Home - Aktuelles - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Datenschutz - Impressum

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

Arbeitsrecht - Beamtenrecht - Erbrecht - Familienrecht - Mobbing - Namensrecht

drpalm@web.de (E-Mail) - 0228/63 57 47 (Festnetz) - 49 163 6288904 (Mobil)

 
Startseite
Nach oben

Home

Übersicht

 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Zeugnis

Versetzung

Schlechte Noten

 

Eton 1970 Schule Schulnoten Rechtsanwalt
Wie es in der britischen Nobelschule Eton (siehe das Bild oben aus dem Jahre 1970, Rechtsanwalt Dr. Palm auf der Verkehrsinsel) zugeht, wissen wir nicht. Schlechte Schulnoten oder Nichtversetzung muss man jedenfalls hierzulande nicht einfach hinnehmen. Gegen Entscheidungen der Schule, die Verwaltungsakte sind, können die Erziehungsberechtigten oder volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Rechtsanwalt Dr. Palm hat in seiner Referendarzeit unter anderem am Verwaltungsgericht Berlin in einer Kammer, die wesentlich mit diesen Themen befasst war, Einblicke in diese Rechtsmaterie gesammelt und war später in einer Kanzlei tätig, die hier einen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit hatte.  

Verwaltungsakte sind etwa Entscheidungen über Aufnahme oder Entlassung der Schüler, über Versetzung oder Nichtversetzung des Schülers, über Ordnungsmaßnahmen sowie Prüfungsentscheidungen. Was ist dabei zu beachten? Die Bewertung schulischer Leistungen darf nicht von sachfremden Erwägungen, etwa von mangelnder Objektivität, beeinflusst sein. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Grundsatz der Chancengleichheit als allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz sich ergebende Gebot der Sachlichkeit geht nach der Rechtsprechung über das Verbot sachfremder Erwägungen hinaus. Auch ohne sachfremde Erwägungen kann eine Beurteilung unsachlich sein, etwa wenn sie von Gefühlen bestimmt ist. Mit dem Verbot sachfremder Erwägungen wird lediglich ein besonders eklatanter Fall der Nichtbeachtung des Gebots der Sachlichkeit erfasst. 

Die Erteilung von einzelnen Noten ist regelmäßig kein Verwaltungsakt und folglich im Widerspruchsverfahren nicht anfechtbar. 

Ein Anspruch auf Nichtaufnahme der Deutschnote in das Halbjahreszeugnis lässt sich weder aus dem Runderlass für die Bildung der Zeugnisnote im Fach Deutsch noch aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen herleiten, hat das VG Aachen 2009 entschieden. 
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 58, 257) in einer älteren Entscheidung von 1981 zur Schulentlassung und der Frage, inwieweit Schüler durch Schulnoten betroffen sind: Das Bundesverfassungsgericht hat sich bislang in vier Entscheidungen speziell mit dem Vorbehalt des Gesetzes im Schulverhältnis befasst (BVerfGE 34, 165 [192 f] - hess. Förderstufe; 41, 251 [259 f.] - Speyer-Kolleg; 45, 400 [417 f.] - hess. Oberstufenreform; 47, 46 [78 f.] -  Sexualkunde). In diesen Entscheidungen wird der Grundsatz aufgestellt, dass das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichten, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (Parlamentsvorbehalt - vgl. hierzu die grundsätzlichen Ausführungen in BVerfGE 40, 237 [249]). Diese Rechtsprechung hat sich inzwischen im Schulrecht - jedenfalls dem Grundsatz nach - durchgesetzt...1. Sowohl der leistungsbedingte Schulausschluss als auch die Nichtversetzung in eine höhere Klasse/Jahrgangsstufe tangieren den Grundrechtsbereich des betroffenen Schülers. Zweifelhaft kann dabei sein, ob der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG oder der des Art. 2 Abs. 1 GG berührt wird. Es wird die Auffassung vertreten, dass beide Maßnahmen den Schüler in seiner in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufswahl und der Wahl der Ausbildungsstätte beeinträchtigen. Dabei wird die Einbeziehung des gesamten Ausbildungswesens in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG hauptsächlich aus der Gewährleistung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in dieser Verfassungsnorm hergeleitet. Bedenken sind jedoch erhoben worden, ob der Ausstrahlungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sich auf sämtliche allgemeinbildenden Schulen erstreckt. Dabei wird insbesondere bezweifelt, ob Schulen, die keine berufsspezifische Ausbildung vermitteln, als Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen sind.
Zudem ist fraglich, ob schon die einmalige Nichtversetzung in der Grundschule oder in einer weiterführenden Schule zwangsläufig zur Folge hat, dass der Zugang zu dem erstrebten Beruf erschwert und dadurch die Chance für eine freie Wahl des Berufes geschmälert wird. Jedenfalls berührt aber eine solche Nichtversetzung das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG, das ihm ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen gibt (vgl. BVerfGE 45, 400 [417] und BVerwGE 47, 201 [206]). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist diese Streitfrage bislang noch nicht abschließend entschieden worden. In der Entscheidung BVerfGE 41, 251 (260 f.) - Speyer-Kolleg - ist die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG ausdrücklich auf schulische Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs beschränkt und damit begründet worden, dass diese Einrichtungen eine für zahlreiche Berufe vorgeschriebene (berufsgruppenspezifische) Vorbildung vermitteln (a.a.O., [262]). Auch das Bundesverwaltungsgericht ließ in der Entscheidung BVerwGE 56, 155 (158) diese Frage hinsichtlich der Nichtversetzung offen. 

