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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Trennungsfolgen

Scheidungsfolgen

Unterhaltsvergleich

 

Hier wird insbesondere die Frage erörtert, inwieweit die Grundlagen für einen solchen Vergleich bei späterer Änderung der Verhältnisse zu berücksichtigen sind.  

Grundsätzlich ist vor Abschluss solcher Verträge immer zu beachten, dass die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages nur anzunehmen ist, wenn die Vereinbarung schon bei Vertragsschluss zur einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt. In diesem Fall treten an die Stelle der Vereinbarung die gesetzlichen Regeln (§ 138 BGB). Sittenwidrigkeit kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn Regelungen des Kernbereichs des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder erheblich abbedungen werden, ohne dass der Nachteil für den anderen Ehegatten durch Vorteile gemildert oder durch gewichtige Belange des Begünstigten gerechtfertigt wird. 

Beispiel 1: Eine einseitige Belastung der (kinderbetreuenden) Ehefrau im Falle der Scheidung kann auch bei außergewöhnlich guten Vermögensverhältnissen des Ehemannes etwa nicht angenommen werden, wenn ihr nachehelicher Unterhalt auf 5.000 DM beschränkt sein soll, der Kindesunterhalt in voller Höhe gezahlt wird und die Ehefrau als Ausgleich für die Aufgabe einer Facharztausbildung einen Betrag in Höhe von 1 Million DM steuerfrei erhalten soll. Auch soweit die Ehefrau in dem Vertrag auf Unterhalt wegen Krankheit und Alter, Arbeitslosigkeit und Aufstockungs- bzw. Billigkeitsunterhalt verzichtet hat, ist insoweit keine Sittenwidrigkeit anzunehmen. Nicht zu beanstanden ist vorliegend weiter ein Ausschluss des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs (So das OLG Düsseldorf  17. Mai 2004 - II-2 UF 79/03, 2 UF 79/03).

Beispiel 2: Haben die Ehegatten gem. § 1585c BGB einen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt vereinbart, dann kann sich der Unterhaltsverpflichtete gem. § 242 BGB nicht wirksam auf den Unterhaltsverzicht berufen, solange die berechtigte Ehefrau noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat (OLG München - 23. März 2004 - 16 UF 1790/03). 

Der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung zum Unterhaltsvergleich im Blick auf Veränderungen der Lebensverhältnisse: 

Wenn die Parteien eines Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine restlose und endgültige Regelung wollten, liegt darin nach Auffassung des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch ein Ausschluss weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen. Die abschließende Wirkung auf der Grundlage einer bloßen Prognose ist dann wesentlicher Inhalt der vertraglichen Vereinbarung und nicht bloß dessen Geschäftsgrundlage. 

Gleiches gilt dann auch umgekehrt für die Nachforderung noch ausstehender Abfindungsansprüche und für die Rückzahlung schon geleisteter Beträge. Eine andere rechtliche Beurteilung ist allenfalls für solche Fälle denkbar, in denen der Kapitalbetrag keine Abfindung, sondern eine bloße Vorauszahlung, also eine bloße Kapitalisierung, sein soll. Dann wird durch die Unterhaltsvereinbarung lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch konkretisiert, während im Falle einer endgültigen, abschließenden Regelung an die Stelle des durch den Unterhaltsverzicht abbedungenen gesetzlichen Unterhalts eine eigenständige vertragliche Unterhaltsvereinbarung tritt.

Es liegt im Wesen einer Abfindung, dass sie Elemente eines Vergleichs enthält. Wer statt laufender Unterhaltsbeträge einen festen Abfindungsbetrag wählt, nimmt das Risiko in Kauf, dass die für die Berechnung maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen. Deswegen gewährt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente (§ 1585 Abs. 1 BGB) und räumt ihm nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise einen Anspruch auf Abfindung in Kapital ein (§ 1585 Abs. 2 BGB). Entscheidet sich der Unterhaltsberechtigte gleichwohl für eine Abfindung, dann deshalb, weil ihm dies, aus welchen Gründen auch immer, bei Abwägung solcher Risiken vorteilhafter erscheint. Darin liegt auch sein Verzicht darauf, dass ihm günstige zukünftige Entwicklungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Der Unterhaltspflichtige will und darf sich, wenn er aufgrund einer wirksamen Vereinbarung eine Kapitalabfindung leisten muss, andererseits darauf verlassen, dass mit der Erfüllung der Unterhaltsanspruch ein für allemal erledigt ist. Auch für ihn bestehende Unsicherheiten der künftigen Entwicklung sind regelmäßig in die Berechnung der Abfindungssumme eingeflossen. Entsprechend geht auch die weit überwiegende Auffassung in der Literatur davon aus, dass bei einer Abfindungsvereinbarung eine Anpassung an veränderte Umstände, z.B. an eine Wiederverheiratung der Unterhaltsberechtigten, ausscheidet. 

