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Unterhaltspflichten
von Kindern
gegenüber ihren Eltern
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Unsere
Praxis
Elternunterhaltsfälle haben wir sehr
häufig bearbeitet und dabei regelmäßig ungerechtfertigte Ansprüche
insbesondere von Behörden reduzieren können.
Grundsatz
Auch erwachsene Kinder müssen
für den Unterhalt bedürftiger Eltern aufkommen. Ein Pflegefall kann Kosten bis zu
5.000 € pro Monat auslösen. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen
Kostenanteil. Ab wann wird es existenziell so bedrohlich, dass man
nicht mehr verpflichtet werden kann, für seine Eltern einzustehen? Die
Grundregelungen der Düsseldorfer Tabelle 2009 gehen von diesen Zahlen
aus:
Angemessener
Selbstbehalt
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400
€ (einschließlich 450 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des
darüber hinausgehenden Einkommens. Für ein Ehepaar werden 2.450 €
angesetzt. Der angemessene Unterhalt des mit dem
Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den
ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch
mindestens 1.050 € (einschließlich 350 € Warmmiete). Diese Angabe
sollte auf aktuelle Änderungen hin aber unbedingt überprüft
werden.
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Nach § 1601 BGB
müssen dann die Kinder zahlen. Nach dem Gesetz haben die Kinder pflegebedürftiger Eltern
anteilig und nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für die ungedeckten Kosten
aufzukommen. Sind mehrere Kinder ihrem Vater oder ihrer Mutter gegenüber
unterhaltspflichtig, ist oft strittig, wie hoch der Anteil des Einzelnen ist. Das
Sozialamt orientiert sich dann an der Düsseldorfer Tabelle.
Ausgangspunkt für die Berechnung einer
Unterhaltsleistung ist zunächst das persönliche Einkommen des
Unterhaltspflichtigen.
Dazu zählen neben dem Verdienst aus selbstständiger Arbeit oder Angestelltentätigkeit
auch Mieteinnahmen, Pacht-, Zins- oder Kapitalerträge. Das bereinigte Nettoeinkommen
abzüglich Steuern, Sozialabgaben, Versicherungsbeiträgen, Zinsverpflichtungen, Mieten,
Unterhaltsleistungen an die eigenen Kinder ist die Grundlage für die Berechnung der
Unterhaltsleistung.
Vor der Unterhaltsbedürftigkeit
begründete Schulden sind in voller Höhe
zu berücksichtigen, auch wenn sie beim Ehegattenunterhalt oder
Kindesunterhalt nicht zu berücksichtigen wären. Ggf. kann man Rücklagen
bilden für Hausrat und Reparaturen.
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Bundesverfassungsgericht
2006 (XII ZR 98/04) grundlegend und aktuell:
Auch im Rahmen des Elternunterhalts
muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens
einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603
Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen
sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer
angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an
das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184 ).
Dem Unterhaltsschuldner steht es
grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen
Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den
Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen
oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag
verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich
zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des
Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt/monatlich) bis zum Renteneintritt ergäbe
(Fortführung der Senatsrechtsprechung).
Zwar erfolgt die primäre
Altersversorgung als nicht selbständig Erwerbstätiger durch
die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die
Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Versorgung in Zukunft nicht
mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich
private Vorsorge zu treffen ist, darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit
nicht mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit
zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene
angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten
grundsätzlich vor. Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die Möglichkeit
eröffnet, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht
seinerseits im Alter auf Unterhaltsansprüche oder sonstige staatliche Förderung
angewiesen ist. Es stellt sich dabei die Frage, ob vermögensbildende
Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von
Immobilien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen,
ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen
aber grundsätzlich frei, in welcher Weise er - jenseits der gesetzlichen
Rentenversicherung - Vorsorge für sein Alter trifft.
Lebensversicherungen
Wenn er sich angesichts
der unsicheren Entwicklung der herkömmlichen Altersversorgungen
für den Abschluss von Lebensversicherungen entscheidet, muss dieser
Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzeptiert werden.
Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht die einzige
Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen
grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als
angemessene Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet
erscheinen, diesen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von
Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen
Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht,
kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als
anzuerkennende Art der Altersvorsorge bewertet werden |
Die Absicherung der eigenen
wirtschaftlichen Existenz und der eigenen vorrangigen Verpflichtungen
sowie eine Verwertung nur unter dem Gesichtspunkt wirtschaftlich vernünftigen
Handelns gehen vor. Erwachsene Kinder haben auch dann ein Recht auf den
Aufbau einer gesicherten Altersvorsorge, wenn sie zum Unterhalt pflegebedürftiger
Eltern verpflichtet sind (1 BvR 1508/96). Eine Rentnerin muss für ihre
Mutter nicht ein für die Altersvorsorge gedachtes Haus verpfänden,
um den Unterhalt ihrer Eltern zahlen zu können. Die Pflicht zur Annahme
eines zinslosen Darlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld auf ein
Haus habe keine Rechtsgrundlage und stehe im Widerspruch zum
Sozialstaatsprinzip. Damit trifft die Kommunen natürlich jetzt eine
größere Belastung, weil sie nicht mehr in so erheblichem Umfang auf die
Unterhaltspflicht von Verwandten bauen können. Der Rechtsdezernent der
Stadt Bochum erklärte dazu: "Die Sozialhilfeträger können nicht die
Vergreisung der Gesellschaft finanzieren." |
Fassade Landgericht
Trier im "römischen Stil" der fünfziger Jahre
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Dazu eine
weitere Entscheidung des Landgerichts Ansbach: Kinder sind ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet,
sofern diese nicht (mehr) in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Diese
Situation tritt oft dann ein, wenn die betagten Eltern die Kosten
für ein Alten- oder Pflegeheim nicht aufbringen können und auf
Sozialhilfeleistungen angewiesen sind. Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit müssen sich
dann die Kinder an den Kosten beteiligen. Reichen deren Einkünfte nicht aus, müssen
notfalls auch Grundstücke oder sonstige Vermögenswerte verkauft werden. In einem Fall
vor dem Landgericht Ansbach wurde von der Tochter einer Hilfsbedürftigen verlangt, dass
diese ein Grundstück im Wert von 14.000 DM verwertet, um die notwendigen Geldmittel zu
beschaffen. Das gilt selbst dann, wenn der Erlös nur die Unterhaltszahlungen für einige
Monate abdeckt (Urteil des LG Ansbach vom 28.09.1996 - 1 S 780/94).
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Volljährige,
auch nichteheliche Kinder müssen ihre Eltern selbst in dem Fall
bestatten, wenn sie nie Kontakt zu ihnen hatten. Sie könnten die Ausgaben
unter Umständen aber von den Erben des Verstorbenen oder vom Sozialamt
zurückverlangen. Im Regelfall ist
für die Bestattung der Ehepartner zuständig. Der VGH Karlsruhe beschied
die Berufung eines 45-jährigen Mannes abschlägig (1 S 681/04). Der
Kläger sollte nach dem Tod seines Vaters auf Anordnung der Stadt
Karlsruhe die Bestattungskosten in Höhe
von 1.646,60 Euro zahlen.
Der VGH sah das anders:
Da der Vater
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von bis zu 96 Stunden nach dem
Tod beerdigt worden sei, habe die Stadt zu Recht die Bestattung veranlasst
und die Kosten auf den Sohn abgewälzt. Dass dieser unehelich geboren sei,
sei unerheblich, weil das Gesetz seit 1970 nicht mehr zwischen ehelicher
und nichtehelicher Abstammung differenziert. Auch die übrigen Gründe
spielten keine Rolle.
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Ist der Unterhaltsberechtigte
durch sein sittliches Verschulden bedürftig
geworden, hat er gemäß § 1611 BGB
seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich
vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den
Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des
Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur
einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit
entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme
des Verpflichteten grob unbillig wäre. So kann etwa eine bewusst
falsche Strafanzeige gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im
Straßenverkehr zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs um Zweidrittel
führen kann. Wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil den vormals
minderjährigen Unterhaltsverpflichteten „vor
die Tür gesetzt“ hatte, um ungestört mit ihrem neuen
Lebenspartner zusammenleben zu können. Der Elternteil hat damit seine
Pflicht, den Unterhaltsverpflichteten während seiner Minderjährigkeit zu
betreuen, zu versorgen und zu erziehen, gröblich vernachlässigt.
