen Anordnungen entsprechendes Umgangsrecht des nicht
betreuenden Elternteils mit dem Kind, die Beschränkung bildet die Ausnahme; sie
ist nur dann zulässig, wenn Nachteile für das Kind zu befürchten sind. Diese
sind hier aber gerade nicht ersichtlich. Zwar behauptet die Antragsgegnerin,
dass V beim Antragsteller nicht einschlafen könne, sondern nur bei ihr oder in
ihrer Anwesenheit. Dahinstehen kann, ob dies zutrifft oder nicht. Denn dieser
Umstand spricht gerade dafür, dass V nicht nur tagsüber beim Antragsteller
ist, sondern auch die Nacht bei ihm verbringt. Es ist mit hoher
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie dann auch, wenn sie müde ist, abends in
ihrem Kinderzimmer, das sie inzwischen kennt, einschläft. Die wöchentlichen
Besuche nur tagsüber, die mit zwei Autofahrten am selben Tag verbunden sind,
greifen in den Alltag des Kindes stärker ein als Besuche alle zwei Wochen mit
Übernachtung...
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Und
wenn das Umgangsrecht nicht funktioniert? Eine Mutter, die dem Vater trotz gerichtlicher Anordnung den Umgang mit dem
gemeinsamen Kind verweigert, muss mit einem Zwangsgeld rechnen (Oberlandesgericht
Frankfurt - Az: 3 WF 210/02). Die Regelung eines ordnungsgemäßen Umgangsrechts
gehört zu den Pflichten des Elternteils, in dessen Obhut sich das Kind befinde. Maßstab
sind nicht die Interessen des Elternteils, sondern ausschließlich das Wohl des
Kindes.
Das Gericht drohte der Mutter ein Zwangsgeld in Höhe von
3000 Euro an, falls sie weiterhin den Umgang des leiblichen Vaters mit dem Kind
unterbindet. Die Frau hatte in der Vergangenheit diverse Male die vereinbarten
Besuchsregelungen nicht respektiert. Beide Elternteile haben nach dem Gericht ein
grundrechtlich geschütztes Recht auf Umgang mit dem Kind. |
Zwangshaft
- Umgangsrecht Bei
nicht nachvollziehbarer und dauerhafter Weigerung eines Elternteils, den Umgang des
anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind zu ermöglichen, kann eine gerichtliche
Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes ausgesprochen werden. Um diesen Anspruch
durchzusetzen, kommen sogar Zwangshaft und die Anwendung von Gewalt gegen den sich
weigernden Elternteil in Betracht. Zusätzlich kann in einem solchen Fall dem betreuenden
Elternteil die elterliche Sorge insoweit entzogen werden, als es um den Umgang mit dem
anderen Elternteil geht. Überdies kann eine Ergänzungspflegschaft mit der Folge
angeordnet werden, dass die Kinder an den Pfleger herauszugeben sind.
Der in den USA wohnende Vater bemühte sich
seit Jahren um Umgangskontakt mit seinen Kindern. Die Kinder lebten bei der Mutter in
Deutschland, die permanent jeden Umgang verweigerte. Soweit gerichtliche Umgangregelungen
festgesetzt wurden, widersetzte sich die Mutter diesen und verhinderte deren Realisierung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt erläuterte,
dass die Kinder ein Recht auf Umgang mit ihrem Vater haben. Dieser ist zum Umgang mit
ihnen verpflichtet und berechtigt. Durch ihre ablehnende Haltung verstieß demgegenüber
die Mutter gegen ihre Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder
zu ihrem Vater beeinträchtigt. Das OLG stellte fest, dass die Mutter auf Grund ihrer
Äußerungen und ihres Verhaltens nicht freiwillig bereit war, an dem Umgang mitzuwirken,
wie es ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprach. Das Gericht hat ihr deshalb teilweise
die elterliche Sorge entzogen und diese auf eine Ergänzungspflegerin übertragen. Damit
die Ergänzungspflegerin den Umgang der Kinder mit dem Vater gewährleisten konnte, wurde
die Mutter verpflichtet, die Kinder zu diesem Zweck an die Ergänzungspflegerin
herauszugeben. Dabei wurde der Mutter Zwangshaft für den Fall angedroht, dass sie sich
dieser Anordnung widersetzt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.September 2002). |
Was
muss durch das Familiengericht geregelt werden? Eine Entscheidung des Familiengerichts über Umfang und Ausübung des
Umgangsrechts muss eine konkrete vollständige Regelung treffen. D.h. möglichst genaue
Angaben über Zeit, Ort und Häufigkeit des Umgangs sowie die Umstände der Abholung des
Kindes sind notwendig. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hielt die Entscheidung des
erstinstanzlichen Gerichts nicht für ausreichend, dass das Umgangsrecht "nach
Maßgabe des deutschen Kinderschutzbundes" durchgeführt werden solle (OLG
Zweibrücken, 5 UF 216/02). |
Wann
wird das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen? Dazu gibt es eine reichhaltige Kasuistik - d.h. sehr viele auf die
konkreten Einzelfallumstände abstellende Entscheidungen der Familiengerichte.
