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Privatrecht - Zuständigkeit - Familiensachen |
"Europa" klingt gut und
diversen Politikern zufolge wächst es angeblich ja auch im Eiltempo
zusammen. Doch die Zuständigkeitsprobleme, die auftreten, wenn
Menschen verschiedener Nationalität und mit Wohnsitzen außerhalb
Deutschlands prozessieren, sind äußerst komplex. Hier wird es
zukünftig Vereinfachungen geben, doch gegenwärtig ist man in diesen
Verfahren nicht gegen Überraschungen gefeit und fragt sich mitunter,
wie überhaupt effektiv vorzugehen ist. Wir zeigen hier einige
Konstellationen, die etwas Klarheit in diesen
"Rechtsdschungel" bringen. |
Unterhalt -
Unterhaltssache - Zuständigkeit -
Art. 5 Nr. 2 EuGVVO
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt
werden, wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht
des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer
Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in
Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem
Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese
Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der
Parteien. Zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift, des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO
vgl. BGH vom 17.10.2007: Der Begriff der Unterhaltssache ist unter Berücksichtigung
der Systematik und Zielsetzung der Verordnung sowie der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs auszulegen, um die einheitliche
Anwendung der EuGVVO in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
zu gewährleisten. Danach ist zu prüfen, ob eine Sache angesichts der
Voraussetzungen, der Art und der durch die Rechtsprechung
konkretisierten Ausgestaltung des geltend gemachten Anspruchs bei der
gebotenen autonomen Auslegung des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO als
Unterhaltssache anzusehen ist. Die richtige Auslegung des Begriffs der
Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO lässt sich aus der bisherigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so klar ableiten, dass
vernünftige Zweifel bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht
verbleiben. Bestimmungen wie Art. 5 Nr. 2 EuGVVO, die besondere Zuständigkeiten
vorsehen, sind grundsätzlich eng auszulegen,
weil sie dem Beklagten seinen natürlichen Gerichtsstand nehmen.
Hauptziel des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist es, der schwächeren Partei der
unterhaltsrechtlichen Beziehung, nämlich dem Unterhaltsberechtigten,
den Vorteil eines räumlich nahen Gerichtsstands anzubieten und ihm
damit einen wirksamen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Art. 5
Nr. 2 EuGVVO verfolgt unter anderem auch den Zweck, eine Übereinstimmung
zwischen anwendbarem Recht und zuständigem Gericht zu ermöglichen.
Über den Rechtsstreit soll das Gericht entscheiden, das am
besten geeignet erscheint, die Voraussetzungen und die Höhe des
geltend gemachten Anspruchs zu beurteilen. Diese
Nebenzwecke können ergänzend herangezogen
werden, um eine bereits aus anderen Gründen naheliegende Entscheidung
zugunsten eines besonderen Gerichtsstandes zusätzlich zu
rechtfertigen. Die Abweichung von der allgemeinen Regel des
Gerichtsstands des Beklagten erscheint für diesen um so eher zumutbar
, als das begrenzte Realsplitting zum einen nur auf seinen eigenen
Antrag erfolgt und zum zweiten nur für Veranlagungszeiträume in
Betracht kommt, in denen beide Parteien im Inland unbeschränkt
steuerpflichtig sind und mithin regelmäßig dort ihren Wohnsitz
haben. Die Erstattung daraus entstandener Nachteile erweist sich daher
als Nachwirkung eines Unterhaltsrechtsverhältnisses, für das im maßgeblichen
Zeitraum die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
gegeben war. Für den Schuldner dieses Anspruchs ist es daher eher
hinzunehmen, an seinem früheren Gerichtsstand verklagt werden zu können,
als für den Gläubiger, den Ausgleich seiner nachträglich
entstandenen Nachteile nach dem Wegzug seines (geschiedenen) Ehegatten
ins Ausland vor den dortigen Gerichten geltend machen zu müssen. Der
Qualifizierung als Unterhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO
steht auch nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof unter dem
