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Scheidungskosten
Absetzbarkeit
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Grundsätzliches: Die
Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich, nicht aber
den Zugewinnausgleich, können als außergewöhnliche Belastung
steuermindernd geltend gemacht werden. Diese Kosten sind zwangsläufig und
unterfallen daher dem § 33 EStG.
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Aus einem Urteil
des Bundesfinanzhofs vom 30. Juni 2005
III R 27/04: "...Durch Ehescheidungsverfahren entstandene
Prozesskosten hat der BFH in seinen Entscheidungen, die zur Rechtslage vor
In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und
Familienrechtes -EheRG- (BGBl I 1976, 1421) am 1. Juli 1977
ergangen sind, als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Wenn Ehepartner
sich scheiden ließen, sei davon auszugehen, dass die Ehe zerrüttet und
deshalb die Ehescheidung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sei.
Die mit der Scheidung zusammenhängenden Kosten seien ebenfalls zwangsläufig,
soweit sie unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung
des Eheverfahrens entstanden seien (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78,
BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116, m.w.N.).
Aufwendungen für ein im Jahre 1969 im
Anschluss an eine Ehescheidung durchgeführtes Sorgerechtsverfahren hat
der BFH als unmittelbare und unvermeidbare Folgekosten eines
Ehescheidungsprozesses beurteilt, weil nach dem seinerzeit einschlägigen
§ 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.d.F. des
Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 -BGB a.F.- (BGBl I
1957, 609) auch bei Einigung der geschiedenen Ehegatten über das
Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder (vgl. § 1671 Abs. 2 BGB
a.F.) stets eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts erforderlich war
(BFH-Urteil in BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116).
Aufwendungen für die außergerichtliche vermögensrechtliche
Auseinandersetzung als Folge der Ehescheidung hat der BFH dagegen nicht
als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, weil sie nicht
unmittelbar und unvermeidbar durch die prozessuale Durchführung des
Ehescheidungsverfahrens entstanden seien (BFH-Urteil vom 10. Februar
1977 IV R 87/74, BFHE 121, 440, BStBl II 1977, 462).
In den zur Rechtslage nach In-Kraft-Treten
des EheRG ergangenen Entscheidungen hat der Senat sich nicht grundsätzlich
damit auseinander gesetzt, inwieweit Folgekosten eines
Ehescheidungsprozesses als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein können.
Nicht als zwangsläufig hat er jedenfalls Scheidungsfolgesachen angesehen,
die nicht nach § 623 Abs. 1 ZPO zusammen mit der
Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind und deshalb nicht
mit der Scheidung in einem unlösbaren prozessualen Zusammenhang stehen
(Senatsentscheidungen vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE
181, 12, BStBl II 1996, 596 -Schiedsvergleich vor der Scheidung -; vom 9. Mai
1996 III B 180/95, BFH/NV 1996, 882 -Kosten eines
Zivilprozesses, der nach der Scheidung um vermögensrechtliche Ansprüche
nach Gütertrennung geführt wurde -; vom 22. März 2002 III B 158/01,
BFH/NV 2002, 1025 -Aufwendungen im Zusammenhang mit einer
Teilungsversteigerung des Familienheims nach der Scheidung-; vom 21. März
2003 III B 110/02, BFH/NV 2003, 937 -Kosten der Vermögensauseinandersetzung
nach der Scheidung).
e) Nach dem seit 1. Juli 1977 geltenden
Scheidungsrecht sind bestimmte, für den Fall der Scheidung zu treffende
Familiensachen (sog. Folgesachen) -wie die Auseinandersetzung über das
gemeinsame Vermögen und Regelungen über den Unterhalt- zusammen mit der
Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden (sog. Verbund), wenn dies
von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird (§§ 623, 621 ZPO). Nur
der Versorgungsausgleich von Rentenanwartschaften gemäß § 1587b
BGB ist ohne Antrag zusammen mit der Scheidungssache durchzuführen (sog.
Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Bis zum
In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom
16. Dezember 1997 (BGBl I 1997, 2942) am 1. Juli 1998 gehörte
zum Zwangsverbund auch die Bestimmung über die elterliche Sorge (§ 623
Abs. 3 Satz 1 ZPO i.d.F. vom 20. Februar 1986, BGBl I 1986,
301).
In der Literatur werden Kosten für
Familiensachen, die nach §§ 623, 621 ZPO im Verbund mit der
Scheidung entschieden werden, überwiegend als zwangsläufig beurteilt (Müller,
Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1993, 459, 461; Schmidt/Drenseck,
Einkommensteuergesetz, 24. Aufl., § 33 Rz. 35
"Ehescheidung"; Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach,
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 33 EStG
Rz. 122; Blümich/ Heger, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz,
Gewerbesteuergesetz, § 33 EStG Rz. 232; Arndt in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. C 43;
Frotscher/Görke, Einkommensteuergesetz, § 33 Rz. 108). Nacke
(in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 33 EStG Anh. 1
"Prozesskosten" Rz. 21) und Holl (DStZ 2004, 873) sind
dagegen der Auffassung, es seien nur die den Zwangsverbund betreffende
Kosten zu berücksichtigen, nicht auch die Kosten für die auf Antrag mit
der Scheidungssache verbundenen Familiensachen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben
vom 25. September 1980 IV B 5 -S 2284- 42/80 III,
juris; Abschn. 186 der Einkommensteuer-Richtlinien -EStR-- 1990; H 186-189
EStH ab 1993) waren bisher Kosten der Ehescheidung auch hinsichtlich der
Scheidungsfolgeregelungen --einschließlich der Kosten, die der
Steuerpflichtige auf Grund einer vom Gericht übernommenen freiwilligen
Vereinbarung mit dem geschiedenen Ehegatten zahlt-- als zwangsläufig
erwachsen anzusehen. Damit sollte nach dem BMF-Schreiben --neben dem
Entscheidungsverbund der Ehescheidung mit den Scheidungsfolgeregelungen--
auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Verbundverfahren eine
einheitliche Kostenentscheidung ergeht und wegen der Degression der Gebührentabelle
eine Aufteilung des Gesamtstreitwertes nach den einzelnen Streitwertposten
nicht möglich sei.