Soweit das Oberlandesgericht Hamburg in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil (FamRZ 2002, 234) zu dem abweichenden Ergebnis gelangt ist, dass ein beim Tode des Unterhaltsberechtigten noch nicht erfüllter Anspruch auf Abfindung für künftigen Unterhalt erloschen und daher auch nicht vererbbar ist, beruht dies auf einer Auslegung des dortigen Einzelfalles, der neben dem nachehelichen Ehegattenunterhalt auch Ansprüche auf Trennungsunterhalt umfasste, auf die gemäß §§ 1360 a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB ohnehin nicht endgültig verzichtet werden konnte. Dieser Gesichtspunkt ist jedenfalls nicht auf Vergleiche übertragbar, die - wie hier - einen wirksamen Verzicht auf den gesetzlich geschuldeten Unterhaltsanspruch beinhalten (BGH, 10. August 2005, XII ZR 73/05).

Oberlandesgericht Hamburg 

Eine interessante Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zur Abänderbarkeit vollstreckbarer notarieller Urkunden: 

Gemäß § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Abänderungsklage auch auf vollstreckbare notarielle Urkunden anwendbar. Ihre Anpassung richtet sich jedoch nach den Regeln des materiellen Rechts, so dass es weder auf die sich aus § 323 Abs. 1 ergebende Wesentlichkeitsschwelle ankommt noch das Verbot rückwirkender Abänderung nach § 323 Abs. 3 ZPO gilt. 

Maßgeblich sind nach Auffassung des Gerichts die aus § 242 BGB a.F. hergeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung rechtfertigen, wenn es einem Beteiligten aus Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Geltungsgrund für die Vereinbarung ist ausschließlich der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille. Die Anpassung an geänderte Umstände muss daher nach Möglichkeit unter Wahrung der dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen geschehen, es sei denn, es ergibt sich aus dem Parteiwillen, dass eine Anpassung an veränderte Umstände gänzlich ausgeschlossen sein sollte. 

Im konkreten Fall war geregelt: Vorliegend haben die Parteien in Ziffer II. § 2 Abs. 3 der notariellen Unterhaltsvereinbarung eine Abänderbarkeit ins Auge gefasst, indem sie der Unterhaltsregelung zugrunde legten, dass der Kläger als Unterhaltspflichtiger aufgrund seiner Berufstätigkeit und aus seinem Vermögen ein Nettoeinkommen erziele, das mindestens doppelt so hoch sei, wie der von ihm jeweils zu zahlende Unterhaltsbetrag, und des Weiteren geregelt, dass ein zukünftiges Renteneinkommen der Beklagten zur Hälfte auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen sei. Insoweit ging der Wille der Parteien nicht dahin, dass die Unterhaltsleistung an die Beklagte unter allen Umständen konstant bleiben sollte, sondern eine Anpassung an veränderte Umstände ist vorbehalten worden. 

Die Abänderungsklage ist danach zulässig, aber auch in der Sache begründet. Für die in diesem Zusammenhang zu stellende Frage, welche tatsächlichen Umstände Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung geworden sind und welche Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages führen sollten, kommt es ebenfalls auf die Vorstellungen an, die für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts bestimmend waren und, wie sie diese bewertet haben. Vorliegend haben die Parteien als Maßstab für die Unterhaltsbemessung vereinbart, dass das erzielte Einkommen des Klägers doppelt so hoch sein soll, wie der von ihm an die Beklagte zu zahlende Unterhaltsbetrag, also dementsprechend seinerzeit jedenfalls DM 7000 monatlich. 

Insoweit entspricht die Unterhaltsvereinbarung dem unterhaltsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz und damit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch mit Ausnahme der ausdrücklich festgelegten Abweichung, dass zukünftiges Erwerbseinkommen der Beklagten oder Vermögenseinkünfte bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben sollen und Renteneinkommen der Beklagten nur hälftig angerechnet werden. Da das die Grundlage für spätere Abweichungen ist, ist ein Abänderungsgrund gegeben, wenn das Einkommen des Klägers unter monatlich DM 7000 fällt und zwar losgelöst davon, ob sein zur Zeit der Vereinbarung erzieltes Einkommen tatsächlich bei monatlich DM 7000 lag. 

Denn soweit sich der Kläger seinerzeit freiwillig auf höhere Unterhaltszahlungen an die Beklagte eingelassen hat, kann er hieran nicht auf Dauer festgehalten werden, sondern ihm muss die Möglichkeit erhalten werden, den zu zahlenden Unterhalt an die gesetzlichen Unterhaltsvoraussetzungen anzupassen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 16. September 2003- 8 UF 110/02). 

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

 Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

smcheckico.gif (1689 Byte)Übrigens: Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter anderem auf das juristische Informationssystem JURIS, spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres Falles zu gewährleisten.

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