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Unterhalt
und
Rente |
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Von der Rente etwas abzugeben, kann manchem "sauer" aufstoßen. Hier geht es dann um die Verwaltung des Mangels, denn Renten sind
auch Einkommen. Bei Rente gilt im Rahmen des Unterhalts der strikte
Halbteilungsgrundsatz. Besondere Berechnungen sind erforderlich, wenn
Altervorsorgeunterhalt geleistet wurde. Wird über die Vollendung des
65. Lebensjahres hinaus eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so handelt es
sich nach der Rechtsprechung um eine überobligatorische Tätigkeit.
Das Einkommen daraus ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen
Grundsätzen von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls anzurechnen.
Bei Selbstständigen, die üblicherweise über das 65. Lebensjahr hinaus
tätig sind, ist das erzielte Einkommen regelmäßig in vollem
Umfang für Unterhaltszwecke zu verwenden. Neben den tatsächlichen
Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit ist auch die zusätzlich
bezogene Altersrente bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
Probleme des Versorgungsausgleichs
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche
Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücke,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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