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Arbeitsrecht
AGG
Schwerbehinderung
Bewerbungsgespräch |
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Grundsätzlich
hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden
Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Macht der
schwerbehinderte Bewerber in Streitfällen der hier in Rede stehenden Art
allerdings Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der
Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür,
dass die Behandlung, die der schwerbehinderte Bewerber erfahren hat, auf
sachlichen Gründen beruht, welche keinen Bezug zu der Behinderung
aufweisen (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
zu § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX a.F. im Jahre 2007). Ähnlich
entschied auch das Sächsische Landesarbeitsgericht im Jahre 2007, wobei
dieses Gericht noch einen anderen interessanten Aspekt zur Schadenshöhe
beleuchtet: Ein sachlicher Grund ist nicht schon dann anzunehmen, wenn
eine vorhandene Qualifikation des Bewerbers gegenüber derjenigen eines
anderen Bewerbers zurückbleibt. Ein solcher Qualifikationsvorsprung eines
anderen Bewerbers führt zur Begrenzung des Entschädigungsanspruchs. Er
vermag ohne weiteres nicht schon eine unterschiedliche und damit
benachteiligende Behandlung sachlich zu rechtfertigen. |
Vorstellungsgespräch
- Indizien - Bewerbung
Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden
nach dem Gesetz den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und
neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte
Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der
Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten
Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem
Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist nur dann entbehrlich,
wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Vgl.
so § 82 SGB 9.
Das Bundesarbeitsgericht hat
auch schon früh zu diesem Problemkreis Stellung genommen (9 AZR 807/05): Nach
§ 82 Satz 2 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber den sich
bewerbenden schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu
laden. Wer öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des § 82 SGB IX ist,
richtet sich nach § 71 Abs. 3 SGB IX.
Diese Pflicht besteht nach nur dann nicht, wenn dem
schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist an dem vom öffentlichen
Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil
zu messen. Der Arbeitgeber bleibt für die Dauer des Auswahlverfahrens an
das in der veröffentlichten Stellenbeschreibung bekannt gegebene
Anforderungsprofil gebunden. Das
bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem
schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren
muss, wenn seine fachliche Eignung zwar zweifelhaft, aber nicht
offensichtlich ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des
BAG ist neben einer Bewerbung zu verlangen, dass die Person objektiv für
die besetzende Stelle in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft
bewirbt.
Noch nicht endgültig (2010) ist der Streit entschieden,
welche Indizwirkung Examensnoten
haben. Das Anforderungsprofil für eine Stelle festzulegen, liegt nach der
Rechtsprechung im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, was
bedeutet, dass beispielsweise für Sachbearbeiterstellen im gehobenen
allgemeinen Verwaltungsdienst nicht Bewerbern mit der ersten juristischen
Staatsprüfung zwingend den Vorrang vor Bewerbern ohne Hochschulstudium zu
geben ist.
Nach Auffassung des BAG ist der
schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als der
nicht schwerbehinderte Konkurrent. Selbst wenn der Arbeitgeber sich auf
Grund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl von
vornherein die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber
seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in
die nähere Auswahl einbezogen werden sollte, muss er den
schwerbehinderten Bewerber nach der gesetzlichen Intention einladen und
ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren.
Wenn gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines
Vorstellungsgesprächs verstoßen wird, löst das den Entschädigungsanspruch
noch nicht automatisch aus. Diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem
Gesetz erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung
einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann. Die Behinderung muss
ursächlich oder mitursächlich für die Benachteiligung gewesen sein. Das
ist eben dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber beweist, dass ausschließlich
andere Gründe ausschlaggebend waren.
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Was
gilt, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht eingeschaltet wird?
Fraglich nach ArbG Düsseldorf (7 Ca 1969/07): Es
besteht auch keine tatsächliche Vermutung einer Benachteiligung wegen
Behinderung aufgrund einer Verletzung der Pflicht gemäß § 81 Abs. 1 S.
4 AGB IX (vgl. hierzu BAG aus dem Jahre 2005).
Eine derartige Vermutung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber
Kenntnis davon hat, dass eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen
vorliegt. Dies steht vorliegend nicht fest. Aus den angeführten Gründen
besteht auch keine Vermutung, dass die Beklagte zu 2 hiervon Kenntnis
hatte. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob im Betrieb der Beklagten zu 2
eine Schwerbehindertenvertretung besteht bzw. ob die
Konzernschwerbehindertenvertretung ggf. zuständig gewesen wäre. Mehr zu Bewerbungen schwerbehinderter Bewerber >>
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Arbeitsgericht
Frankfurt/M.
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Wir haben
unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
Hamm, Hagen, Frankfurt, Berlin und Hamburg sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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