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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Sorgerecht

Umzug 

Kann eigentlich der Elternteil, bei dem die Kinder leben, beliebig wegziehen oder muss er hier Regeln beachten? Was steht im Zentrum solcher Überlegungen, denen erhebliche Bedeutung für die Kinder zusteht. 

Kann nicht festgestellt werden, dass der Wegzug der Kindesmutter in der Absicht begründet war, das Kind dem Umgang seines Vaters zu entziehen, steht die Bindungstoleranz der betreuenden Mutter und somit ihre Erziehungseignung nicht in Frage, hat das OLG Köln im Jahre 2011 entschieden. Entscheidend ist das Kindeswohl, wenn etwa die Kindesmutter Gründe haben, eine größere Distanz zwischen den eigenen Aufenthaltsort und denjenigen des Ehemanns zu legen. Dabei ist andererseits zu untersuchen, ob die Entscheidung den Zweck haben soll, das Umgangsrecht des anderen Elternteils auszuhebeln.  Bei einer einstweiligen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nach dem OLG Brandenburg (2011) etwa zu berücksichtigen, dass ein Elternteil entgegen einer zuvor getroffenen Absprache die Kinder an einen neuen Wohnort verbracht hat und damit in schwerwiegender Weise ausreichende Kontakte mit dem anderen Elternteil reduziert. 

Eine wichtige Entscheidung hat das OLG Koblenz im Jahre 2010 getroffen: Beabsichtigt der das Sorgerecht beantragende Elternteil, in das Ausland umzusiedeln, ist eine Güterabwägung durchzuführen. So steht dem Elternrecht des anderen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit seinem Kind aus Art. 6 GG das Recht des antragstellenden Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber. Die Grundrechte beider Elternteile seien zu einem Ausgleich zu.  

Wird das Umgangsrecht des anderen Elternteils durch einen Umzug in das Ausland beeinträchtigt, ist es erforderlich, dass für den Wegzug triftige Gründe bestehen, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Diese fehlen nach dem OLG Koblenz, wenn der Umzugsplan nicht einer ernsthaften und wohlbegründeten Planung des künftigen Lebens des umzugswilligen Elternteils entspringt, gefestigte soziale Bindungen in dem anderen Staat fehlen und vorrangiges Ziel einer Übersiedlung in das Ausland ist, den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil zu vereiteln.

Ein zusätzlicher zeitlicher und finanzieller Aufwand für die Ausübung des Umgangs mit dem Kind infolge eines Umzugs des betreuenden Elternteils mit diesem ist grundsätzlich kein tragender Gesichtspunkt für die Sorgerechtsentscheidung, hat das OLG in Sachsen-Anhalt im Jahre 2010 geurteilt. Diesem Gesichtspunkt sei vielmehr im Einzelfall bei der konkreten Umgangsregelung Rechnung zu tragen, in dessen Rahmen die Gerichte zu prüfen haben, ob der betreuende Elternteil anteilig zur Übernahme des für das Holen und Bringen des Kindes erforderlichen zeitlichen und finanziellen Aufwandes verpflichtet wird, damit es nicht zu einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts kommt.

Wie entwickeln sich diese Verfahren eigentlich? Eine größere räumliche Entfernung zwischen den Eltern kann, wenn es verhältnismäßig ist, eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den betreuenden Elternteil rechtfertigen. 

Es ist allerdings in der Rechtsdogmatik etwas umstritten, inwieweit es dem sorgeberechtigten Elternteil oder Aufenthaltsbestimmungsberechtigten gestattet ist, zusammen mit dem gemeinsamen Kind in sein Heimatland umzuziehen. Denn das Umgangsrecht des  anderen Elternteils leidet darunter regelmäßig. 

Nach der weitesten Meinung wird das Recht des Sorgeberechtigten bzw. des Elternteils, dem die Sorgeberechtigung übertragen werden soll, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, durch das Umgangsrecht des anderen Elternteils grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Nach einer vermittelnden Auffassung bedarf es der Gewichtung der Sorgerechtseignung des Elternteils und einer Abwägung der Gründe, Deutschland zu verlassen. Das dürfte die herrschende Auffassung sein, weil es der Verfassungsmethodik der Abwägung am besten entspricht. Bei besserer Eignung des Elternteils, der ins Ausland ziehen will, müsse danach das Umgangsrecht als das "schwächere Recht" zurücktreten. Im Übrigen wird auch die Auffassung vertreten, dass der Umzug ins Ausland mit dem Kind im Zweifelsfall immer zu unterbleiben habe, weil Umgangs- und Sorgerecht in ein Konfliktverhältnis gerieten. Die Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB spreche für die Kindeswohlschädlichkeit eines solchen Vorhabens, wenn die Ausübung des Umgangsrechtes auf Seiten des anderen Elternteils hierdurch wesentlich erschwert oder ganz vereitelt werde.

Oberlandesgericht Koblenz

OLG Koblenz - war von der Schließung bedroht

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Zum Thema >> Scheinehe

 

 

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