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Internationales Privatrecht  Familiensachen

Internationales Privatrecht - Zuständigkeit - Familiensachen 

"Europa" klingt gut und diversen Politikern zufolge wächst es angeblich ja auch im Eiltempo zusammen. Doch die Zuständigkeitsprobleme, die auftreten, wenn Menschen verschiedener Nationalität und mit Wohnsitzen außerhalb Deutschlands prozessieren, sind äußerst komplex. Hier wird es zukünftig Vereinfachungen geben, doch gegenwärtig ist man in diesen Verfahren nicht gegen Überraschungen gefeit und fragt sich mitunter, wie überhaupt effektiv vorzugehen ist. Wir zeigen hier einige Konstellationen, die etwas Klarheit in diesen "Rechtsdschungel" bringen. 
Unterhalt - Unterhaltssache - Zuständigkeit - Art. 5 Nr. 2 EuGVVO 

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien. Zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift, des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO vgl. BGH vom 17.10.2007: Der Begriff der Unterhaltssache ist unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzung der Verordnung sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszulegen, um die einheitliche Anwendung der EuGVVO in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten. Danach ist zu prüfen, ob eine Sache angesichts der Voraussetzungen, der Art und der durch die Rechtsprechung konkretisierten Ausgestaltung des geltend gemachten Anspruchs bei der gebotenen autonomen Auslegung des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO als Unterhaltssache anzusehen ist. Die richtige Auslegung des Begriffs der Unterhaltssache in Art. 5 Nr. 2 EuGVVO lässt sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs so klar ableiten, dass vernünftige Zweifel bei der Auslegung dieser Vorschrift nicht verbleiben. Bestimmungen wie Art. 5 Nr. 2 EuGVVO, die besondere Zuständigkeiten vorsehen, sind grundsätzlich eng auszulegen, weil sie dem Beklagten seinen natürlichen Gerichtsstand nehmen. 

Hauptziel des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO ist es, der schwächeren Partei der unterhaltsrechtlichen Beziehung, nämlich dem Unterhaltsberechtigten, den Vorteil eines räumlich nahen Gerichtsstands anzubieten und ihm damit einen wirksamen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO verfolgt unter anderem auch den Zweck, eine Übereinstimmung zwischen anwendbarem Recht und zuständigem Gericht zu ermöglichen. Über den Rechtsstreit soll das Gericht entscheiden, das am besten geeignet erscheint, die Voraussetzungen und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu beurteilen. Diese Nebenzwecke  können ergänzend herangezogen werden, um eine bereits aus anderen Gründen naheliegende Entscheidung zugunsten eines besonderen Gerichtsstandes zusätzlich zu rechtfertigen. Die Abweichung von der allgemeinen Regel des Gerichtsstands des Beklagten erscheint für diesen um so eher zumutbar , als das begrenzte Realsplitting zum einen nur auf seinen eigenen Antrag erfolgt und zum zweiten nur für Veranlagungszeiträume in Betracht kommt, in denen beide Parteien im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mithin regelmäßig dort ihren Wohnsitz haben. Die Erstattung daraus entstandener Nachteile erweist sich daher als Nachwirkung eines Unterhaltsrechtsverhältnisses, für das im maßgeblichen Zeitraum die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben war. Für den Schuldner dieses Anspruchs ist es daher eher hinzunehmen, an seinem früheren Gerichtsstand verklagt werden zu können, als für den Gläubiger, den Ausgleich seiner nachträglich entstandenen Nachteile nach dem Wegzug seines (geschiedenen) Ehegatten ins Ausland vor den dortigen Gerichten geltend machen zu müssen. Der Qualifizierung als Unterhaltssache im Sinne des Art. 5 Nr. 2 EuGVVO steht auch nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof unter dem Begriff des Unterhalts vor allem finanzielle Verpflichtungen versteht, bei deren Festsetzung die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten berücksichtigt werden, und die dazu bestimmt sind, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern. Diese Definition des Unterhaltsbegriffs dient nach dem Verständnis des Senats in erster Linie der Abgrenzung zu güterrechtlichen Ansprüchen, schließt es aber nicht aus, Ansprüche, die eindeutig nicht aus dem Güterrecht herrühren, auch dann als Unterhaltsansprüche zu qualifizieren, wenn sie dieser Definition des Unterhaltsbegriffs nicht in jeder Hinsicht entsprechen.

Güterstandssachen 

Vorbehaltlich der Vorschriften der  EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Güterstandssachen fallen nach Art. 1 Nr. 2a EuGVVO nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Dazu hat der Oberste Gerichtshof Wien sehr deutlich ausgeführt: Der Ausnahmetatbestand des Art. 1 Abs. 2a EuGVVO über "eheliche Güterstände" umfasst nicht nur die in einigen nationalen Rechtsordnungen besonders und ausschließlich für das Rechtsverhältnis der Ehe vorgesehenen Güterstände, sondern ebenso alle vermögensrechtlichen Beziehungen, die sich unmittelbar aus der Ehe oder ihrer Auflösung ergeben. Vermögensrechtliche Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung fallen somit auch nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO.

Streitgegenstand - Identität - Zugewinnausgleich

Eine Antragsgegnerin verfolgte mit der in Deutschland anhängig gemachten Folgesache im Wege der (2-)Stufenklage den "Zugewinnausgleich" nach Scheidung der Ehe (gemeint: Errichtung eines Inventars gemäß Art. 216 türk. ZGB und nachfolgend Auseinandersetzung des gesetzlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung nach dem geltenden türkischen Ehegattengüterrecht gemäß Art. 225 ff. türk. ZGB.. Gegenstand der in der Türkei erhobenen (Zahlungs-)Klage ist demgegenüber keine Scheidungsfolge, sondern die (zivilrechtliche) Korrektur bestimmter, aus Sicht der Antragsgegnerin missbräuchlicher Verfügungen des Antragstellers über "gemeinsam erwirtschaftete" Vermögensgegenstände (Grundstücke; Bankguthaben) im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung der Parteien.

Unterhaltsstatut 

Macht ein in Großbritannien nach britischem Recht geschiedener Ehegatte vor dem englischen Gericht der Ehesache einen Antrag auf Regelung der Scheidungsfolgen (ancillary relief) anhängig, steht der Zulässigkeit einer zeitlich nachfolgend in Deutschland erhobenen Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann der Einwand doppelter Rechtshängigkeit entgegen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte in England auf Regelungen zur finanziellen Versorgung (financial provision orders) in Form wiederkehrender Leistungen (periodical payment orders) angetragen hat.

Das Unterhaltsstatut beurteilt sich nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73). Nach Art. 8 HUÜ 73 ist bei einer Ehescheidung, die in einem Vertragsstaat des HUÜ 73 ausgesprochen oder anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten das Recht des tatsächlichen Scheidungsstatut maßgeblich. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, denn die von einem englischen Gericht ausgesprochene Ehescheidung wird in Deutschland ex lege nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.2201/2003 des Rates vom 27.November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Brüssel IIa-VO) ohne ein besonderes Verfahren anerkannt. Das Unterhaltsstatut folgt daher dem das Scheidungsstatut beherrschenden englischen Recht, wobei es im Hinblick auf Art. 3 HUÜ 73 unbehelflich ist, dass Großbritannien selbst nicht zu den Vertragsstaaten des HUÜ 73 gehört. Der auch von Deutschland zugunsten des Heimatrechts erklärte Vorbehalt nach Art. 15 HUÜ 73 greift unter den obwaltenden Umständen nicht ein, weil der Beklagte kein deutscher Staatsangehöriger ist.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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