Übertragungen solcher Fälle auf die eigene Problematik sind daher mit Vorsicht zu
genießen.
Einschränkungen des Umgangsrechtes können
sich bei heftig zerstrittenen Eltern, längeren Unterbrechungen des Kontaktes und
gleichzeitig vom Umgangsberechtigten verursachten Ängsten des Kindes ergeben.
Entführungsbefürchtungen, die etwa gegenüber ausländischen Elternteilen bestehen,
müssten hinreichend konkretisiert werden. Ausschlussgründe können weiterhin
Ablehnungen seitens des Kindes sein, insbesondere dann, wenn Kinder ein gewisses
Alter haben und die Eltern nicht in der Lage sind, die Konflikte anlässlich von Besuchen
erträglich zu gestalten.
Generelle Unwilligkeit des Sorgeberechtigten, ein geringes Alter
des Kindes, lediglich bisher fehlende Kontakte oder etwa das gute Verhältnis zu
einem neuen Lebensgefährten wären dagegen nicht ausreichend, den Umgang auszuschließen.
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Wohlverhaltenspflicht
Das AG erkennt in der
Wohlverhaltenspflicht einer Mutter nach § 1684 Abs. 2 BGB auch die
Pflicht zur Rücksichtnahme auf Vermögensbelange des Umgangsberechtigten.
Deshalb muss sie die Kinder zum Umgang mit den erforderlichen Gegenständen
(Kleidung, Hygieneartikel) auszustatten. Der Umgangsberechtigte sei auch
dann, wenn er über Kleidung für die Kinder verfüge, nicht verpflichtet,
die – zumal schnell wachsenden - Kinder auch zukünftig auf eigene
Kosten auszustatten. Dafür sei der von der Mutter bezogene Unterhalt und
ihr Kindergeld bestimmt (AG Monschau
- 31.03.2003 – 6 WF 107/02).
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Prozessuales
zum Aufenthaltsbestimmungsrecht
Vorläufige Anordnungen sind nach dem Thüringer
Oberlandesgericht (2 UF 257/05) in Familiensachen unter der
Voraussetzung zulässig, dass ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches
Einschreiten besteht, welches ein Abwarten bis zur endgültigen
Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen, die Interessen
nicht mehr genügend wahrnehmen würde und eine Entscheidung im Sinne der
zunächst vorläufigen Maßregel wahrscheinlich ist. Für einen vorläufigen
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gelten gemäß §
1666 BGB besonders hohe Anforderungen.
Eine solche vorläufige
Maßnahme kommt folglich nur in Betracht, wenn sie zum Wohle des Kindes
unumgänglich ist und die Sache derart eilbedürftig ist, dass sie bereits
im Wege der vorläufigen Anordnung getroffen werden muss. Vorläufige
Ermittlungsergebnisse müssen die Sofortmaßnahme zur Gefahrenabwehr
zwingend gebieten.
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Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf
den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für
Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden
Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier
Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden
Aspekten Rechnung tragen.
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