a) Bei Abwägung aller Gesichtspunkte wird man jedenfalls für die hier in Frage stehenden allgemeinbildenden weiterführenden Schulen (Gymnasien) zwischen Schulausschluss und bloßer Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse/Jahrgangsstufe differenzieren müssen: Die zwangsweise Entlassung eines Schülers aus dem Schulverhältnis, insbesondere wenn sie mit dem Ausschluss vom Besuch einer ganzen Schulart verbunden ist, beeinflusst den weiteren Bildungs- und Lebensweg des Betroffenen und damit seine soziale Rolle. In der Regel wird dadurch der Zugang zu bestimmten Berufen abgeschnitten und die Chance für eine freie Berufswahl geschmälert. Außerdem sprechen gewichtige Gründe dafür, das Gymnasium zu den Ausbildungsstätten im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zu rechnen (so OVG Münster, NJW 1976, S. 725 [726] mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies wird verstärkt für das Gymnasium nach der Oberstufenreform zu gelten haben, das eine frühzeitige Spezialisierung im Hinblick auf das zukünftige Berufsziel ermöglicht und nahe legt. Die Entlassung aus dem Gymnasium tangiert somit das Grundrecht des betroffenen Schülers auf freie Berufswahl und freie Wahl der Ausbildungsstätte gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 1 GG muss demgegenüber als insoweit subsidiäre Vorschrift zurücktreten (vgl. BVerfGE 13, 290 [296]; st. Rspr.).

b) Anders ist die bloße Nichtversetzung des Schülers in die nächste Klasse/Jahrgangsstufe verfassungsrechtlich zu beurteilen. Die freie Wahl der Ausbildungsstätte wird durch sie nicht berührt. Dass die Lebens- und Berufschancen dadurch maßgeblich beeinträchtigt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwGE 56, 155 (158) meint, wird man nicht schlechthin annehmen können. Nicht selten liegt eine Nichtversetzung als pädagogische Maßnahme auch im wohlverstandenen Interesse des - aus welchen Gründen auch immer - überforderten Schülers und kann durchaus auch seine weitere Entwicklung und Bildung positiv beeinflussen. Immerhin berührt sie aber die Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. 

