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Trennungsfolgen
Scheidungsfolgen
Unterhaltsvergleich
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Hier
wird insbesondere die Frage erörtert, inwieweit die Grundlagen für
einen solchen Vergleich bei späterer Änderung
der Verhältnisse zu
berücksichtigen sind.
Grundsätzlich ist vor Abschluss
solcher Verträge immer zu beachten, dass die Sittenwidrigkeit
eines Ehevertrages nur
anzunehmen ist, wenn die Vereinbarung schon bei Vertragsschluss zur
einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt. In diesem
Fall treten an die Stelle der Vereinbarung die gesetzlichen Regeln (§
138 BGB). Sittenwidrigkeit kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn
Regelungen des Kernbereichs des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz
oder erheblich abbedungen werden, ohne dass der Nachteil für den
anderen Ehegatten durch Vorteile gemildert oder durch gewichtige Belange
des Begünstigten gerechtfertigt wird.
Beispiel 1:
Eine einseitige Belastung der (kinderbetreuenden) Ehefrau im Falle der
Scheidung kann auch bei außergewöhnlich guten Vermögensverhältnissen
des Ehemannes etwa nicht angenommen werden, wenn ihr nachehelicher
Unterhalt auf 5.000 DM beschränkt sein soll, der Kindesunterhalt in
voller Höhe gezahlt wird und die Ehefrau als Ausgleich für die Aufgabe
einer Facharztausbildung einen Betrag in Höhe von 1 Million DM
steuerfrei erhalten soll. Auch soweit die Ehefrau in dem Vertrag auf
Unterhalt wegen Krankheit und Alter, Arbeitslosigkeit und Aufstockungs-
bzw. Billigkeitsunterhalt verzichtet hat, ist insoweit keine
Sittenwidrigkeit anzunehmen. Nicht zu beanstanden ist vorliegend weiter
ein Ausschluss des Versorgungs- und Zugewinnausgleichs (So das OLG Düsseldorf
17. Mai 2004
- II-2 UF 79/03, 2 UF 79/03).
Beispiel 2:
Haben die Ehegatten gem. § 1585c BGB einen Verzicht auf nachehelichen
Unterhalt vereinbart, dann kann sich der Unterhaltsverpflichtete gem. §
242 BGB nicht wirksam auf den Unterhaltsverzicht berufen, solange die
berechtigte Ehefrau noch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat (OLG
München - 23. März 2004
- 16 UF 1790/03). |
Der
Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung zum Unterhaltsvergleich
im Blick auf Veränderungen der Lebensverhältnisse:
Wenn die Parteien eines
Unterhaltsvergleichs mit der Vereinbarung eines Abfindungsbetrages eine
restlose und endgültige Regelung wollten, liegt darin nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs regelmäßig auch ein Ausschluss
weiterer Ansprüche für nicht vorhersehbare Veränderungen.
Die abschließende Wirkung auf der
Grundlage einer bloßen Prognose ist
dann wesentlicher Inhalt
der vertraglichen Vereinbarung und nicht bloß dessen Geschäftsgrundlage.
Gleiches gilt dann auch umgekehrt für
die Nachforderung noch ausstehender Abfindungsansprüche und für die Rückzahlung
schon geleisteter Beträge. Eine andere rechtliche Beurteilung ist
allenfalls für solche Fälle denkbar, in denen der Kapitalbetrag keine
Abfindung, sondern eine bloße Vorauszahlung, also eine bloße
Kapitalisierung, sein soll. Dann wird durch die Unterhaltsvereinbarung
lediglich der gesetzliche Unterhaltsanspruch konkretisiert, während im
Falle einer endgültigen, abschließenden Regelung an die Stelle des
durch den Unterhaltsverzicht abbedungenen gesetzlichen Unterhalts eine
eigenständige vertragliche Unterhaltsvereinbarung tritt.
Es liegt im Wesen einer
Abfindung, dass sie Elemente eines Vergleichs enthält. Wer statt
laufender Unterhaltsbeträge einen festen
Abfindungsbetrag wählt, nimmt das Risiko
in Kauf, dass die für die Berechnung
maßgebenden Faktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhen.
Deswegen gewährt das Gesetz dem Unterhaltsberechtigten regelmäßig
Unterhalt in Form einer monatlich im Voraus zu entrichtenden Geldrente (§
1585 Abs. 1 BGB) und räumt ihm nur unter besonderen Voraussetzungen
ausnahmsweise einen Anspruch auf Abfindung in Kapital ein (§ 1585 Abs.
