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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Trennungs- und 

Scheidungsfolgen-Vereinbarungen

 

Solche Vereinbarungen sind selbstverständlich von der konkreten Fallkonstellation abhängig. Das folgende Beispiel ist lediglich dafür gedacht, einen kleinen Eindruck in mögliche Regelungsgegenstände zu geben. Wir können Ihnen gerne inhaltlich weiterhelfen, weisen aber darauf hin, dass wir keine notariellen Beurkundungen durchführen. 

Verhandelt in ... am ...

Vor mir, dem Notar ...,

erschienen heute in meinem Amtszimmer ...,  ...

1. ... und

          2. ...,

ausgewiesen durch ...,

und erklären zu meinem Protokoll:

Wir haben am .... vor dem Standesbeamten in München die Ehe miteinander geschlossen.

Wir sind deutsche Staatsbürger und waren es auch zur Zeit unserer Eheschließung. Wir haben bislang keinen Ehevertrag geschlossen. Seit April 2005 leben wir voneinander getrennt. Ein Scheidungsverfahren wird demnächst eingeleitet.  

Dies vorausgeschickt, erklären die Erschienenen: Für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe treffen wir folgende

Vereinbarung

Güterstand/Zugewinnausgleich

1. Die Eheleute verzichten gegenseitig auf Zugewinnausgleichsansprüche und nehmen die Verzichtserklärungen wechselseitig an. 

Wir vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung.

2. Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet, und dass sich das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht vermindern können. Jeder von uns ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen, auch über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts, frei zu verfügen.  

3. Wir beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister. Der Notar soll jedoch die Eintragung nur auf besondere schriftliche Anweisung eines von uns veranlassen.

Unterhalt

1. Wir vereinbaren für den Fall der Scheidung unserer Ehe den gegenseitigen und vollständigen Verzicht auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts, auch für den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht gegenseitig an.  

Hinweis: Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist im Ehevertrag nicht möglich.

2. Der Notar hat uns über die Folgen dieses Unterhaltsverzichts belehrt, insbesondere über das Risiko, dass im Falle der Scheidung jeder für sich selbst für den eigenen Unterhalt Sorge zu tragen hat. Wir erklären, dass wir beide über gesicherte Einkünfte aus Berufstätigkeit verfügen.  

Zur Frage der Sittenwidrigkeit solcher Regelungen hier >>

und weiterhin hier >>

- Ausschluss des Versorgungsausgleichs

1. Wir schließen den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung unserer Ehe aus.

2. Der Notar hat uns über die Bedeutung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt, insbesondere darüber, dass ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, gleich aus welchem Grund, nach Scheidung unserer Ehe nicht stattfindet. Er hat uns auf die Folgen für die soziale Sicherung im Scheidungsfall hingewiesen.

3. Uns ist bekannt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Sollte diese Vereinbarung durch Einreichung des Scheidungsantrages innerhalb eines Jahres gemäß § 1408 Abs. 2 S. 2 BGB unwirksam sein, so soll sie dennoch als Vereinbarung gemäß § 1587 o BGB Bestand behalten. Wir erklären, dass in diesem Fall auch die Vereinbarung der Gütertrennung aufrechterhalten bleiben soll. 

Zur Frage der Sittenwidrigkeit solcher Regelungen hier >>

und weiterhin hier >>

- Hausrat

Der eheliche Hausrat wird abschließend in der Weise verteilt, dass jeder Ehegatte die in seinem Alleineigentum befindlichen Gegenstände erhält. 

- Mietverhältnis

Das Mietverhältnis über die in Straubing gelegene, ehemals gemeinsame Wohnung wird zum nächst möglichen Termin im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt. Bis zum Ablauf des Mietvertrages setzt die Ehefrau das Mietverhältnis unter den bisherigen Bedingungen fort. Die Eheleute ermächtigen sich wechselseitig unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die dafür erforderlichen Erklärungen zugleich auch im Namen des jeweils Anderen gegenüber dem Vermieter abzugeben. Der Ehemann verpflichtet sich, rechtzeitig vor Ablauf des Mietverhältnisses seinen Hausrat bzw. seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung zu entfernen.

- Kosten

Die Kosten dieses Vertrags tragen die Parteien je zur Hälfte. Den Vertragschließenden ist bekannt, dass sie dem Notar gegenüber als Gesamtschuldner haften. Für die Kosten des Scheidungsverfahrens gilt die gesetzliche Regelung.

- Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, soll die Wirksamkeit dieses Vertrags im Übrigen dadurch unberührt bleiben. Die einzelnen Regelungen sollen unabhängig voneinander wirksam sein.

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:  

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung   Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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