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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Teil 2

 Aufhebung der

Lebenspartnerschaft

 

Lebenspartnerschaft
Neuere Entscheidungen: Leben die Partner länger als ein Jahr dauerhaft getrennt und beabsichtigen sie nicht, die Lebensgemeinschaft wieder herzustellen, ist diese nach § 15 LpartG aufzuheben, vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2007.
Altregelung: Die  §§ 606 bis 687 ZPO wurden aufgehoben durch Art. 29 Nr. 15 G v. 17.12.2008 I 2586 mit Wirkung vom 01.09.2009.

Es handelt sich also, wie man dem Gesetz bereits entnehmen kann, um Verfahrenstypen, die den bisher geläufigen Ehescheidungs- und Folgesachen weitgehend entsprechen. Allerdings heißt Aufhebung letztlich Scheidung und meint nicht das, was in "Hetero"-Fällen Aufhebung bedeutet. 

 

§ 15 LPartG sieht vor: Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil aufgehoben. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf, wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann. Weiterhin wird die Partnerschaft aufgehoben, wenn ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben oder die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.

AG Holzminden - Beschluss v. 26.08.2004 - 12 F 507/04: Die Aufnahme einer partnerschaftswidrigen Beziehung ergibt ebenso wie im Eherecht die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung keinen Grund, das Abwarten der Trennungszeit als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Trennungszeit von 12 bzw. 36 Monaten dient der Prüfung beider Lebenspartner, ob sie nicht doch wieder zueinander finden können.

Das Gesetz ordnet für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die damit verbundenen Folgesachen auch Anwaltszwang an. 

 

Die Kosten ergeben sich aus dem Streitwert, der so berechnet wird: Die Höhe des Streitwerts eines Verfahrens zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird mit dem Nettoeinkommen angesetzt, das beide Partner in drei Monaten erzielen.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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