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Vereinbarungen
im Versorgungsausgleich |
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Gemäß
§ 1587 o Abs. 1 BGB können die Parteien im Zusammenhang
mit der Scheidung eine Vereinbarung über den
Ausgleich von
Versorgungsanwartschaften
schließen. Durch das Erfordernis einer
gerichtlichen Genehmigung soll verhindert werden, dass der sozial schwächere
Ehegatte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der
Scheidungssituation übervorteilt wird. Darüber hinaus soll die
Vertragsfreiheit der Ehegatten aber nicht weiter eingeschränkt
werden, wenn die Erfüllung dieser Schutzfunktion gesichert ist. Die
erforderliche familiengerichtliche Genehmigung würde daher nur
verweigert werden, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und
der Vermögensauseinandersetzung die vereinbarte Leistung
offensichtlich nicht zur
Sicherung des Berechtigten geeignet ist oder zu keinem nach Art und Höhe
angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten führt.
Aus dem Grundsatz
der
Verhältnismäßigkeit
ergibt sich nach der Rechtsprechung, dass
ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, soweit die gesetzlichen
Versagungsgründe und der dargelegte Schutzzweck der Norm nicht
eingreifen. Selbst ein völliger Verzicht steht der
familiengerichtlichen Genehmigung nicht entgegen, wenn die
Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis führt, dass der
Ausgleichsberechtigte auf den ihm an sich zustehenden Zuwachs an
Versorgungsanrechten nicht angewiesen ist. Typisch wäre ein Fall, in
dem beide Eheleute berufstätig sind.
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Versorgungsausgleich/Kontenklärung
(Formulare
Download Deutsche Rentenversicherung)
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