| 
 
 
   
Home 
Übersicht 
  
 
  
  
 |  | 
  
    | 
       Arbeitsrecht 
      AGG 
      Schwerbehinderung
       Bewerbungsgespräch  | 
      | 
   
  
    | Grundsätzlich
      hat derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die  anspruchsbegründenden
      Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Macht der 
      schwerbehinderte Bewerber in Streitfällen der hier in Rede stehenden Art
      allerdings Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der
      Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür,
      dass die Behandlung, die der schwerbehinderte Bewerber erfahren hat, auf
      sachlichen Gründen beruht, welche keinen Bezug zu der Behinderung
      aufweisen (so das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
      zu § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX a.F. im Jahre 2007). Ähnlich
      entschied auch das Sächsische Landesarbeitsgericht im Jahre 2007, wobei
      dieses Gericht noch einen anderen interessanten Aspekt zur Schadenshöhe
      beleuchtet: Ein sachlicher Grund ist nicht schon dann anzunehmen, wenn
      eine vorhandene Qualifikation des Bewerbers gegenüber derjenigen eines
      anderen Bewerbers zurückbleibt. Ein solcher Qualifikationsvorsprung eines
      anderen Bewerbers führt zur Begrenzung des Entschädigungsanspruchs. Er
      vermag ohne weiteres nicht schon eine unterschiedliche und damit
      benachteiligende Behandlung sachlich zu rechtfertigen. | 
   
  
    | Vorstellungsgespräch
      - Indizien - Bewerbung
       Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden
      nach dem Gesetz den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und
      neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte
      Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der
      Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten
      Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem
      Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist nur dann entbehrlich,
      wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Vgl.
      so § 82 SGB 9. 
      Das Bundesarbeitsgericht hat
      auch schon früh zu diesem Problemkreis Stellung genommen (9 AZR 807/05): Nach
      § 82 Satz 2 SGB IX hat der öffentliche Arbeitgeber den sich
      bewerbenden schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch zu
      laden. Wer öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des § 82 SGB IX ist,
      richtet sich nach § 71 Abs. 3 SGB IX. 
       Diese Pflicht besteht nach nur dann nicht, wenn dem
      schwerbehinderten Menschen die fachliche Eignung  offensichtlich fehlt.
      Ob die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, ist an dem vom öffentlichen
      Arbeitgeber mit der Stellenausschreibung bekannt gemachten Anforderungsprofil
      zu messen. Der Arbeitgeber bleibt für die Dauer des Auswahlverfahrens an
      das in der veröffentlichten Stellenbeschreibung bekannt gegebene
      Anforderungsprofil gebunden. Das
      bedeutet im Umkehrschluss, dass der öffentliche Arbeitgeber einem
      schwerbehinderten Bewerber die Chance eines Vorstellungsgesprächs gewähren
      muss, wenn seine fachliche Eignung  zwar zweifelhaft, aber nicht
      offensichtlich ausgeschlossen  ist. Nach der Rechtsprechung des
      BAG ist neben einer Bewerbung zu verlangen, dass die Person objektiv für
      die besetzende Stelle in Betracht kommt und sich subjektiv ernsthaft
      bewirbt.  
      Noch nicht endgültig (2010) ist der Streit entschieden,
      welche Indizwirkung Examensnoten
      haben. Das Anforderungsprofil für eine Stelle festzulegen, liegt nach der
      Rechtsprechung im organisatorischen Ermessen des Dienstherrn, was
      bedeutet, dass beispielsweise für Sachbearbeiterstellen im gehobenen
      allgemeinen Verwaltungsdienst nicht Bewerbern mit der ersten juristischen
      Staatsprüfung zwingend den Vorrang vor Bewerbern ohne Hochschulstudium zu
      geben ist. 
       Nach Auffassung des BAG ist der
      schwerbehinderte Bewerber im Bewerbungsverfahren besser gestellt als der
      nicht schwerbehinderte Konkurrent. Selbst wenn der Arbeitgeber sich auf
      Grund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl von
      vornherein die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber
      seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in
      die nähere Auswahl einbezogen werden sollte, muss er den
      schwerbehinderten Bewerber nach der gesetzlichen Intention einladen und
      ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren.  
      Wenn gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines
      Vorstellungsgesprächs verstoßen wird, löst das den Entschädigungsanspruch
      noch nicht automatisch aus.  Diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem
      Gesetz erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung
      einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann. Die Behinderung muss
      ursächlich oder mitursächlich für die Benachteiligung gewesen sein. Das
      ist eben dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber beweist, dass ausschließlich
      andere Gründe ausschlaggebend waren. 
     | 
   
  
    | Was
      gilt, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht eingeschaltet wird? 
       Fraglich nach ArbG Düsseldorf (7 Ca 1969/07): Es
      besteht auch keine tatsächliche Vermutung einer Benachteiligung wegen
      Behinderung aufgrund einer Verletzung der Pflicht gemäß § 81 Abs. 1 S.
      4 AGB IX (vgl. hierzu BAG aus dem Jahre 2005).
      Eine derartige Vermutung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber
      Kenntnis davon hat, dass eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen
      vorliegt. Dies steht vorliegend nicht fest. Aus den angeführten Gründen
      besteht auch keine Vermutung, dass die Beklagte zu 2 hiervon Kenntnis
      hatte. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob im Betrieb der Beklagten zu 2
      eine Schwerbehindertenvertretung besteht bzw. ob die
      Konzernschwerbehindertenvertretung ggf. zuständig gewesen wäre. Mehr zu Bewerbungen schwerbehinderter Bewerber >>
    
          | 
   
  
    | 
         
      Arbeitsgericht
      Frankfurt/M.
          | 
   
  
    | 
       Wir haben
      unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw.
      Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf,
      Hamm, Hagen, Frankfurt, Berlin und Hamburg sowie vor dem
      Bundesarbeitsgericht betrieben. 
      Wir haben Kündigungsschutzklagen,
      Klagen auf Lohn
      und Gehalt,
      Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
      allem in Mobbing-Fällen),
      Karenzentschädigungen,
      ordnungsgemäße
      Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
      in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
      Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.  
      Schwerbehindertenrecht
      >> 
      Mehr
      zum Thema Kündigung >>
       Mehr
      zum Thema Mobbing >> 
      Arbeitsrecht -
      Startseite 
      Top   
      | 
   
   |