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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Grundlagen

Neuverheiratung der Mutter

Ausbildungsunterhalt

Hemmung der Verjährung

bei Kindesunterhalt - Verwirkung

"Faule Kinder"

 

Kindesunterhalt

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) erkennt Ende Juni 2007 in der Neuregelung des Kindesunterhalts einen "Skandal". Das Oberlandesgericht Düsseldorf verwies darauf, dass die Veränderungen der "Düsseldorfer Tabelle" auf den Rückgang der Nettolöhne zurückführen. Zur Tabelle >>
Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht also eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hat der Verpflichtete daher die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhaltes minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann. Hat der nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigert Unterhaltspflichtige keine hinreichenden Erwerbsbemühungen entfaltet und ist ihm deshalb ein fiktives Einkommen zuzurechnen, dann führt eine vorübergehende Erkrankung, die geraume Zeit nach der fingierten Arbeitsaufnahme eintritt, zur Zurechnung fiktiver Lohnfortzahlung und anschließend fiktiven Krankengeldbezugs. Selbst Minderjährige trifft aber nach der Rechtsprechung für die Zeit, in der sie nicht zur Schule gehen und auch keine Ausbildung absolvieren, eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Kommt das Kind dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, so muss es sich in erzielbarer Höhe fiktive Einkünfte, die es bedarfsdeckend einzusetzen hat, zurechnen lassen. 

Oberlandesgericht Köln 2009 Renovierung

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Aktuell: Unverheiratete Väter und Unterhalt

Unverheiratete Väter müssen der Mutter ihres Kindes mindestens drei Jahre lang Unterhalt zahlen. Die Pflicht endet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch, wenn die Mutter einen anderen Mann ehelicht.

Obwohl das Gesetz seit mehr als zehn Jahren besteht, ist es in der Öffentlichkeit eher unbekannt geblieben. Unverheiratete Mütter haben gegenüber dem Vater ihres Kindes nicht nur einen Unterhaltsanspruch für das Kind, sondern auch für sich selbst, wenn sie wegen der Erziehung des Nachwuchses nicht arbeiten können. Die Zahlungspflicht des Vaters gilt nach § 1615 L BGB mindestens drei Jahre lang.

Was ist aber, wenn die Mutter in dieser Zeit einen anderen Mann heiratet? Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: XII ZR 183/02) hatte jetzt erstmals über einen solchen Fall zu entscheiden.

Sachverhalt: Eine Frau hatte im Jahr 2000 ein Kind geboren und vom Vater Unterhalt für sich selbst gefordert. Zwei Jahre später heiratete sie jedoch einen anderen Mann, mit dem sie ein weiteres Kind bekam. Das Oberlandesgericht Stuttgart vertrat die Ansicht, dass die Unterhaltspflicht des unverheirateten Vaters dennoch drei Jahre lang andauere, und verurteilte ihn bis zum Jahr 2003 zu Unterhaltszahlungen an die Mutter.

Dagegen legte der Kläger nun mit Erfolg Revision beim BGH ein.

Die BGH-Richter verwiesen darauf, dass nach dem Gesetz auch eine geschiedene Ehefrau ihren Unterhaltsanspruch verliere, wenn sie erneut heirate. Dadurch soll verhindert werden, dass der Vater den neuen Ehemann seiner Exfrau indirekt mit ernähren muss. Die Richter urteilten, dass deshalb auch der Anspruch einer unverheirateten Mutter im Falle einer Heirat entfalle. Mit der Heirat habe die Frau gegen den neuen Mann einen Anspruch auf Familienunterhalt, der Vorrang vor ihrer bisherigen Rechtsposition habe. Denn es sei mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, wenn der Anspruch einer geschiedenen Ehefrau bei Wiederheirat ende, der einer unverheirateten Mutter aber fortdauere. Mit der Entscheidung ist eine weitere Regelungslücke im Unterhaltsrecht geschlossen. Die Bundesregierung plant übrigens für 2005 eine Reform des Unterhaltsrechts. Darin soll den Ansprüchen der Kinder generell Vorrang eingeräumt werden vor den Anrechten der aktuellen und der geschiedenen Ehefrau. Zudem sollen bislang nicht berufstätige Ehegatten nach einer Scheidung stärker als bisher auf eigenen Füßen stehen. Der in der Ehe erreichte Lebensstandard, so die Planungen des Bundesjustizministeriums, soll dann nicht mehr allein darüber entscheiden, ob der Unterhaltsberechtigte eine Arbeit aufnehmen muss.