c) Beide schulischen Maßnahmen sind somit grundrechtsrelevant in dem Sinne, dass sie die Rechtssphäre des betroffenen Schülers im Bereich der Grundrechtsausübung berühren. Dass auch das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) tangiert sein kann, bedarf hier keiner näheren Erörterung, da Beschwerdeführer ausschließlich der betroffene, bereits volljährige Schüler ist. Da es sich um eine Begrenzung der Grundrechtsausübung handelt, muss die Regelung - wie das Bundesverwaltungsgericht es ausgedrückt hat (BVerwGE 56, 155 [159]) - durch "Rechtssatz" erfolgen. Ob dies in einem formellen Gesetz geschehen muss oder ob auch eine Rechtsverordnung aufgrund einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung genügt, hängt von der Reichweite des oben umschriebenen Parlamentsvorbehalts ab. 2. Der Umfang des parlamentarischen Regelungsvorbehalts bestimmt sich nach der Intensität, mit welcher die Grundrechte der Regelungsadressaten betroffen werden. Da diese in den verschiedenen Regelungsbereichen des Schulrechts und von Fallgruppe zu Fallgruppe verschieden sein kann, bedarf es jeweils einer besonderen Prüfung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Wesentlichkeitsmerkmale, was der parlamentarischen Willensbildung vorbehalten ist und was durch gesetzliche Ermächtigung dem Verordnungsgeber übertragen werden darf.

Statt Amok laufen besser eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen 

Verfahren - einstweilige Regelungen

Eine sehr paradigmatische Feststellung hat zu der Frage, wie man eine vorläufige Regelung erzielt, der Hessische Verwaltungsgerichtshof 1993 getroffen: 

Eine Regelungsanordnung ist in schulrechtlichen Nichtversetzungssachen nur dann zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass (erstens) gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen, dass (zweitens) die Versetzungskonferenz bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird und dass (drittens) die begehrte vorläufige Maßnahme dringlich ist. Bei solchen Prüfungen muss man natürlich, die jeweils zu Grunde liegenden Schulgesetze, Prüfungs- und Versetzungsordnungen berücksichtigen, die weiteren Aufschluss geben, ob solche Wahrscheinlichkeiten begründet sind. 

Die Nichtversetzungsentscheidung der Versetzungskonferenz kann ebenso wie die ihr zugrundeliegenden Leistungsbewertungen der einzelnen Fachlehrer vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen, ob von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen oder ob gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schüler verstoßen wurde. Die von der Versetzungskonferenz getroffene Prognoseentscheidung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit oder bessere Förderung des Schülers in der nächsthöheren Klasse nicht zu erwarten ist, beruht auf unrichtigen Voraussetzungen, wenn die Versetzungskonferenz ihr eine unrichtige Zeugnisnote zugrunde gelegt hat. Die vorgenannte Prognoseentscheidung ist auch dann fehlerhaft, wenn die Leistungen des Schülers in Religion im abgelaufenen Schuljahr vom Fachlehrer mit "mangelhaft" bewertet worden sind und die Versetzungskonferenz nicht darauf Bedacht genommen hat, dass der Schüler für das nächste Schuljahr wirksam vom Religionsunterricht abgemeldet worden ist. Die gebotene Transparenz der Notengebung erfordert, dass der Lehrer das Zustandekommen einer Zeugnisnote plausibel erklären kann. Dazu gehört insbesondere die Darlegung, nach welchen Kriterien die - außer den schriftlichen Arbeiten - herangezogenen anderen Leistungsnachweise je für sich bewertet und wie sie im Verhältnis zueinander gewichtet worden sind. 

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten eines nicht versetzten Schülers ist nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof nur dann dringlich, wenn es unzumutbar erscheint, ihn auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verweisen. Dies setzt eine Interessenabwägung voraus, in die einerseits das private Interesse des nicht versetzten Schülers daran einzustellen ist, seine Ausbildung ohne Zeitverlust fortzusetzen, und andererseits das öffentliche Interesse daran, dass zum einen die Gesamtheit der Mitschüler in der nächst höheren Klasse durch die Unterrichtsteilnahme des nicht versetzten Schülers nicht unerträglich belastet und zum andern dieser selbst dadurch nicht in seiner Ausbildung gehemmt wird.

Schulnote Anwalt Zeugnisnote Versetzung Abitur Gymnasialempfehlung

Probleme in der Schule? Lassen Sie sich von uns beraten

Top
 

 

Home - Anfahrt - Arbeitsrecht - Ehe- und Familienrecht - Erwachsenenadoption - Kontakt - Namensrecht - Profil  

Email - Links Suche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss - Datenschutzerklärung

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - drpalm@web.de

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand: 02.08.2019