Elternunterhalt kann auch - wie der BGH 2004 ausführt -
verwirkt sein, wenn eine
Mutter ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im
Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich dann nicht mehr in nennenswertem Umfang um
dieses gekümmert hat. Der
Umstand aber, dass die unterhaltsberechtigte Mutter in der Vergangenheit
wiederholt ihre volljährige Tochter erheblich gekränkt und beleidigt
sowie seit Jahren den Kontakt zu ihr abgebrochen hat, begründet dagegen
noch nicht den Vorwurf
der vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne von §
1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB.
Solches Fehlverhalten der Mutter, das sich auf einem zwar menschlich und
gesellschaftlich betrachtet bedauerlichen, aber nicht völlig ungewöhnlichen
Niveau bewegt, kann nicht zu einer Kürzung oder gar Versagung des
Unterhaltsanspruchs führen. Es kann aber zu einer Teilverwirkung von
Kindesunterhalt gem. BGB
§ 1611 Abs. 1 wegen Verweigerung jeglichen Kontaktes zum
verpflichteten Elternteil kommen. Allerdings
wurde auch einmal festgestellt, dass die Inanspruchnahme eines volljährigen
Kindes auf Unterhalt durch seinen (in einem Pflegeheim untergebrachten)
Vater grob unbillig wäre, wenn der Vater mit dem Kind über 32 Jahre lang
keinen Kontakt hatte. Die hartnäckige Verweigerung
des persönlichen Kontakts ist ebenfalls eine schwere Verfehlung. Der Umstand, dass sich der Vater lange Jahre nicht
um sein Kind gekümmert hat, stellt eine schwere Verfehlung iSd BGB § 1611 dar, denn darin tritt ein besonders grober
Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme
zu Tage. Ein Vater, der sich zumindest
1 1/2 Jahre lang
(OLG Koblenz 2000) seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen
Kind entzieht, obwohl ihm eine Unterhaltsleistung zumindest durch
Verwertung von Vermögen möglich wäre, vernachlässigt seine
Unterhaltspflicht gröblich. Auch
wenn jemand der Prostitution nachgeht und in diesem Zusammenhang nicht
sozial versichert ist, sodass dann keinen spätere
Erwerbsunfähigkeitsrentenansprüche, kann dann nicht auf die
Inanspruchnahme eines grds. Unterhaltsverpflichteten vertrauen. Wenn
ein Elternteil, der während der Zeit seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit überdurchschnittlich gut verdient hat, aus eigenem
Verschulden keine zureichende Altersvorsorge getroffen hat und aus diesem
Grund unterhaltsbedürftig geworden ist, steht ihm ein Unterhaltsanspruch
gegen sein volljähriges Kind nur nach Billigkeit zu. Die
Verpflichtung fällt also nur dann ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des
Verpflichteten grob unbillig wäre. Es handelt sich mithin um
Ausnahmefälle. |
Wie
hoch ist eigentlich der Selbstbehalt bei dieser Form des Unterhalts?
Die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen des
unterhaltspflichtigen Kindes und seinem Mindestselbstbehalt nach
Unterhaltstabelle für den Elternunterhalt - Als Selbstbehalt gegenüber
Eltern gilt übrigens ab dem 1.7.2005 ein monatlicher Betrag von 1.400 €
(in den neuen Bundesländern: 1.300 €) zuzüglich der Hälfte des
darüber hinausgehenden Einkommens.
Der angemessene Eigenbedarf
darf nach dem Bundesgerichtshof nicht losgelöst von dem im Einzelfall
vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er richtet sich
also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den Umständen
des Einzelfalles zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte
Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der
Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er
nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder
ein Leben im Luxus führt.
Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine
Inanspruchnahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst
stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem
höheren Lebensalter befindet, seine
Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem
Einkommensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte
und dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine
Eltern aufgrund deren Hilfs- und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten
zu beteiligen. |
Auskunft kann nach §
1605 II BGB nur alle zwei
Jahre nach der letzten Entscheidung (mündliche
Verhandlung). Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt
werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete
später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat
- also bei untypischen Einkommensentwicklungen.
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Übrigens: Unter
http://www.jetzt-vorsorgen.com/
bietet Herr Vincent Schmalbach ein kostenloses E-Book zum Thema
Pflegeversicherung zum download
an. |
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem
auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle juristische Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten.
Top |
Zittern auf dem
Gerichtsflur - das muss nicht sein!
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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