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Der BGH Urteil vom 5. Juli 2006 (XII ZR 11/04) zur Dauer des Unterhaltsanspruchs wegen Pflege und Erziehung eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB): 

Nach dieser Vorschrift steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Unterhalt kann aber auch darüber hinaus zugesprochen werden, wenn dies aus Billigkeitsgründen, insbesondere mit Blick auf die Belange des Kindes, geboten ist. Damit unterscheidet sich die Vorschrift von § 1570 BGB, der einer geschiedenen Mutter wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes grundsätzlich einen unbefristeten Unterhaltsanspruch einräumt. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann die geschiedene Ehefrau regelmäßig erst dann auf eine eigene Berufstätigkeit verwiesen werden, wenn ihr Kind das achte (Teilzeittätigkeit) bzw. das 15. Lebensjahr (volle Erwerbstätigkeit) vollendet hat.

In Rechtsprechung und Literatur ist deswegen umstritten, ob die grundsätzliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre dem Gleichheitsgebot und dem besonderen Schutz der nichtehelich geborenen Kinder genügt. Das Oberlandesgericht Schleswig hat im vorliegenden Fall eine verfassungsgemäße Auslegung nach Billigkeit für möglich gehalten. Es hat der Klägerin, die zuletzt als Assistenzärztin tätig war, einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres der gemeinsamen Tochter zugesprochen, weil sie wegen ihrer Erkrankung neben der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nur zu einer halbschichtigen Tätigkeit in der Lage sei (FamRZ 2004, 975).

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Schleswig gebilligt. Zwar ist eine vollständige Angleichung des Unterhaltsanspruchs aus Anlass der Geburt an den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht von Verfassungs wegen geboten; die gesetzliche Regelung in § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB ist aber verfassungsgemäß auszulegen, wobei elternbezogene, insbesondere aber kindbezogene Gründe für eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden müssen.

Kernaussage: Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, was sich wegen der nachehelichen Solidarität in besonderer Weise auf den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auswirkt. Die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes kann sich demgegenüber zwar nicht in gleicher Weise auf den Schutz der Ehe und Familie berufen. Denn dem Anspruch der nichtehelichen Mutter können höchst unterschiedliche Sachverhalte zugrunde liegen, sodass deswegen eine flexiblere Unterhaltsregelung geboten ist als es beim nachehelichen Unterhalt der Fall ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann aber die Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall einen besonderen Vertrauenstatbestand begründen, der als elternbezogener Grund eine Fortdauer des Unterhaltsanspruchs über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Billigkeit gebietet.

Nach Art. 6 Abs. 5 GG hat der Gesetzgeber nichtehelich geborenen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dieses Gebot wirkt sich auf den Unterhaltsanspruch der Mutter, um den es hier geht, allerdings nur insoweit aus, als die Pflege und Erziehung des Kindes betroffen ist. Zwar kann die Mutter seit Inkrafttreten des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes zum 1. Oktober 1995 frei entscheiden, ob sie das Kind selbst betreut oder wegen ihrer Erwerbstätigkeit die Erziehung anderweit regelt. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht hat sie dabei jedoch besondere staatliche Hilfen, die ihr die Kindererziehung erleichtern sollen, in Anspruch zu nehmen. Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist deswegen auch zu berücksichtigen, dass inzwischen genügend Kindergartenplätze jedenfalls für eine Halbtagsbetreuung zur Verfügung stehen. 

Schulisches Versagen kostet nicht zwangsläufig Unterhaltsanspruch

Schule Schloss Salem RechtsanwaltSchulversagen eines minderjährigen Kindes führt nicht ohne weiteres zum Verlust des Anspruchs auf so genannten Ausbildungsunterhalt. Das entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Vielmehr sei mangelnde Leistungsbereitschaft bei Minderjährigen nicht von Bedeutung, wenn es sich um ein lediglich vorübergehendes leichtes Versagen handele (Az.: 13 WF 144/04). Das Gericht bewilligte mit seiner Entscheidung einer Schülerin Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen ihren Vater. 