Begriff des Unterhalts vor allem finanzielle Verpflichtungen versteht,
bei deren Festsetzung die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten
berücksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unterhalt
eines bedürftigen Ehegatten zu sichern. Diese Definition des
Unterhaltsbegriffs dient nach dem Verständnis des Senats in erster
Linie der Abgrenzung zu güterrechtlichen
Ansprüchen, schließt es aber nicht aus, Ansprüche, die
eindeutig nicht aus dem Güterrecht herrühren, auch dann als
Unterhaltsansprüche zu qualifizieren, wenn sie dieser Definition des
Unterhaltsbegriffs nicht in jeder Hinsicht entsprechen. |
Güterstandssachen
Vorbehaltlich der Vorschriften der EuGVVO sind
Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten
dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Güterstandssachen fallen nach
Art. 1 Nr. 2a EuGVVO nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof Wien sehr deutlich ausgeführt: Der
Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2a EuGVVO über "eheliche Güterstände"
umfasst nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders
und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände,
sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich
unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben. Vermögensrechtliche
Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung fallen somit auch nicht in
den Anwendungsbereich der EuGVVO. |
Streitgegenstand -
Identität - Zugewinnausgleich
Eine Antragsgegnerin verfolgte mit der in Deutschland
anhängig gemachten Folgesache im Wege der (2-)Stufenklage den
"Zugewinnausgleich" nach Scheidung der Ehe (gemeint:
Errichtung eines Inventars gemäß Art. 216 türk. ZGB und nachfolgend
Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstandes der
Errungenschaftsbeteiligung nach dem geltenden türkischen Ehegattengüterrecht
gemäß Art. 225 ff. türk. ZGB.. Gegenstand der in der Türkei
erhobenen (Zahlungs-)Klage ist demgegenüber keine Scheidungsfolge,
sondern die (zivilrechtliche) Korrektur bestimmter, aus Sicht der
Antragsgegnerin missbräuchlicher Verfügungen des Antragstellers über
"gemeinsam erwirtschaftete" Vermögensgegenstände (Grundstücke;
Bankguthaben) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der
Trennung der Parteien.
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Unterhaltsstatut
Macht ein in Großbritannien
nach britischem Recht geschiedener Ehegatte vor dem englischen Gericht
der Ehesache einen Antrag auf Regelung der Scheidungsfolgen (ancillary
relief) anhängig, steht der Zulässigkeit einer zeitlich nachfolgend
in Deutschland erhobenen Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts
jedenfalls dann der Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegen, wenn
der unterhaltsberechtigte Ehegatte in England auf Regelungen zur
finanziellen Versorgung (financial provision orders) in Form
wiederkehrender Leistungen (periodical payment orders) angetragen hat.
Das Unterhaltsstatut beurteilt sich nach dem Haager
Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73). Nach Art. 8 HUÜ 73 ist bei einer
Ehescheidung, die in einem Vertragsstaat des HUÜ 73 ausgesprochen
oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen
geschiedenen Ehegatten das Recht des tatsächlichen Scheidungsstatut
maßgeblich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn
die von einem englischen Gericht ausgesprochene Ehescheidung wird in
Deutschland ex lege nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr.2201/2003 des Rates vom 27.November 2003 über die Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen
und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel
IIa-VO) ohne ein besonderes Verfahren anerkannt. Das Unterhaltsstatut
folgt daher dem das Scheidungsstatut beherrschenden englischen Recht,
wobei es im Hinblick auf Art. 3 HUÜ 73 unbehelflich ist, dass Großbritannien
selbst nicht zu den Vertragsstaaten des HUÜ 73 gehört. Der auch von
Deutschland zugunsten des Heimatrechts erklärte Vorbehalt nach Art.
15 HUÜ 73 greift unter den obwaltenden Umständen nicht ein, weil der
Beklagte kein deutscher Staatsangehöriger ist. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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