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Ehegattenunterhalt
Neuer
Lebensgefährte
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Hier
eine kurze Einführung zum Thema. Im übrigen
verweisen wir auf unsere einschlägigen Rubriken zum Unterhalt
auf der höheren Ebene.
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Wie
wirkt sich ein neuer Lebensgefährte/Ehegatte/ auf die Unterhaltssituation aus? |
Zunächst
gilt im Fall der Wiederverheiratung
des Berechtigten die einfache Regel:
§ 1586 BGB
Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des
Berechtigten
(1) Der Unterhaltsanspruch
erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer
Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.
(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das
Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der
Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen
Monatsbetrag.
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"Die
Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen
ändert an den bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten und
den Kindern aus der vorangegangenen Ehe nichts." (Kalthoener/Büttner,
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, S. 448 Rdrn. 656). Klar ist
aber, dass die neuen Unterhaltsberechtigten bei der Anwendung - etwa -
der Düsseldorfer Tabelle zu einer Veränderung führen, da es jetzt
mehr Unterhaltsberechtigte gibt. Wenn der neue Ehegatte aber gar nicht
unterhaltsbedürftig wäre, dann wird er bei der Unterhaltsberechnung
für die erste Familie auch nicht berücksichtigt. Kinder sind
hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche gleich berechtigt, also
unabhängig davon, ob sie aus erster oder zweiter Ehe stammen, aber der
Zuwachs an Unterhaltsberechtigten, verändert auch hier die Höhe der
jeweiligen Verpflichtung. |
Zu der Problematik
des eheähnlichen
Verhältnisses der Bundesgerichtshof
(IVb ZR 18/88 - 21.12.88 BGB § 1570, § 1577 Abs. 1, § 1579 Nr. 7):
Ein
eheähnliches Verhältnis,
in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner
zusammenlebt, kann sich auf seine Bedürftigkeit (!) auswirken.
Finanzielle Mittel, die der Unterhaltsberechtigte von dem neuen Partner
für die gemeinsame Lebenshaltung entgegennimmt, mindern seine Bedürftigkeit;
das gleiche gilt, wenn er seinem neuen Lebensgefährten durch Haushaltsführung
oder sonstige Versorgung Dienstleistungen erbringt, für die ihm ein
Entgelt zuzurechnen ist. Das setzt allerdings voraus, dass der Partner finanziell
imstande ist, die ihm erbrachten Leistungen zu vergüten. |
Wichtige
allgemeine Regel: Das Unterhaltsrecht
beschert keine dauerhafte
Lebensstandardgarantie.
Für den
nachehelichen Unterhaltsanspruch sind grundsätzlich die ehelichen Verhältnisse
im Zeitpunkt der Scheidung maßgebend. Allerdings
können sich Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung
beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfssteigernd
auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht
zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits
geprägt hatte.
Das
Unterhaltsrecht gewährleistet aber keine auf Dauer fixierte
Lebensstandardgarantie, erklärte jüngst das Oberlandesgericht
Oldenburg (12 UF 74/06).
Für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wirkt sich eine mit sinkenden
Einkommen verbundene Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
unmittelbar auf seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen
angemessenen Bedarf aus. Das gilt für alle Änderung aller
sonstigen das Einkommen des Unterhaltsschuldners belastenden
Veränderungen, sofern diese dauerhaft und von dem Schuldner nicht
vermeidbar sind - mithin auch weitere vor- oder gleichrangiger
Unterhaltsansprüche an. Solche Ansprüche beeinflussen das Einkommen in
derselben Weise wie andere unumgängliche Verbindlichkeiten.
Sie
berühren daher nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern wirken sich
direkt auf den angemessenen Bedarf der Beklagten aus. Dies
betrifft zweifelsfrei den Kindesunterhalt. Der Bedarf eines
neuen Ehegatten
tritt gleichrangig neben einen Anspruch auf Unterhalt wegen
Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt.
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Die
Verwirkung des
Ehegattenunterhalts wegen langjährigen Zusammenlebens mit einem neuen
Partner kommt nur beim nachehelichen Unterhalt, nicht aber schon beim
Trennungsunterhalt in Betracht, denn bei fehlender Scheidung ist die
neue Partnerschaft nicht an die Stelle einer Ehe getreten. Bei der
Bemessung des Unterhaltsanspruchs kann in anderen Fällen zunächst ein
Einkommen des bedürftigen Ehegatten aus der Haushaltsführung für den
neuen Lebensgefährten zu berücksichtigen sein. Die Absicht von
Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht zu heiraten, um den
Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Partners durchsetzen zu können, lässt
sich im Übrigen noch nicht feststellen, wenn einer von ihnen
beachtenswerte Motive bezüglich einer Bindung auf Lebenszeit glaubhaft
macht.