Das Mädchen hatte die Hauptschule ohne Abschluss verlassen und anschließend auch einen Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Eingliederungschancen abgebrochen. In der Folgezeit nahm sie jedoch an einem Abendkurs zum Realschulabschluss teil, um anschließend mit einer Ausbildung zur Bürokauffrau zu beginnen. Wegen ihres bisherigen zweimaligen Versagens weigerte sich der Vater, ihr diese Ausbildung zu finanzieren. Anders als das Amtsgericht, das für die Klage keine Erfolgsaussichten sah, meinte das OLG, der Vater sei weiterhin unterhaltsverpflichtet. Zwar müsse ein Kind seine Ausbildung mit Fleiß und in der gebotenen Zielstrebigkeit absolvieren. Allerdings führe nicht jede Verzögerung der Ausbildungszeit zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs (OLG Koblenz - 13 WF 144/04 - 15.09.2004).

Strafanzeige gegen Vater beeinträchtigt den Unterhaltsanspruch der Tochter  

Eine unberechtigte Strafanzeige einer volljährigen Tochter gegen ihren Vater kann ihren Unterhaltsanspruch beeinträchtigen. In dem Prozess vor dem Oberlandesgerichts Hamm hatte der Vater gegenüber dem Unterhaltsanspruch zum einen eingewandt, dass seine Tochter in der Vergangenheit jeden Kontakt mit ihm abgelehnt habe. Zudem habe sie gegen ihn im Jahre 2005 zu Unrecht eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet. Nach § 1611 Abs. 1 BGB kommt eine Beschränkung oder gar der vollständige Wegfall der Unterhaltsverpflichtung u.a. dann in Betracht, wenn ein volljähriges Kind sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil schuldig macht. Der Verpflichtete braucht dann nur einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht. Die Unterhaltsverpflichtung kann sogar ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt allein die fehlende Bereitschaft der Tochter zu einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit ihrem Vater es noch nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch auch nur teilweise als verwirkt anzusehen, zumal das Verhalten der Klägerin vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Kindeseltern zu sehen sei, die ersichtlich auf das Eltern-Kind-Verhältnis ausstrahle.  

Anders verhält es sich dagegen nach Auffassung des Gerichts mit der Strafanzeige, welche die Tochter, die Jura studiert, gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr gegen ihren Vater gestellt habe. Nach der Beweisaufnahme hatte das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Tochter eine völlig harmlose sowie zufällige Begegnung mit ihrem beklagten Vater bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt und ihn so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt hat. Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter sei durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene weder zu erklären noch zu entschuldigen und könne nur als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB bewertet werden. Das aber führt zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs. Im Rahmen der Gesamtabwägung hat das Gericht eine Kürzung des Unterhaltsbeitrags um 2/3 vorgenommen (Oberlandesgericht Hamm - Aktenzeichen: 11 UF 218/05) .  

smmark6.gif (1525 Byte)Wichtige Entscheidung OLG Brandenburg aus dem Jahre 2000: Aus der Sperrwirkung des § 1600 d Abs. 4 BGB folgt, dass Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden kann. Unterhalt für die Zeit vor der Feststellung kann nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt werden, da der Unterhaltsberechtigte wegen des § 1600d Abs. 4 BGB aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert war. Im Verfahren nach § 653 ZPO sind Einwendungen gegen die mit der Klage auf Vaterschaftsfeststellung verbundene Unterhaltsklage nur beschränkt zulässig. Dies ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter des § 653 ZPO. Einwendungen, die die Herauf- oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs betreffen und damit regelmäßig zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen können, sind deshalb dem Abänderungsverfahren nach § 654 ZPO vorzubehalten. Dies gilt insbesondere für Einwendungen des Beklagten, mit denen er seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder die mangelnde Bedürftigkeit des klagenden Kindes geltend machen will. Unterhaltsansprüche zwischen Eltern und Kindern sind nach § 204  Satz 2 BGB während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt, so dass die Verjährungsfrist frühestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu laufen beginnt, § 205 BGB. Grundsätzlich ist die Verwirkung von Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vaterschaft noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Neben den üblichen Voraussetzungen, Umstands- und Zeitmoment, ist die in § 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB getroffene Regelung zu beachten, die dazu führt, dass eine Verwirkung nur in absoluten Ausnahmefällen eintreten kann. Grundsätzlich muss die Hoffnung des Vaters, nicht als Vater in Anspruch genommen zu werden, hinter den schutzwürdigen Interessen des klagenden Kindes zurücktreten. Daher müssen zu den schon im Grundsatz strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung noch weitere, außergewöhnlich erscheinende Umstände hinzutreten, um auch in solchen Fällen eine Verwirkung annehmen zu können. 