Nach Mitteilung des BMF in seiner
Beitrittserklärung soll der Hinweis in H 186-189 EStH künftig geändert
werden, so dass nur noch Kosten für im Zwangsverbund entschiedene
Scheidungsfolgesachen als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien.
f) Der Senat hält auch für die Rechtslage
nach In-Kraft-Treten der EheRG daran fest, dass Kosten familienrechtlicher
und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit der Ehescheidung grundsätzlich
nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Das gilt
für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zwangsverbundes durch
das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen worden sind.
Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber den (früheren) Eheleuten Inhalt
und Verfahren der Regelung ihrer Verhältnisse im Wesentlichen in gleicher
Weise zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen hat wie in
bestehender Ehe oder im Falle nichtehelicher Familienbeziehungen.
Besonderheiten des Scheidungsverfahrens, die eine Berücksichtigung der in
dieser Situation zu tragenden Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung rechtfertigen, lassen sich der gegenwärtigen Gestaltung des
Familienrechts nicht entnehmen.
aa) Seit dem EheRG können Eheleute die
Entscheidungen, die in Familiensachen bei einer Scheidung notwendig
werden, weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts treffen. Selbst
den --seit 1. Juli 1998 allein-- in den Zwangsverbund fallenden
Versorgungsausgleich (§ 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO) können die
Eheleute durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB) oder durch eine
vom Familiengericht zu genehmigende notarielle Vereinbarung im
Zusammenhang mit der Scheidung (§§ 1587, 1587o BGB) regeln oder
sogar ausschließen. Nur wenn sie keine Vereinbarungen über den
Versorgungsausgleich getroffen haben, überträgt das Familiengericht gemäß
§ 1587b BGB die wechselseitigen Rentenanwartschaften von Amts wegen.
Die übrigen Folgesachen wie die
Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen können ohne Mitwirkung
des Familiengerichts geregelt werden. Werden sie auf Antrag zusammen mit
der Scheidung durch das Familiengericht entschieden, sind dadurch
entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig.
bb) Die Scheidungsfolgekosten sind auch dann
nicht als zwangsläufig anzusehen, wenn ein Ehegatte die - Kosten
auslösende -
Aufnahme von Scheidungsfolgesachen in den Scheidungsverbund nicht
verhindern kann, weil der andere Ehegatte dies beantragt. Denn die Kosten
sind in diesem Fall für den mit dem Verfahren überzogenen Ehegatten
ebenfalls nicht unvermeidbar. Die ZPO sieht Kostenregelungen vor, die dem
Umstand Rechnung tragen, dass ein Ehegatte die Aufnahme der
Scheidungsfolgesachen in den Verbund nicht verhindern kann. Gemäß
§ 93a ZPO sind im Falle der Scheidung die Kosten der Scheidungssache
und der Folgesachen grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Jedoch kann
das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, wenn
die Kostenverteilung einen der Ehegatten in seiner Lebensführung unverhältnismäßig
beeinträchtigen würde (§ 93a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
ZPO) oder die Kostenverteilung im Hinblick darauf als unbillig erscheint,
dass ein Ehegatte in Folgesachen, die Unterhalt und Ansprüche aus dem
ehelichen Güterrecht betreffen, unterlegen ist (§ 93a Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 ZPO)..."
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1. Bei den
Kosten eines Zivilprozesses spricht eine Vermutung gegen ihre Zwangsläufigkeit,
auch wenn der Prozess mit einer Ehescheidung in tatsächlichem
Zusammenhang steht (ständige Rechtsprechung).
2. Berührt ein Rechtsstreit einen für den
Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich, kann sich die Frage
stellen, ob unter engen Voraussetzungen die Übernahme eines Prozesskostenrisikos
als zwangsläufig anzusehen ist.
3. Der Steuerpflichtige kann im allgemeinen durch eine
entsprechende Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen einen
Rechtsstreit um Ansprüche aus einem Vertrag von vornherein ausschließen;
auf die Zwangsläufigkeit eines Rechtsstreits wegen zweifelhafter
vertraglicher Ansprüche kann er sich daher nicht berufen.
4. Die Kosten der Inanspruchnahme eines Schiedsgerichts
anstelle der staatlichen Gerichte entstehen nicht zwangsläufig.
BFH-Urteil vom 9.5.1996 (III R 224/94)
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen.
Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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