Der Umstand, dass der unterhaltsberechtigte
geschiedene Ehegatte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit
einem neuen Partner lebt, vermag jedenfalls dann nicht zur Verwirkung
oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs zu führen, wenn die
nichteheliche Lebensgemeinschaft noch keine
drei Jahre andauert. Der Umstand, dass der
unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte mit einem neuen Partner in
einer in solchem Maße verfestigten Beziehung zusammenlebt, dass damit
gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle der Ehe
getreten ist, kann zur Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten)
Unterhaltsbelastung des Unterhaltsverpflichteten führen. Der Annahme
einer festen sozialen Bindung steht nicht entgegen, dass der Lebensgefährte
nicht ständig bei der geschiedenen Ehefrau lebt. Die Versagung
nachehelichen Unterhalts wegen grober Unbilligkeit kann trotz Betreuung
gemeinsamer Kinder durch die geschiedene Ehefrau in Betracht kommen,
wenn diese in gefestigter nicht ehelicher Lebensgemeinschaft und häuslicher
Gemeinschaft Versorgungsleistungen für ihren Partner erbringt und
dieser objektiv in der Lage ist, ihr durch Unterstützung bei der
Kindesbetreuung die Aufnahme einer ihren Mindestbedarf deckenden
Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Nach den Grundsätzen, die der BGH für einen
Ausschluss, eine Herabsetzung oder eine zeitliche Begrenzung des
Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB aufgestellt hat, können
dessen Voraussetzungen auch erfüllt sein, wenn das von dem
Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Partner auf Dauer angelegte Verhältnis
zu einem solchen Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit
führt, dass die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit
verbundenen Eingriffs in seine Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für
den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar
wird - etwa bei gemeinsamen Teilnahme an Feiern, gemeinsamem Urlaub oder
gemeinsamem Verbringen der Wochenenden sowie gemeinsamer Wohnung. Das
Bestehen der verfestigten sozialen Verbindung, wenn viele solcher
Kriterien erfüllt sind, kann zu einer vollständigen Versagung des
Unterhaltsanspruchs führen. Entscheidend ist dabei auch auf
Kindesbelange abzustellen, die aber zurücktreten können, wenn etwa der
Berechtigte über eigene den eheangemessenen Bedarf übersteigende
monatliche Einkünfte verfügt und etwa unter Berücksichtigung einer
Haushaltsgemeinschaft mit dem Lebensgefährten nicht in finanzielle Not
geraten würde. Dann ist es auch nicht entscheidend, ob die Einkünfte
aus überobligationsmäßiger Tätigkeit stammen. Lebt ein
geschiedener Ehegatte mit einem neuen Partner bereits über drei Jahre
in einer verfestigten eheähnlichen Beziehung, deren Erscheinungsbild
durch ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag,
gemeinsames Wohnen, gemeinsame Freizeitgestaltung und Zukunftsplanung
sowie familiäre Kontakte zu den Angehörigen der Familie des Partners
gekennzeichnet ist, dann sind Unterhaltsansprüche gemäß § 1570 BGB
auch wegen der Betreuung eines Kindes gem. § 1579 Nr. 7 nach einem Teil
der Rechtsprechung verwirkt. |
Neues Recht -
1579 BGB
Eine interessante Konstellation
untersucht das Oberlandesgericht Karlsruhe Ende September 2008: Die
Parteien hatten in einer notariellen Vereinbarung festgelegt, dass
der Antragsteller im Falle der Scheidung monatlichen Ehegattenunterhalt
an die Antragsgegnerin in Höhe von 700,00 DM zahlen solle. Sie legten
dieser Unterhaltsvereinbarung die damaligen Einkommensverhältnisse
zugrunde unter Einbeziehung von Aufwendungen für Fahrtkosten und
Kreditverbindlichkeiten. Eine Abänderung dieser Vereinbarung sahen die
Parteien - wie es oft geschieht - für den Fall vor, dass eine
wesentliche Änderung ihrer Verhältnisse, d.h. eine Änderung von mehr
als 10%, eintreten sollte.
Das Gericht sah es so: Bereits in
dieser einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestaltenden
Unterhaltsvereinbarung ist eine Regelung zur Abänderbarkeit
enthalten, die sich an die Abänderbarkeit eines Vergleichs nach den
Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB
anlehnt und darüber hinaus die Erheblichkeit von Veränderungen
entsprechend § 323 ZPO definiert. Eine Abänderung an veränderte Umstände
soll möglich sein, wenn die eingetretene Änderung wesentlich ist, d.h.
die "10%-Schwelle" überschreitet. Davon sind wesentliche Veränderungen
der für den Grund, den Betrag oder die Dauer der Leistung bedeutsamen,
bei Vertragsabschluss maßgebend gewesenen Verhältnisse umfasst, somit
auch die zu einer Verwirkung nach § 1579 BGB führenden Umstände,
die bis hin zu einer Versagung des Unterhaltsanspruchs führen können.
