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Teil 2
Aufhebung der
Lebenspartnerschaft
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Neuere
Entscheidungen: Leben die Partner länger als ein Jahr
dauerhaft getrennt und beabsichtigen sie nicht, die Lebensgemeinschaft
wieder herzustellen, ist diese nach § 15 LpartG aufzuheben, vgl.
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2007.
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Altregelung:
Die §§ 606 bis 687 ZPO wurden aufgehoben durch Art. 29 Nr. 15 G v. 17.12.2008 I
2586 mit Wirkung vom 01.09.2009.
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Es
handelt sich also, wie man dem Gesetz bereits entnehmen kann, um
Verfahrenstypen, die den bisher geläufigen Ehescheidungs- und
Folgesachen weitgehend entsprechen. Allerdings heißt Aufhebung
letztlich Scheidung und meint nicht das, was in "Hetero"-Fällen
Aufhebung bedeutet.
§
15 LPartG sieht vor: Die Lebenspartnerschaft wird auf
Antrag eines oder beider Lebenspartner durch gerichtliches
Urteil aufgehoben. Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf,
wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide
Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner
der Aufhebung zustimmt oder nicht erwartet werden kann, dass
eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt
werden kann. Weiterhin wird die Partnerschaft aufgehoben, wenn
ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner
seit drei Jahren getrennt leben oder die Fortsetzung der
Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in
der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte
wäre.
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AG
Holzminden - Beschluss v. 26.08.2004 - 12 F 507/04:
Die Aufnahme einer partnerschaftswidrigen Beziehung ergibt
ebenso wie im Eherecht die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung
keinen Grund, das Abwarten der Trennungszeit als unzumutbar
erscheinen zu lassen. Die Trennungszeit von 12 bzw. 36 Monaten
dient der Prüfung beider Lebenspartner, ob sie nicht doch
wieder zueinander finden können. |
Das
Gesetz ordnet für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und
die damit verbundenen Folgesachen auch Anwaltszwang
an.
Die Kosten
ergeben sich aus dem Streitwert, der so berechnet wird: Die Höhe
des Streitwerts eines
Verfahrens zur Aufhebung der
Lebenspartnerschaft wird mit dem Nettoeinkommen
angesetzt, das beide Partner in drei Monaten erzielen. |
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit
zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und
Familienrechts: Scheidungen, Trennung,
Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften,
Härtefall, Unterhalt
nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich,
Sorgerecht, Umgangsregelungen,
Zugewinn, Schulden,
Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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