smmark6.gif (1525 Byte)Unterhalt für die Vergangenheit kann zwar grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB (Verzug, Rechtshängigkeit) gefordert werden. Unterhalt Vergangenheit Anwalt Rechtsanwalt Eine Ausnahme gilt aber gemäß § 1613 Abs. 2 Ziffer 2 a BGB, sofern der Unterhaltsberechtigte für den vergangenen Zeitraum aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Von dieser Vorschrift werden alle vor der Feststellung der Vaterschaft liegenden Zeiträume erfasst. Dies folgt aus der Sperrwirkung des § 1600 d Abs. 4 BGB; nach dieser Vorschrift können die Rechtswirkungen der Vaterschaft, zu denen auch die aus §§ 1601 ff. BGB folgenden Unterhaltspflichten zählen, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

Soweit sich der Beklagte auf seine Einkommensverhältnisse beruft und dabei behauptet, für den Regelunterhalt leistungsunfähig zu sein, ist eine nähere Überprüfung seiner Behauptungen nicht möglich, da dieser Einwand im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten ist. Im Verfahren nach § 653 ZPO sind Einwendungen nur beschränkt zulässig. Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis ergibt sich aus dem Ausnahmecharakter des § 653 ZPO. Kindschaftssachen, zu denen auch Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft zählen (§ 640 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO), können mit einer Klage anderer Art nicht gemäß § 260 ZPO verbunden werden, § 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO. Einzige Ausnahme hierzu bildet § 653 Abs. 1 ZPO, der die Möglichkeit eröffnet, mit der Klage auf Vaterschaftsfeststellung zugleich Unterhalt in Höhe der Regelbeträge zu verlangen, vgl. auch § 653 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Verfahren nach § 653 ZPO ist stark schematisiert: Das Kind kann einen Unterhaltsanspruch nur bis zur Höhe des Regelbetrages geltend machen (§ 653 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO), nicht aber darüber hinaus (§ 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Einwendungen, die die Herauf- bzw. Herabsetzung des Unterhaltsanspruches betreffen und damit regelmäßig zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen können, sind deshalb dem Abänderungsverfahren nach § 654 ZPO vorzubehalten; insbesondere kann der Beklagte nicht seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder die mangelnde Bedürftigkeit des klagenden Kindes geltend machen.

Ob dagegen die zur alten Fassung des § 643 ZPO herrschende Meinung, nach der Einwendungen gegen den Grund des Anspruches bereits in diesem Verfahren geltend gemacht werden konnten, auch für den seit dem 1. Juli 1998 geltenden § 653 ZPO einschränkungslos fortgilt oder ob mit der gesetzlichen Neuregelung auch die den Grund des Anspruches betreffenden Einwendungen "Forderungsübergang und Erfüllungseinwand" nunmehr dem Verfahren nach § 654 ZPO vorbehalten sind, kann hier dahinstehen, da jedenfalls die den Anspruchsgrund betreffenden Einwände der Verjährung bzw. Verwirkung, auf die sich der Beklagte in erster Instanz berufen hat, nach allgemeiner Ansicht im hiesigen Verfahren erhoben werden können.

