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Einige
Ergänzungen zum Thema
Eheverträge
Änderung
von Eheverträgen
Ehevertrag,
Erbvertrag und Testament Eheverträge
Einleitung >> |
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Zur Wiederholung: So
sieht die gesetzliche Regelung aus, wenn nichts vereinbart wird:
Die vermögensrechtliche Beziehung
zwischen Ehegatten nennt man Güterstand.
Wenn geheiratet und ehevertraglich keine Vereinbarung getroffen wird,
leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand,
in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363
BGB).
Selbst Schulden
bleiben bei demjenigen, der sie gemacht hat. Ein Ehegatte hat also mit
den Schulden des anderen nichts zu tun, es sei denn, er hat sich
zusammen mit ihm verpflichtet.
Erwirbt einer der Ehepartner während
der Ehe einen Gegenstand für sich, gehört er ebenfalls allein ihm. In
der Regel werden jedoch die meisten Hausratsgegenstände
gemeinsam erworben. In diesem Fall erwerben beide gemeinsam Eigentum
daran.
Zugewinngemeinschaft
wird dieser Güterstand deshalb genannt, weil bei Ende der Ehe, dass heißt
sowohl bei Scheidung als auch Tod eines Ehegatten, ein sogenannter Zugewinnausgleich
stattfindet. Hierfür wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag die
Ehepartner ihr Vermögen jeweils während der Ehezeit vermehrt haben. Es
werden für beide Ehegatten die jeweiligen Vermögen von zu Anfang und
zu Ende der Ehe miteinander verglichen, Schulden werden abgezogen. Was
dabei herauskommt, ist der Zugewinn. Anschließend wird die Differenz
beider Zugewinnbeträge gebildet und derjenige, dessen Zugewinn geringer
war, kann die Hälfte des überschießenden Zugewinns vom anderen
verlangen.
Eheverträge
Grundzüge >> |
Einige Anmerkungen zum Verhältnis
von Ehevertrag - Erbvertrag - Testament
Wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen
haben, erben der Ehepartner 1/2 und die Kinder zusammen die andere
Hälfte des Nachlasses. Haben die Eheleute
keine Kinder, erbt der Ehepartner 3/4 des Nachlasses, das
andere 1/4 erhalten entweder die Eltern oder die Geschwister oder Neffen
oder Nichten des Erblassers. Diese Regelungen lassen sich
durch Testament oder Erbvertrag ändern. Anders als das Testament ist
der Erbvertrag ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen,
in dem Verfügungen über das Erbe getroffen werden. D.h. ein
Vertragspartner verfügt in dem Vertrag letztwillig ohne dass eine
Änderungsmöglichkeit bestünde. Das Testament ist jederzeit frei
widerrufbar. Bei Unternehmern ist aber relevant, dass
gesellschaftsrechtliche Regeln erbrechtlichen Verfügungen vorgehen.
Wenn also ein Unternehmer eine letztwillige Verfügung aufsetzt, muss
das mit bestehenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen harmonisiert
werden.
Die besten Regelungen nützen indes nichts, wenn sie
aufgehoben werden könnten. Hier einige typische (nicht alle)
Konstellationen:
Wann kann ein Testament
angefochten werden?
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die
Aufhebung unmittelbar zustatten kommt, wenn also der Anfechtende einen
Vorteil durch den Wegfall des Testaments erlangt (§ 2080 BGB). Die
Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
(zum
Beispiel die Eltern des Erblassers haben einen Pflichtteilsanspruch,
wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat), ein typischer Fall, regelt sich nach §
2079 BGB. Die Anfechtung kann gemäß § 2082 Abs. 1 BGB nur
binnen Jahresfrist erfolgen.
Zur Anfechtung des
Erbvertrags gilt nach § 2285 BGB gilt: Die im § 2080
bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078,
2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur
Zeit des Erbfalls erloschen ist. Ggf. sollte man regeln, dass die
jeweiligen Verfügungen ohne Rücksicht darauf geregelt wurden, ob und
wie viele Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden
sind. Denn der Pflichtteilsberechtigte, der übergangen wurde, könnte
sonst die Regelung anfechten.
Die Vertragsparteien können durch einen neuen
Erbvertrag diesen ganz oder teilweise aufheben, wenn alle Parteien des
Erbvertrages bei der Aufhebung mitwirken. Diese Möglichkeit scheidet
naturgemäß aus, wenn ein Vertragspartner verstorben ist.
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Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen
Verlobten, der mit einem Ehevertrag in
derselben Urkunde verbunden wird, genügt nach § 2276 II BGB
die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form (Ratio: Kostenersparnis!). |
§
2077 BGB
Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder
Verlobung
(1) Eine letztwillige Verfügung, durch die der
Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe
vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. Der Auflösung
der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die
Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der
Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche
gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die
Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.
(2) Eine letztwillige Verfügung, durch die der
Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis
vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist.
(3) Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn
anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall
getroffen haben würde.
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Für den Ausschluss
des Ehegattenerbrechts ist Voraussetzung, dass das
Scheidungsbegehren rechtshängig, der Scheidungsantrag also zugestellt
ist. Haben sich Eheleute
darauf verständigt, dass das gemeinschaftliche Testament auch im Falle
einer Scheidung weiterhin gelten soll, so ist ein neues Testament ungültig,
das nach dem Tod des ehemaligen Ehepartners geschrieben wurde und eine
andere Erbfolge vorsieht. |
Für den Todesfall
Erbrechtlich besteht hier kein
besonderer Regelungsbedarf. Der Erbe kann bei einem verschuldeten
Nachlass das Erbe ausschlagen. Dies auch dann, wenn beispielsweise eine
gegenseitige erbvertragliche Einsetzung vereinbart war. Das bedeutet,
dass Ehegatten sich gegenseitig vertraglich zu Erben einsetzen können,
ohne dabei ein Risiko wegen der Schulden des anderen Ehepartners
einzugehen.
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Was ist mit der Änderung
von Eheverträgen: Der Ehevertrag bedarf zu seiner
Wirksamkeit nach § 1408 BGB notarieller Beurkundung; § 1410 BGB. Auch
die Änderung oder Aufhebung stehen unter diesem Formerfordernis.
Vorhandene Eheverträge sollten in regelmäßig untersucht werden, ob
sie nach der Rechtsprechung in Verbindung mit geänderten
Lebensumständen noch recht- und zweckmäßig sind.
Eheverträge
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Oberlandesgericht Köln
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Unterhaltsrecht
Sorgerecht">/a< Trennung
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten
besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden
Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer
Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten
des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen,
etwa europäischen oder türkischen
(Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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