Die bereits im Vertrag selbst vorgesehene generelle Abänderbarkeit der
Unterhaltsvereinbarung entkräftet auch den Vortrag der Antragsgegnerin
zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit von Umständen nach § 1579
BGB oder § 1578b BGB wegen des dadurch in Frage gestellten ausgewogenen
Verhältnisses der Gesamtvereinbarung ...
Damit sei - wie das Gericht
feststellte - die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des §
1579 Nr. 2 BGB vorliegen, eröffnet. Nach § 1579 Nr. 2 BGB n. F. ist
ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu
begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter
Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der
Berechtigte in einer verfestigten
Lebensgemeinschaft lebt.
Der Vortrag, der
Unterhaltsberechtigte lebe mit einem neuen Partner zusammen, wurde bis
zum 01.01.2008 unter verschiedenen Gesichtspunkten im Rahmen der
Versagung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB
a. F. geprüft (BGH, FamRZ 1989, 487 sowie FamRZ 2002, 23; OLG
Karlsruhe, FamRZ 2006, 706; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1106). Eine Änderung
des Maßstabes ist mit der Gesetzesneufassung nicht verbunden; die
Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich auf die bisherige Rechtsprechung
Bezug. Als Kriterien, die den Schluss auf eine verfestigte
Lebensgemeinschaft nahelegen können, werden in der Gesetzesbegründung
genannt ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer
Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere
gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung.
Eine objektive Unzumutbarkeit der
Unterhaltsleistung kann sich - unter anderem - ergeben, wenn die Partner
gemeinsam wirtschaften und der Berechtigte in der neuen Gemeinschaft
sein Auskommen findet, faktisch also eine
ehegleiche ökonomische Solidarität geübt wird - sog.
Unterhaltsgemeinschaft oder sozioökonomische Gemeinschaft (BGH, FamRZ
1995, 540, 542, 543). Auf eine derartige Unterhaltsgemeinschaft kann der
Verpflichtete den Unterhaltsberechtigten allerdings nur verweisen,
soweit dieser in der neuen Gemeinschaft wirtschaftlich sein Auskommen
finden kann. Prozessual merkte das Gericht an: Das Bestehen einer
derartigen Unterhaltsgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und ihrem
Lebensgefährten behauptet der Antragsteller selbst nicht. Die
Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass es zwischen ihnen
beiden keine wirtschaftliche Verflechtung gibt, jeder vielmehr selbst für
seinen Unterhalt Sorge trägt und die eigenen Ausgaben bei gemeinsamen
Unternehmungen selbst bestreitet.
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Auch bei
Ehebruch Unterhaltsanspruch
Eine Frau verliert auch bei
Ehebruch nicht zwangsläufig die Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Mann. Das
ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 7 UF
562/04) zum Unterhalt nach Trennung hervor.
Dies gelte jedenfalls, wenn die treulose Ehepartnerin die
Betreuung eines gemeinsamen Kindes übernommen habe und zu erwarten sei,
dass die Betreuung des Kindes bei Berufstätigkeit der Mutter erschwert
werde. Dem Wohl des Kindes komme in diesen Fällen der Vorrang zu,
betonten die Richter. Das Gericht verpflichtete mit seinem Spruch einen
Ehemann, weiterhin für seine getrennt lebende Ehefrau Unterhalt zu
zahlen. Aus der Ehe war ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Nach der
Trennung von ihrem Mann wurde die Frau außerdem Mutter eines
nichtehelichen Kindes. Der Mann war der Auffassung, die Frau habe ihren
Anspruch auf Unterhalt wegen «des Ausbruchs aus der Ehe» verwirkt. Dem
folgte das OLG nicht. Vielmehr meinten die Richter, dass im Interesse
des Kindeswohls trotz des Verhaltens der Ehefrau die Wahrnehmung der
Elternverantwortung gesichert bleiben solle. Dazu zähle, dass die Frau
nicht zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen werde, wenn sie dadurch das
Kind nicht mehr in dem erforderlichen Maße betreuen könne. |
Rechtsanwaltskanzlei
Dr. Palm |
Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter
anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten. Aufgrund langjähriger Erfahrung haben wir auch zahlreiche Schriftsatztypen im Einsatz, die sich vor Gericht bereits bewährt haben. Wir machen keine Experimente! |
Portal
Kanzlei Dr. Palm "Unterhalt" >>
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche
Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
Top
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