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smmark6.gif (1525 Byte)Die (rückständigen) Unterhaltsansprüche sind entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sowie der Auffassung des Beklagten auch nicht verwirkt. Nach der herrschenden Meinung ist zwar die ein Umstands- und Zeitmoment voraussetzende Verwirkung (§ 242 BGB) von Unterhaltsansprüchen des nichtehelichen Kindes auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Vaterschaft noch nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Familienrecht Sorgerecht Umgang Anwalt Bonn Allerdings ist die in § 1613 Abs. 2 Ziff. 2 a BGB zu den rückständigen Unterhaltsansprüchen getroffene Regelung zu beachten. Nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt, führt dies dazu, dass eine Verwirkung nur in absoluten Ausnahmefällen eintreten kann; grundsätzlich muss die Hoffnung des Vaters, nicht als Vater in Anspruch genommen zu werden, hinter der Schutzwürdigkeit des klagenden Kindes zurückstehen (OLG München, FamRZ 1986, 504, 505). Daher müssen zu den schon im Grundsatz strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung hinsichtlich des Umstands- und Zeitmomentes noch weitere, außergewöhnlich erscheinende Umstände hinzutreten, um auch in den Fällen der vorliegenden Art eine Verwirkung annehmen zu können. Spätestens seit Anfang 1996 wusste der Beklagte von der Vaterschaftsgleichstellungsklage der Klägerin gegen H. R. seiner möglichen eigenen Vaterschaft aufgrund der Einbeziehung in das in dem anderen Verfahren eingeholte erbbiologische Gutachten, so dass ab dieser Zeit ein Verwirkungseinwand jedenfalls nicht mehr in Betracht kommt. Dabei ist es unerheblich, dass er lediglich als Zeuge - und nicht auch als (weiterer) Beklagter - an jenem Verfahren teilnahm, da allein aufgrund seiner Einbeziehung in die Begutachtung sich für ihn die Möglichkeit eigener Vaterschaft und daher einer eventuellen Inanspruchnahme eröffnete.

Zudem ist unbestritten, dass in Juli 1994 der Beklagte zweimal wegen der möglichen Vaterschaft für die Klägerin angeschrieben worden ist, so dass bereits ab Juli 1994 das Umstandsmoment nicht erfüllt ist. Für die Zeit vor Juli 1994 scheitert eine Verwirkung jedoch bereits an dem bis dahin erfolgten zu geringeren Zeitablauf, da seit der Geburt der Klägerin noch keine drei Jahre verstrichen waren. Im Übrigen hat der Beklagte sich lediglich darauf berufen, nach dem geschlechtlichen Verkehr mit der Mutter der Klägerin nicht wegen seiner Vaterschaft in Anspruch genommen worden zu sein, sowie, dass gerichtliche Schritte für die Vaterschaftsfeststellung erst mehrere Jahre später - 1995 - eingeleitet wurden. Dies reicht nicht aus, um außergewöhnliche Umstände für ein Vertrauen des Beklagten darauf, nicht in Anspruch genommen zu werden, zu begründen; insbesondere fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, dass beispielsweise der Beklagte seitens der Mutter der Klägerin mit nachvollziehbarer Begründung signalisiert bekommen habe, er könne nicht der Vater der Klägerin sein. Weitere besondere Umstände, insbesondere dahingehende, dass der Geschlechtsverkehr so verlaufen ist, dass die Empfängnis des Kindes nach der Lebenserfahrung unwahrscheinlich war, sind weder vorgetragen noch erkennbar.

Hinsichtlich der Verwirkung ist der Beklagte darlegungs- und beweisverpflichtet. Mangels ausreichenden Vortrages ist zu seinen Lasten daher davon auszugehen, dass eine Verwirkung rückständiger Ansprüche nicht eingetreten ist.

Landgericht Ulm

Landgericht Ulm

Hinweis: Seit Anfang 2010 verjährt laufender Unterhalt in drei Jahren. Was ist, wenn die Ansprüche tituliert sind? Soweit solche Ansprüche künftig fällig werden, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Übrigens: Stehen einem umgangsberechtigten und unterhaltspflichtigen Elternteil nach der Bezahlung des Unterhalts keine Geldmittel mehr zur Verfügung stehen, den Umgang (mit dem in einer anderen Stadt wohnenden Kind) auszuüben, ist der Kindesunterhalt herabzusetzen.

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Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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