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Morgengabe
Mahr |
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Oberlandesgericht Hamm zur Morgengabe
Relativ aktuell ist diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 04.07.2012 (8 UF 37/12). Das Gericht hat rechtskräftig beschlossen, dass ein aus dem Iran stammender Ehemann seiner Ehefrau Goldmünzen im Wert von mehr als 200.000 € als Morgengabe schuldet. Unter Beteiligung ihrer jeweiligen Eltern schlossen die Eheleute am 15.04.2001 vor ihrer Vermählung im Iran einen notariellen Ehevertrag ab, der den Ehemann verpflichtete, seiner Ehefrau auf Verlangen unverzüglich eine Morgengabe von u.a. 800
wertvollen Goldmünzen auszuhändigen. Diese Münzen besitzen gegenwärtig einen Wert von mindestens 213.208 €.
Nach der Trennung der Eheleute im Jahre 2007 hat die Ehefrau ihren Mann auf Leistung der Morgengabe verklagt. Gemäß der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist der Anspruch nach deutschem Recht zu bewerten, weil die Eheleute in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten und zudem mittlerweile auch deutsche Staatsangehörige seien.
Die notarielle Vereinbarung stelle eine ehevertragliche Vereinbarung dar, die – nach den ihr zugrunde liegenden Regelungen des iranischen Zivilrechts – die Ehefrau vor leichtfertiger Verstoßung durch ihren Mann schützen und finanziell absichern solle. Zudem sei sie eine Gegengabe
für die Erfüllung ihrer ehelichen Pflichten. Entgegen der Auffassung des Ehemanns sei nicht festzustellen, dass die Vereinbarung nur einem religiösen Brauch geschuldet gewesen sei und keine Verbindlichkeit des Ehemanns habe begründen sollen. Die Vereinbarung sei auch nicht sittenwidrig, selbst wenn sie die Leistungsfähigkeit des Ehemanns übersteige. Die ihr zugrunde liegenden iranischen
Wertvorstellungen seien zu respektieren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann bei der Abgabe des Morgengabeversprechens in einer Zwangslage befunden habe. Ebenso wenig sei die vertragliche Vereinbarung nach den Grundsätzen einer veränderten Geschäftsgrundlage anzupassen.
Schließlich handle die Ehefrau nicht treuwidrig, wenn sie heute auf der Erfüllung des Versprechens bestehe. (Nach der Pressemitteilung des OLG Hamm - Bild links) |
Rechtsnatur der Morgengabe
Die Morgengabe
beschäftigte auch in der Vergangenheit immer mal wieder deutsche Gerichte (Vgl. auch OLG Stuttgart -
7 UF 233/07). Wenn die Ehe zwischen Muslimen scheitert, wird oft auch um
Zahlung der Brautgabe "mahr" erörtert, die mitunter nicht ganz
zutreffend als Morgengabe bezeichnet
wird. Dieses Rechtsinstitut aus islamischen Rechtskreis wird aus
traditionellen Gründen anlässlich der Eheschließung von Muslimen
vereinbart. Ist die Brautgabe nicht anlässlich der Eheschließung gezahlt
worden, richtet sich ihr weiteres Schicksal und die aus ihr abzuleitenden
Ansprüche der Ehefrau nach dem Ehewirkungsstatut,
im Scheidungsfall dementsprechend nach dem Scheidungsstatut. Wenn deutsche
Ehegatten vereinbaren, dass der Ehemann der Ehefrau im Falle der
Ehescheidung entsprechend islamischem Recht eine Morgengabe zahlen muss,
ist für diesen Anspruch das Amtsgericht als
Familiengericht zuständig und nicht das Landgericht. Bei
dieser Vereinbarung handelt es sich nämlich um einen Vertrag, der die
durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht und womöglich
auch das eheliche Güterrecht betrifft. Allerdings hat das Kammergericht
2004 im Fall des iranischen Rechts festgestellt: Nach Art. 1082 ZGB wird
die Ehefrau mit der Eheschließung Eigentümerin des "mahr".
Der Anspruch ist deshalb - sofern entgegenstehenden Vereinbarungen (Art.
1083 ZGB) getroffen wurden - sofort fällig und nicht etwa vom Bestand der
Ehe abhängig.
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Schuldversprechen
Haben die Parteien in einem
Ehevertrag eine Brautgabe vereinbart und ist deutsches Recht sog.
Ehewirkungsstatut, werden Gerichte entscheiden, welchen rechtlichen
Charakter diese Leistung hat. So kann in einer solchen Vereinbarung möglicherweise
ein Schuldversprechen liegen.
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Ehewirkungsstatut
Das OLG Stuttgart im Jahre 2008 zu dieser
Frage:
Wenn die Ehe zwischen Muslimen scheitert, wird im Regelfall auch um
Zahlung der Brautgabe (mahr) gestritten, die gelegentlich auch unscharf
als Morgengabe bezeichnet wird. Es handelt sich um ein Rechtsinstitut, das
dem islamischen Rechtskreis entspringt und im Gegensatz zu früheren
Zeiten heute oftmals aus traditionellen Gründen anlässlich der Eheschließung
von Muslimen vereinbart wird, auch wenn diese in westlichen
Rechtsordnungen heiraten. Ist die Brautgabe nicht anlässlich der
Eheschließung gezahlt worden, richtet sich ihr weiteres Schicksal und die
aus ihr abzuleitenden Ansprüche der Ehefrau nach dem Ehewirkungsstatut,
im Scheidungsfall dementsprechend nach dem Scheidungsstatut. Haben die
Parteien in einem Ehevertrag eine Brautgabe vereinbart und ist deutsches
Recht Ehewirkungsstatut, liegt in der Vereinbarung möglicherweise ein
Schuldversprechen, jedoch nur dann als abstraktes Schuldversprechen nach
§ 780 BGB, wenn kein bestimmter Schuldgrund angegeben worden ist.
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Mahr
- Absicherung gegen eine Eheauflösung?
Wäre türkisches Recht anzuwenden, würde sich die
Frage stellen, ob die Vereinbarung einer Morgengabe nicht überhaupt
rechtlich unzulässig ist. Die Brautgabe gibt nach islamischer Lesart,
soweit sie bei der Eheschließung weder ganz noch teilweise erbracht wird,
der Frau das Recht, der einseitigen Verstoßung durch den Ehemann begründet
zu widersprechen, was wohl nach türkischem Recht verboten ist. |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und
Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere
die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler
Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen
zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit
Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen
Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke, Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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