2 BGB). Entscheidet sich der Unterhaltsberechtigte gleichwohl für eine
Abfindung, dann deshalb, weil ihm dies, aus welchen Gründen auch immer,
bei Abwägung solcher Risiken vorteilhafter erscheint. Darin
liegt auch sein Verzicht darauf, dass ihm günstige zukünftige
Entwicklungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt
werden. Der Unterhaltspflichtige will
und darf sich, wenn er aufgrund einer wirksamen Vereinbarung eine
Kapitalabfindung leisten muss, andererseits darauf verlassen, dass mit
der Erfüllung der Unterhaltsanspruch ein
für allemal erledigt ist. Auch für
ihn bestehende Unsicherheiten der künftigen Entwicklung sind regelmäßig
in die Berechnung der Abfindungssumme eingeflossen. Entsprechend geht
auch die weit überwiegende Auffassung
in der Literatur davon aus, dass bei
einer Abfindungsvereinbarung eine Anpassung an veränderte Umstände,
z.B. an eine Wiederverheiratung der Unterhaltsberechtigten,
ausscheidet. |
Soweit
das Oberlandesgericht Hamburg in dem vom Berufungsgericht zitierten
Urteil (FamRZ 2002, 234) zu dem abweichenden Ergebnis gelangt ist, dass
ein beim Tode des Unterhaltsberechtigten noch nicht erfüllter Anspruch
auf Abfindung für künftigen Unterhalt erloschen und daher auch nicht
vererbbar ist, beruht dies auf einer Auslegung des dortigen
Einzelfalles, der neben dem nachehelichen Ehegattenunterhalt auch Ansprüche
auf Trennungsunterhalt umfasste, auf die gemäß §§ 1360 a Abs. 3,
1614 Abs. 1 BGB ohnehin nicht endgültig verzichtet werden konnte.
Dieser Gesichtspunkt ist jedenfalls nicht auf Vergleiche übertragbar,
die - wie hier - einen wirksamen Verzicht auf den gesetzlich
geschuldeten Unterhaltsanspruch beinhalten (BGH, 10. August 2005, XII ZR 73/05). |
Oberlandesgericht Hamburg |
Eine
interessante Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
zur Abänderbarkeit vollstreckbarer notarieller Urkunden:
Gemäß § 323 Abs. 4 i.V.m. §
794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Abänderungsklage auch auf vollstreckbare
notarielle Urkunden anwendbar. Ihre Anpassung richtet sich jedoch nach
den Regeln des materiellen Rechts,
so dass es weder auf die sich aus § 323 Abs. 1 ergebende Wesentlichkeitsschwelle
ankommt noch das Verbot rückwirkender Abänderung nach § 323 Abs. 3
ZPO gilt.
Maßgeblich sind nach Auffassung
des Gerichts die aus § 242 BGB a.F. hergeleiteten Grundsätze über die
Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die eine
Anpassung rechtfertigen, wenn es einem Beteiligten aus Treu und Glauben
nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung
festgehalten zu werden. Geltungsgrund für die Vereinbarung ist
ausschließlich der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille.
Die Anpassung an geänderte Umstände muss daher nach Möglichkeit unter
Wahrung der dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen geschehen, es sei
denn, es ergibt sich aus dem Parteiwillen,
dass eine Anpassung an veränderte Umstände gänzlich ausgeschlossen
sein sollte.
Im konkreten
Fall war geregelt: Vorliegend haben die
Parteien in Ziffer II. § 2 Abs. 3 der notariellen
Unterhaltsvereinbarung eine Abänderbarkeit
ins Auge gefasst, indem sie der Unterhaltsregelung zugrunde legten, dass
der Kläger als Unterhaltspflichtiger aufgrund seiner Berufstätigkeit
und aus seinem Vermögen ein Nettoeinkommen erziele, das mindestens
doppelt so hoch sei, wie der von ihm jeweils zu zahlende
Unterhaltsbetrag, und des Weiteren geregelt, dass ein zukünftiges
Renteneinkommen der Beklagten zur Hälfte auf ihren Unterhaltsanspruch
anzurechnen sei. Insoweit ging der Wille der Parteien nicht dahin, dass
die Unterhaltsleistung an die Beklagte unter allen Umständen konstant
bleiben sollte, sondern eine Anpassung an veränderte Umstände ist
vorbehalten worden.
Die Abänderungsklage ist danach
zulässig, aber auch in der Sache begründet. Für die in diesem
Zusammenhang zu stellende Frage, welche tatsächlichen Umstände Geschäftsgrundlage
der Unterhaltsvereinbarung geworden
sind und welche Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages
führen sollten, kommt es ebenfalls auf die Vorstellungen
an, die für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts
bestimmend waren und, wie sie diese bewertet haben. Vorliegend haben die
Parteien als Maßstab für die Unterhaltsbemessung vereinbart, dass das
erzielte Einkommen des Klägers doppelt so hoch sein soll, wie der von
ihm an die Beklagte zu zahlende Unterhaltsbetrag, also dementsprechend
seinerzeit jedenfalls DM 7000 monatlich.
Insoweit entspricht die
Unterhaltsvereinbarung dem unterhaltsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz
und damit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch mit Ausnahme der ausdrücklich
festgelegten Abweichung, dass zukünftiges Erwerbseinkommen der
Beklagten oder Vermögenseinkünfte bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt
bleiben sollen und Renteneinkommen der Beklagten nur hälftig
angerechnet werden. Da das die Grundlage für spätere Abweichungen ist,
ist ein Abänderungsgrund
gegeben, wenn das Einkommen des Klägers unter monatlich DM 7000 fällt
und zwar losgelöst davon, ob sein zur Zeit der Vereinbarung erzieltes
Einkommen tatsächlich bei monatlich DM 7000 lag.
Denn soweit sich der Kläger
seinerzeit freiwillig auf höhere Unterhaltszahlungen an die Beklagte
eingelassen hat, kann er hieran nicht auf Dauer festgehalten werden,
sondern ihm muss die Möglichkeit
erhalten werden, den zu zahlenden Unterhalt an die gesetzlichen
Unterhaltsvoraussetzungen anzupassen (Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht - 16. September 2003- 8 UF 110/02). |
Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen.
Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche
Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
Übrigens:
Bei unserer juristischen Recherche Ihrer Fälle greifen wir unter
anderem auf das juristische Informationssystem JURIS,
spezifische Prozessformularsammlungen und moderne Unterhalts- und
Zugewinnberechungsprogramme, die teilweise auch von Gerichten verwendet
werden, zu, um auf der Grundlage der neuesten Entscheidungen der
Rechtsprechung und präziser Berechnungen eine aktuelle Bewertung Ihres
Falles zu gewährleisten.
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